CoP14

 

 

 

Empfehlungen

des

Dokumentationszentrums für Artenschutz

 

( D.C.S.P. )

 

zu den Anträgen, welche bei der

14. Konferenz der Vertragsstaaten in Den Haag (Holland)

vom 3. - 15. Juni 2007 gestellt werden.

 

 

 

DOCUMENTATION CENTER FOR SPECIES PROTECTION

CENTRE DE DOCUMENTATION POUR LA PROTECTION DES ESPECES

CENTRO DE DOCUMENTATION PARA LA PROTECCION DE ESPECIES

 

 

Wielandgasse 44

A-8010 Graz

TEL.: (0316) 82 21 24

FAX: (0316) 81 21 24

MAIL: office@dcsp.org

www.dcsp.org

 

 

FAUNA

CHORDATA

MAMMALIA

PRIMATES

Loridae

Antrag 14.1 von Kambodscha

Nycticebus spp.

Plumploris

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Transfer von Anhang II in Anhang I

Empfehlung von DCSP: zustimmen

Der dramatische Habitatsverlust aller Plumploriarten in allen Vorkommensländern ist wohl die Hauptursache für die nun extreme Gefährdung. In Kambodscha beträgt die natürliche Urwaldfläche nur mehr 6% der ursprünglichen Fläche, in den anderen Vorkommensländern ist die Situation meist auch nicht viel besser, vor allem auch weil die Zerstückelung der Waldflächen den genetischen Austausch noch erschweren. Ein weiteres wesentliches Erschwernis für den Fortbestand dieser Arten ist die geringe Reproduktionsrate. Etwa alle 1,5 Jahre kommt ein Junges zur Welt. Die Tiere werden regelmäßig gehandelt. Besonders in der traditionellen asiatischen Volksmedizin werden praktisch alle Teile, einschließlich Fell, Hirn und Urin verwertet. Die Aberglaubenmedizin will damit Rheuma, Epilepsie, Magenkrankheiten, Asthma und Wunden heilen. Auch als Sexualstimulanz werden die Augenäpfel verwendet. Auch im internationalen zoologischen Handel tauchen die Tiere immer wieder auf, insbesondere in asiatischen Ländern. Die Mortalitätsraten beim Lebendtiertransport sind erschreckend hoch. Auch ist der illegale Handel mit diesen Arten zunehmend. Auch in Österreich sind in den letzten Jahren wiederholt illegal importierte Tier, insbesondere aus Thailand aufgetaucht. Jedweder Handel, zu welchem Zweck auch immer, mit diesen hochgefährdeten Tieren muß unterbunden werden. Lokal sind diese Tiere schon vielfach ausgestorben oder nahe am aussterben. Eine Anhang I Listung ist schon längst überfällig.

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CARNIVORA

Felidae

Antrag 14.2 der Vereinigten Staaten von Amerika

Lynx rufus

Rot-Luchs

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Streichung aus Anhang II

Empfehlung von DCSP: Ablehnen

Der in Nordamerika in mehreren Unterarten vorkommende Rot-Luchs ist die häufigste Katzenart Nordamerikas und besitzt eine weite Verbreitung. Der Gesamtbestand wird laut Antrag auf ca. 1 Million Individuen geschätzt. Diese Zahl ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da die Populationsdichten des Rot-Luchses regional stark schwanken. Auch die Überschneidung der Reviergrenzen einzelner Individuen und jahreszeitliche Schwankungen erschweren die Angaben über Populationsgrößen. Laut Antrag liegen die Reviere einzelner Individuen zwischen 3 und 60 km², nach Angaben anderer Autoren bis zu 85 km².

Der vorliegende Antrag wurde bereits auf der letzten Vertragsstaatenkonferenz gestellt, jedoch wieder zurückgezogen. Legal wurden seit 1980 ca. 1,5 Millionen Teile oder Derivate des Rot-Luchses exportiert, illegaler Handel ist regelmäßig in geringem Umfang nachzuweisen.

Interessant erscheint, daß Angaben zu Handelsrelevanz und Exportmengen im vorliegenden Antrag nur über größere Zeiträume, nicht jedoch jährlich angegeben werden. Aus dem Antrag der letzten Vertragsstaatenkonferenz geht jedoch hervor, daß der Handel seit 2001 stark zugenommen hat. Es wird nicht belegt, ob diese steigende Nachfrage negative Auswirkungen auf die Populationen hat. Daher ist jedenfalls anzuraten, den Rot-Luchs in Anhang II beizubehalten und den Handel weiterhin in kontrollierte und regulierte Bahnen zu lenken.

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Antrag 14.3 von Uganda

Panthera pardus

Leopard

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Transfer der Population von Uganda von Anhang I in Anhang II mit einer Anmerkung mit folgendem Wortlaut:

" 1) für den ausschließlichen Zweck der Sportjagd für Trophäen und Häute für den persönlichen Gebrauch, welche als persönliches Hab und Gut exportiert werden; und

2) mit einer jährlichen Exportquote von 50 Leoparden für das ganze Land."

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Der Antrag Ugandas argumentiert, daß die Bevölkerung im Leoparden eine Bedrohung sieht und keinen Nutzen von diesen Tieren ziehen kann und eine Exportquote für Sportjäger den Wert des Leoparden bei den Menschen heben würde.

Über den Populationsstatus wird nur gesagt, daß eine Zählung durch die weite Verbreitung und versteckte Lebensweise des Leoparden nicht möglich sei. Dies scheint eher ein Zeichen zu sein, daß es so viele Tiere nicht geben kann. Hingegen macht Uganda genaue Angaben über gerissene Nutztiere. In den Jahren 2002-2006 sind dies: 61 Ziegen, 8 Schafe und 24 Kälber. Den Wert dieser getöteten Tiere beziffert Uganda mit 6.930.000,-- Uganda Shilling, dies sind etwa 3.050,-- Euro oder 3.950,-- US$. Das sind auf den angegebenen Zeitraum aufgerechnet 610,-- Euro pro Jahr. Der Wert eines als Sporttrophäe erlegten Leoparden beläuft sich auf 1.500,-- bis 2.000,-- Euro. Uganda argumentiert, daß durch diese Einnahmen der Schaden bezahlt werden könnte und die Bevölkerung den Wert der Tiere erkennen würde. Würde man dieser Argumentation folgen, so käme man auf 3-4 Tiere und nicht auf 50 Tiere.

Schon auf Grund der schlechten wissenschaftlichen Ausarbeitung des Antrages ist dieser abzulehnen. Darüber hinaus würde dieser Transfer zu Anhang II ein Splitt-Listing bedeuten, was die Schutzbemühungen in anderen Vorkommensstaaten untergraben würde.

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PROBOSCIDEA

Elephantidae

Antrag 14.4 von Botswana und Namibia

Loxodonta africana

Afrikanischer Elefant

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Beibehaltung der Populationen von Botswana, Namibia, Südafrika und Simbabwe in Anhang II im Sinne von Artikel II Paragraph 2 (b), wobei alle existierenden Anmerkungen durch folgende Anmerkung zu ersetzen sind:

  1. Einrichtung von jährlichen Exportquoten für den Handel von Roh-Elfenbein wird beschlossen in Übereinstimmung mit Resolution Conf.10.10 (Rev.CoP12);
  2. Der Handel mit Roh-Elfenbein ist beschränkt auf Handelspartner , welche vom Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem ständigen Ausschuß festgelegt wurden und eine zufriedenstellende nationale Legislatur sowie nationale Handelskontrollen haben, um sicherzustellen, daß das importierte Elfenbein nicht re-exportiert und behandelt wird in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Resolution Conf. 10.10 (Rev.CoP12) betreffend Verarbeitung und Handel; und
  3. die Einnahmen aus dem Handel mit Roh-Elfenbein werden ausschließlich für den Schutz der Elefanten und die Entwicklungsprogramme für Kommunen verwendet.

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Die Situation des Afrikanischen Elefanten hat sich in den letzten 10 Jahren in einem besorgniserregendem Ausmaß verschlechtert. Zählungen des Jahres 1998 ergaben einen Gesamtbestand von ca. 500.000 Individuen, 2006 wurden nur mehr 400.000 wildlebende Elefanten gezählt. Allein in den letzten 5 Jahren wurden Bestandsrückgänge in den Staaten Namibia, Mozambique, Togo, Ghana, Gabun, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Äthiopien, Senegal, Benin und Niger festgestellt.

Der illegale Handel mit Elfenbein hat seit der letzten Vertragsstaatenkonferenz wieder erheblich zugenommen und umfaßt ca. 39.000 kg. Wesentlicher Faktor dafür ist die zunehmende Marktpräsenz Chinas, wo sich die Preise für Elfenbein in den letzten Jahren verdreifacht haben. Für 1 t Elfenbein werden hier mittlerweile bis zu 750.000 USD bezahlt.

Die nationalen Kontrollmaßnahmen funktionieren nach wie vor nicht, gerade Botswana und Südafrika zählen zu den Drehscheiben des internationalen Elfenbeinschmuggels.

Laut Antrag Tansanias auf Rücklistung von Anhang I in Anhang II sind die Kriterien für den Anhang I nicht mehr gegeben. Entsprechend der Fort Lauderdale – Kriterien ist jedoch die Bestandsentwicklung innerhalb von 2 Generationen zu betrachten, im Falle von Elefanten liegt der angemessene Vergleichszeitraum in den 50er-Jahren. Laut dem Antrag Tansanias gingen in diesem Zeitraum die Arealgröße von 90 % auf ca. 49 % der tansanischen Landesfläche zurück.

Die Staaten Botswana, Namibia und Tansania wollen zu nicht kommerziellen Zwecken ihre Lagerbestände beschlagnahmten Elfenbeines in hohem Ausmaß leeren. Daß dies verheerende Auswirkungen auf Wilderei und Schmuggel im gesamten Kontinent haben wird, wurde in der Vergangenheit bereits zahlreich bewiesen.

Einige wenige Populationen Afrikas, darunter auch jene in Tansania, haben seit der Listung in Anhang I 1989 deutlich zugenommen. Das Sozialgefüge der Elefantenherden ist jedoch noch immer gestört, da gerade die alten und erfahrenen Leittiere mit großen Stoßzähnen gezielt gewildert wurden. Die Zulassung eines Elfenbeinhandels würde dieses massive Problem noch weiter verstärken.

Kontraproduktiv zeigt sich auch das Bestreben Botswanas, Leder, Häute und Derivate auch zu kommerziellen Zwecken handeln zu dürfen. Diese Einnahmequelle geht damit für den Schutz des Elefanten verloren. Bezeichnend ist auch die Tatsache, daß gerade die Population Botswanas zunahm, weil die Wilderei in mehreren Nachbarstaaten, vor allem in der Etosha-Pfanne, Elefantenherden über die Grenze nach Botswanas trieb.

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Antrag 14.5 von Botswana

Loxodonta africana

Afrikanischer Elefant

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Ergänzung der Anmerkung betreffend die Population von Botswana mit folgendem Wortlaut:

"Für den Fall der Population Botswana soll für folgenden ausschließlichen Zweck erlaubt sein:

1) Handel mit Jagdtrophäen für nicht-kommerzielle Zwecke;

2) Handel mit Häuten für kommerzielle Zwecke;

3) Handel mit Lederartikeln für kommerzielle Zwecke;

4) Handel mit lebenden Tieren für kommerzielle Zwecke, zu passenden und akzeptablen Destinationen (und wie festgelegt in der nationalen Gesetzgebung des Import-Staates);

5) jährlicher Handel mit registrierten Beständen von Roh-Elfenbein (ganze Stoßzähne und Stücke im Ausmaß von nicht mehr als 8 Tonnen) aus botswanischem Ursprung, welche der Regierung Botswana gehören, für kommerzielle Zwecke, nur mit Handelspartnern, welche vom Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem ständigen Ausschuß festgelegt wurden und eine zufriedenstellende nationale Legislatur sowie nationale Handelskontrollen haben, um sicherzustellen, daß das importierte Elfenbein nicht re-exportiert und behandelt wird in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Resolution Conf. 10.10 (Rev.CoP12) betreffend Verarbeitung und Handel; und

6) Handel mit registrierten Beständen von Roh-Elfenbein (ganze Stoßzähne und Stücke im Ausmaß von nicht mehr als 40 Tonnen) aus botswanischem Ursprung, welche der Regierung Botswanas gehören, für kommerzielle Zwecke, in einem einmaligen Verkauf unmittelbar nach der Annahme des Antrages. Botswana wird nur mit Handelspartnern handeln, welche vom Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem ständigen Ausschuß festgelegt wurden und eine zufriedenstellende nationale Legislatur sowie nationale Handelskontrollen haben, um sicherzustellen, daß das importierte Elfenbein nicht re-exportiert und behandelt wird in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Resolution Conf. 10.10 (Rev.CoP12) betreffend Verarbeitung und Handel.

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Siehe Antrag 14.4 von Botswana und Namibia

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Antrag 14.6 von Kenia und Mali

Loxodonta africana

Afrikanischer Elefant

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A. Änderung der Anmerkung betreffend die Populationen von Botswana, Namibia und Südafrika um

  1. folgende Vorbehalte aufzunehmen:
  2. "Kein Handel mit rohem oder verarbeitetem Elfenbein soll erlaubt sein und zwar für einen Zeitraum von 20 Jahren, ausgenommen:

    1) rohes Elfenbein, exportiert als Jagdtrophäen für nichtkommerzielle Zwecke; und

    2) Elfenbein, exportiert gemäß den festgesetzten Verkäufen von registrierten Elfenbein-Beständen aus staatlichem Besitz, denen bei der 12.Vertragsstaatenkonferenz zugestimmt wurde"; und

  3. folgende Vorbehalte zu entfernen:

"6) Handel mit individuell markierten und zertifizierten Ekipas, eingearbeitet in komplette Schmuckstücke für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia".

B. Erweiterung der Anmerkung betreffend die Population von Simbabwe mit folgendem Wortlaut:

"Erlaubt ist für den ausschließlichen Zweck:

1) Export von lebenden Tieren nach geeigneten und akzeptablen Bestimmungsorten

2) Export von Häuten ; und

3) Export von Lederwaren für nichtkommerzielle Zwecke.

Alle übrigen Exemplare sollen als Exemplare der Arten, die im Anhang I sind, erachtet werden, und der Handel mit ihnen soll dementsprechend geregelt sein.

Kein Handel mit rohem oder verarbeitetem Elfenbein soll über einen Zeitraum von 20 Jahren erlaubt werden.

In Fällen, wo

  1. Ziele für Lebendtiere angemessen und akzeptabel sein sollen und/oder
  2. der Zweck der Einfuhr nicht kommerzieller Natur sein soll, sicherzustellen, daß Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrgenehmigungen nur ausgestellt werden dürfen, nachdem die ausstellende Behörde von der Behörde des einführenden Staates einen Nachweis erhalten hat, wonach im Fall

  1. in Anlehnung an Artikel III, Paragraph 3 (b) des Abkommens, die Aufnahmestation von der zuständigen Wissenschaftlichen Behörde überprüft wurde und festgestellt wurde, daß der vorgesehene Empfänger entsprechend ausgerüstet ist, um die Tiere unterzubringen und zu versorgen; und/oder im Fall
  2. in Anlehnung an Artikel III, Paragraph 3 (c), die Behörde überzeugt ist, daß die Exemplare nicht für vorwiegend kommerzielle Zwecke verwendet werden.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Der Antrag Kenias und Malis berücksichtigt die Gesamtsituation des Afrikanischen Elefanten (siehe Antrag von Botswana). Der Elfenbeinhandel soll für 20 Jahre ausgesetzt werden, die einzig richtige Antwort auf die derzeit aktuelle Entwicklung. Vielleicht lassen sich ja in diesem Zeitraum entsprechende Kontrollmechanismen in einzelnen afrikanischen Staaten entwickeln. Auch der Handel mit sonstigen Elefantenprodukten, wie Leder und Häute sollte auf nicht kommerzielle Zwecke beschränkt bleiben. Die bisherigen Zugeständnisse, die sich Namibia, Südafrika, Botswana und Zimbabwe erstritten haben (Rücklistung in Anhang II mit den entsprechenden Anmerkungen) bleiben erhalten. Dies ist als Kompromiß zu werten, ohne den dieser Antrag ohnehin chancenlos wäre.

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Antrag 14.7 von Tansania

Loxodonta africana

Afrikanischer Elefant

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Transfer der Population von Tansania von Anhang I in den Anhang II mit einer Anmerkung mit folgendem Wortlaut:

"Für den ausschließlichen Zweck zu erlauben:

1) Handel mit registrierten Lagerbeständen von Roh-Elfenbein als ganze Stoßzähne und Stücke;

2) Handel mit Lebendexemplaren für nicht-kommerzielle Zwecke zu geeigneten und akzeptablen Bestimmungsorten; und

3) Handel mit Jagdtrophäen für nichtkommerzielle Zwecke.

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Siehe Antrag 14.4 von Botswana und Namibia

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ARTIODACTYLA

Camelidae

Antrag 14.8 von Bolivien

Vicugna vicugna

Vikunja

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Ergänzung der Anmerkung die bolivianische Population betreffend, mit folgendem Wortlaut:

"Population von Bolivien (gelistet in Anhang II):

Für den ausschließlichen Zweck, den internationalen Handel zu erlauben, wenn die Wolle von lebenden Vikunjas geschoren wurde, ebenso Bekleidung und Gegenstände daraus hergestellt, einschließlich kunsthandwerkliche Gegenstände und gestrickte Artikel.

Die Rückseite des Textiles muß mit einem Logo versehen sein, das von den Vorkommensstaaten, welche Mitunterzeichner der Convenio para la .... sind, angenommen wurde, und die Webereien müssen die Aufschrift "Vicuna-Bolivia" tragen. Andere Produkte müssen das Etikett mit dem Logo tragen und der Herkunftsbezeichnung ‘VICUÑA-BOLIVIA-ARTESANÍA’.

Alle anderen Exemplare sollen zu den Exemplaren von Arten gezählt werden, die im Anhang I gelistet sind, und der Handel mit ihnen soll entsprechend reguliert sein.

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Nach jahrzehntelanger hemmungsloser Wilderei und Ausbeutung des Vikunjas führten die getroffenen nationalen Schutzmaßnahmen sowie die Listung in Anhang II zu einer erheblichen Erholung der zentralandinen Bestände. Mittlerweile existieren wieder etwa 75 % des ursprünglich 400.000 Tiere zählenden Bestandes. Dennoch sind die von Bolivien gelieferten Daten nicht seriös erstellt. Es werden von ca. 20 Prozent der Landespopulation Angaben zur Populationsentwicklung getätigt. In 5 der 9 erhobenen Vorkommensgebieten wurden die Individuenzahlen 2006 einfach aus dem Vorjahr abgeschrieben, in einem Gebiet sogar gleich alle 5 Jahre.

Es gibt zu dem Vorhaben Boliviens, wildlebende Vikunjas in Koppeln zusammenzutreiben, zu scheren und danach wieder auszulassen, jedoch generell erhebliche Vorbehalte. Die Methode, wildlebende Säugetiere wie Haustiere zu behandeln, birgt zahlreiche Risiken, auf die auch in diesem Antrag in keiner Weise eingegangen wird: Die Störung des sozialen Gefüges einer Herde, Fehlgeburten, Trennung der Jungtiere von ihren Müttern und die Übertragung von Haustierkrankheiten auf wildlebende Populationen sind Risikofaktoren, die nur unzulänglich bekannt sind, aber auch nicht erhoben werden. Auch finden sich keine Angaben zur Mortalitätsrate bei derartigen Aktionen.

Zudem funktioniert auch nach Angaben des Antragstellers die nationale Kontrolle des illegalen Handels nur äußerst unzulänglich.

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Cervidae

Antrag 14.9 von Algerien

Cervus elaphus barbarus

Berberhirsch

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Aufnahme in Anhang I

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Der Berberhirsch ist eine Unterart des europäischen Rothirsches und lebt in Korkeichenwäldern in Tunesien, Algerien und früher auch in Marokko. Die Tunesische Population ist bereits im Anhang III gelistet. Der Antrag spricht von etwa 60 Tieren in Algerien. Tatsächlich gibt es im ganzen Vorkommensgebiet weniger als 200 Tiere. Die Art ist früher durch die Bejagung an den Rand der Ausrottung getrieben worden. Heute gibt es praktisch keine Handelsrelevanz, wovon auch der Antrag selbst spricht. Die Hauptbedrohung für den Berberhirsch besteht im Verlust natürlicher Vorkommensgebiete und in der nationalen Wilderei. Algerien muß hier seine Hausaufgaben machen und sich um den nationalen Schutz kümmern. Interessant ist auch, daß Tunesien als zweiter Vorkommensstaat nicht als Mitantragsteller auftritt.

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Bovidae

Antrag 14.10 von Algerien

Gazella cuvieri

Cuviergazelle

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Aufnahme in Anhang I

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Die Cuviergazelle kommt im ganzen nordafrikanischen Raum im Atlasgebirge vor. Sie leben in Kleinstherden von bis zu 6 Tieren oder sind überhaupt Einzelgänger. In Algerien gibt es etwa 500 Tiere, wobei es im gesamten Vorkommensgebiet etwa 2000 bis 2500 Tiere gibt. Die größte Population gibt es in Marokko mit etwa 1500 Tieren. Die Art wurde in der ersten Hälfte des 20.Jahrhunderts durch die Jagd stark dezimiert. Heute ist die Handelsrelevanz praktisch nicht vorhanden. Vielmehr wird die Art durch Habitatzerstörung und Habitatzerstückelung bedroht. Tunesien hat für diese Gazellenart Schutzgebiete eingerichtet und hat sie im Anhang III gelistet. Auch wird hier versucht den Bestand durch Wiedereinsiedelung zu verbessern. Auch wenn die Art innerhalb der Europäischen Union im Anhang B gelistet ist, so ist nicht von einer Gefährdung durch den Handel auszugehen. Die Art erfüllt keineswegs die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I.

Sollte Algerien sich mit einer Aufnahme in den Anhang II begnügen, so wird die EU in Konsequenz zustimmen.

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Antrag 14.11 von Algerien

Gazella dorcas

Dorkasgazelle

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Aufnahme in Anhang I

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Die Dorkasgazelle hat ein großes Verbreitungsgebiete vom Mittelmeer, der Sahelzone bis ans Rote Meer und den Süden Israels. Sie ist an das Leben in der Wüste perfekt angepaßt und könnte ihr Leben lang ohne Wasseraufnahme leben. In Algerien leben noch etwa 620 Tiere. Die IUCN bezeichnet die Art als bedroht. Die Tunesische Population ist im Anhang III gelistet und die Europäische Union führt die Art im Anhang B. Die Hauptbedrohung der Art liegt im Habitatsverlust und in der nationalen Wilderei zu Ernährungszwecken. Ein internationaler Handel ist nicht relevant. Die Art erfüllt keineswegs die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I. Sollte Algerien sich mit einer Aufnahme in den Anhang II begnügen, so wird die EU in Konsequenz zustimmen.

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Antrag 14.12 von Algerien

Gazella leptoceros loderi

Dünengazelle

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Aufnahme in Anhang I

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Die Dünengazelle war einst die häufigste Gazelle in der Sahara. In den 1970er Jahren wurde der Bestand extrem dezimiert. Heute findet man die Art in kleinen Stückzahlen in Algerien, Chad, Ägypten Lybien, Mali Niger, Sudan und Tunesien. Die südlicheren Vorkommen sind ungesichert. Es gibt keine gesicherten Daten über die Größe der Population. Weltweit gibt es etwa 250 Tiere in Gefangenschaft, die alle Teil eines Nachzuchtprogrammes sind. Hier werden große Anstrengungen unternommen, um die Art, welche von der IUCN als gefährdet einstuft, unternommen. Die Tunesische Population ist im Anhang III gelistet und die Europäische Union führt die Art im Anhang B. Die Dünengazelle ist bedingt durch die Nahrungssuche ein Migrationstier. Leider ist die Hauptbedohung der Art die Bejagung durch die hungernde Bevölkerung speziell in Krisengebieten. Ein internationaler Handel ist nicht bekannt. Die Art erfüllt keineswegs die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I. Sollte Algerien sich mit einer Aufnahme in den Anhang II begnügen, so wird die EU in Konsequenz zustimmen.

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REPTILIA

CROCODYLIA

Alligatoridae

Antrag 14.13 von Brasilien

Melanosuchus niger

Mohrenkaiman

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Transfer der Population von Brasilien von Anhang I in Anhang II

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Der Mohrenkaiman wurde bis in die 70er-Jahre des vergangenen Jahrhunderts hemmungslos ausgebeutet. Die darauf folgenden Schutzbestrebungen und die Listung in Anhang I führten zu einer massiven Erholung der brasilianischen Bestände. Auf Grund des großen Verbreitungsgebietes – dem Amazonasgebiet – ist die heutige Individuenzahl sicherlich beträchtlich. Dennoch ist der Antrag aus folgenden Gründen abzulehnen:

  1. Von einer brasilianischen Population kann nicht die Rede sein. Das gesamte Amazonasgebiet – ein enormes Flußsystem ohne nennenswerte Barrieren – entspricht der Population, die sich demnach über alle 8 Vorkommensstaaten (Brasilien, Bolivien, Peru, Ecuador, Kolumbien, Surinam, Französisch-Guayana und Guayana) erstreckt. Der Zustand der Populationen in diesen Ländern wird im Antrag nicht erwähnt.
  2. Der Antrag führt zu einem 3-fachen Split-Listing, da bereits der ecuadorianische Teil der Population sich in Anhang II mit Festsetzung einer 0-Quote befindet.
  3. Die Behauptung, es existiere seit 1980 kein illegaler Handel mit Häuten und Produkten ist unwahr, dieser ist auch in Österreich nachweislich vorhanden.
  4. Interessant zeigt sich das vorgeschlagene Management der Art: "Nachhaltige Bejagung und Transport zu kontrollierten Schlachthöfen". Es gibt keinerlei Bestrebungen eines "farmings".

Es mag zutreffen, daß die Populationsgröße des Mohrenkaimans einer nachhaltigen Nutzung bereits entspricht. Es kann jedoch nur eine einheitliche Regelung für diese 8 Vertragsstaaten umfassende Population zielführend sein, bei gleichzeitiger Durchführung eines entsprechenden Managementprogrammes. Ansonsten werden wieder Zustände wie in den 70er-Jahren gefördert.

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SAURIA

Helodermatidae

Antrag 14.14 von Guatemala

Heloderma horridum charlesbogerti

Guatemala Skorpionskrustenechse

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Transfer vom Anhang II in Anhang I

Empfehlung von DCSP: zustimmen

Diese erst 1988 beschriebene, mit dem als "Gila-Monster" bezeichnete verwandte Reptilienart zählt zu den gefährdetsten Reptilien-Taxa der Welt. Der Wildbestand dieser auf nur mehr 240 km² vorkommenden Art wird auf ca. 200 Individuen geschätzt. In den 90er-Jahren galt die Unterart bereits als ausgestorben. 90 % ihres ursprünglichen Lebensraumes, Trockenwälder einer isoliert liegenden guatemaltekischen Tallandschaft wurden bereits zerstört, die heutigen Restvorkommen stark sind fragmentiert. Die Tiere werden oft durch Aberglauben und unnötiger Angst vor ihrer geringen Giftwirkung erschlagen. Es liegt auf der Hand, daß die Hauptgefährdung nicht durch den Handel verursacht wird, sondern durch die Lebensraumzerstörung. Bei dieser minimalen Populationsgröße ist aber die Entnahme von auch nur wenigen Tieren bereits bestandsgefährdend. Durch den strengen nationalen Schutz existiert kein legaler Handel, mit Ausnahme einiger weniger Zoo-Exemplare. Da diese Tiere einem massiven Interesse von Reptilienhaltern ausgesetzt sind, werden sie auch regelmäßig illegal exportiert. Immerhin werden in der USA dafür ca. 2.000 Dollar bezahlt.

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ELASMOBRANCHII

LAMNIFORMES

Lamnidae

Antrag 14.15 von Deutschland Im Namen der EU und im Interesse der EU

Lamna nasus

Heringshai

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Aufnahme in Anhang II, mit der folgenden Anmerkung:

"Das Inkrafttreten der Aufnahme von Lamna nasus in Anhang II von CITES wird für 18 Monate ausgesetzt, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, die entsprechenden technischen und administrativen Probleme zu lösen, wie etwa die mögliche Einrichtung einer zusätzlichen Verwaltungsbehörde".

Empfehlung von DCSP: zustimmen

Haie besitzen im Gegensatz zu den meisten kommerziell genutzten Meeresfischen eine außerordentlich niedrige Reproduktionsrate. Der Heringshai bekommt erst im Alter von 20 Jahren zumeist 1 oder 2 Junge alle 1 bis 2 Jahre. Der Rückgang dieser weltweit in gemäßigten Meeren verbreiteten Hochsee-Art besteht ausschließlich im wegen Fleisch und Flossen durchgeführten Fischfang. In der nördlichen Hemisphäre wurde zumindest der Rückgang der jeweiligen Populationen zwischen 50 und 99 % innerhalb der letzten drei Generationen dokumentiert. Im Mittelmeer wurde der Heringshai bereits weitgehend ausgerottet. Die Ausbeutung in südlichen Meeren hingegen erfolgt komplett unkontrolliert. Auf Grund des Rückganges können die in früheren Jahrzehnten erzielten Exportmengen von mehreren 1.000 t pro Jahr und Exportland längst nicht mehr erzielt werden.

Die Aufnahme in den Anhang II ist dringend anzuraten, eine nötige Aufnahme in Anhang I in den nächsten Jahren ist ebenfalls schon abzusehen.

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SQUALIFORMES

Squalidae

Antrag 14.16 von Deutschland Im Namen der EU und im Interesse der EU

Squalus acanthias

Dornhai

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Aufnahme in Anhang II, mit der folgenden Anmerkung:

"Das Inkrafttreten der Aufnahme von Lamna nasus in Anhang II von CITES wird für 18 Monate ausgesetzt, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, die entsprechenden technischen und administrativen Probleme zu lösen, wie etwa die mögliche Einrichtung einer zusätzlichen Verwaltungsbehörde".

Empfehlung von DCSP: zustimmen

Die Situation des ebenfalls weltweit in gemäßigten Meeren lebenden Dornhais stellt sich ähnlich dar wie die des Atlantischen Heringhais. Auch bei dieser Art werden Fleisch (Handelsbezeichnung: Schillerlocken, Seeaal, Dornfisch, u. a.) und Flossen genutzt. Der Dornhai besitzt ebenfalls eine ausgesprochen niedrige Fortpflanzungsrate (2 – 11 Junge alle 2 bis 3 Jahre, Fortpflanzungsfähigkeit ab ca.10 Jahren). Durch seinen Lebensraum in küstennahen Meeresbereichen bestehen weitere Gefährdungsursachen in Umweltverschmutzung und Schleppnetzfischerei.

Die NO-atlantischen Populationen erlitten im 20. Jahrhundert einen Rückgang um 95 %, die NW-atlantischen Vorkommen wurden in nur 10 Jahren um 75 % dezimiert. Wesentlich effizienter arbeiteten jedoch die japanischen Fischfangflotten, die seit den 50er-Jahren einen Rückgang von über 99 % der NW-pazifischen Vorkommen schafften. Auch hier wird bald die Aufnahme in Anhang I in Erwägung zu ziehen sein.

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RAJIFORMES

Pristidae

Antrag 14.17 von Kenia, Nikaragua und der Vereinigten Staaten von Amerika

Pristidae (alle Arten der Familie)

Sägefische

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Aufnahme in Anhang I

Empfehlung von DCSP: zustimmen

Die sieben bekannten Arten der Sägerochen besiedeln die wärmeren Meeresbereiche des Atlantik und des Südpazifik. Ihre Verbreitung konzentriert sich auf flache Meeresbereiche, Brackwasser und dringen auch in Süßwasserbereiche vor. Bis Mitte des 20. Jahrhundert waren von vielen Arten noch große Bestände bekannt.

Die Hauptgefährdung liegt in der Zerstörung und Verschmutzung ihres Lebensraumes sowie den weltweit üblichen Fischereimethoden – dem Fang mit Netzen aller Art. Durch ihre sägeartig verlängerte Schnauze verheddern sich diese haiähnlichen Rochen häufig in den Netzen. Dennoch spielt auch der Handel mit den hochpreisigen Flossen und der sägeartigen Schnauze als Trophäe eine bedeutende Rolle, einzelne Ursprungsländer handeln noch mit Tausenden Derivaten pro Jahr. Für gut erhaltene Sägen werden 2.000 – 7.000 USD geboten, Flossen sind im asiatischen Raum bis zu 3.000 USD wert.

Diese vielfältigen Bedrohungen durch den Menschen haben bereits mehrere Sägerochenarten weiträumig zum Verschwinden gebracht. Im westlichen Mittelmeer und im Ost-Atlantik sowie bei Sri Lanka und den Philippinen dürften diese Arten bereits ausgestorben sein, im Golf von Mexiko, an vielen nord- und mittelamerikanischen Küsten sowie in zahlreichen asiatischen Meeresbereichen sind Sägerrochen nur mehr als seltene Einzelfunde anzutreffen.

Angesichts der Populationstrends hätte die Familie der Pristidae schon Ende des 20. Jahrhundert in den Anhang I aufgenommen werden müssen.

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ACTINOPTERYGII

ANGUILLIFORMES

Anguillidae

Antrag 14.18 von Deutschland Im Namen der EU und im Interesse der EU

Anguilla anguilla

Europäischer Flußaal

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: zustimmen

Der Europäische Aal stellt durch seine außerordentliche Biologie ein weltweites Unikum dar. Alle Individuen gehören zu einer einzigen Metapopulation, die ausschließlich im Sargassomeer ablaicht. Die Larvenstadien erreichen mit dem Golfstrom die europäischen und nordafrikanischen Küstengewässer nach ca. 3 Jahren und ziehen nach mehreren Entwicklungsstadien die großen Fließgewässer landeinwärts. Nach ca. 10 bis 25 Jahren kehren sie zum Sargassomeer zurück, ob dort abzulaichen und zu sterben. Dieser Lebenszyklus machen die Europäischen Aale besonders verwundbar gegenüber Überfischung, Umweltverschmutzung und Barrieren ihrer Wanderstrecke (vor allem Wasserkraftwerke).

Während in Europa der traditionelle Konsum dieses Fisches rückläufig ist, basiert die hemmungslose Überfischung der Aalbestände auf dem Export von Glasaalen (eines der Jungtierstadien), der mittlerweile fast 90 Prozent des Exportes ausmacht. Seit 1995 wurden ca. 500 Millionen Glasaale in den asiatischen Raumes exportiert. Sämtliche sogenannten Aufzuchten basieren auf Naturentnahmen, zumeist im Entwicklungsstadium des Glasaales.

Bei dem derzeitigen Tempo der Ausbeutung würde der Europäische Aal innerhalb von 10 Jahren aussterben. Die Notwendigkeit einer Reglementierung des internationalen Handels ist dringend erforderlich. _________________________________________________________________________________________

PERCIFORMES

Apogonidae

Antrag 14.19 der Vereinigten Staaten von Amerika

Pterapogon kauderni

Molukken- Kardinalbarsch

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die Gefährdungsursache dieses ungewöhnlich schönen Fisches ist fast ausschließlich im internationalen zoologischen Handel zu sehen. Das Vorkommensgebiet in Indonesien ist nur 5.500 km² groß, die Gesamtpopulation zählt nur mehr 2,4 Millionen Exemplare. Jährlich wurden zuletzt bis zu 900.000 Exemplare der Natur entnommen. Die natürliche Reproduktion kann mit diesem Raubbau nicht Schritt halten. Diese Maulbrüter sind zwar schon in Gefangenschaft nachgezüchtet worden, doch 99,9% werden noch immer der Natur entnommen. Die Lebensdauer dieser Art ist in Gefangenschaft maximal 4 Jahre, in der Natur bestenfalls 2 Jahre. In einigen Vorkommensgebieten ist die Art bereits ausgestorben. Erschwerend ist auch die sehr große Mortalitätsrate beim Transport, sind doch viele dieser Fische durch die Cyanidfischerei ohnehin schon schwer geschädigt. Das Aussehen dieses kleinen attraktiven Fisches ist so einmalig, daß eine Verwechselung praktisch nicht möglich ist.

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ARTHROPODA

CRUSTACEAE

DECAPODA

Palinuridae

Antrag 14.20 von Brasilien

Panulirus argus und Panulirus laevicauda

Karibik Languste und Glattschwanzlanguste

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Aufnahme der brasilianischen Population in Anhang II

Empfehlung von DCSP: zustimmen

Die Hauptursache des Rückganges der Langustenpopulationen ist eindeutig die Überfischung. 1991 betrug die Produktion noch 11.068t, was einen Rekord darstellte. Seitdem geht die Produktion permanent zurück und beträgt derzeit etwa 6.000t und dies bei steigender Nachfrage. Die Bestände haben sich lokal um bis zu 90% reduziert. In immer größeren Meerestiefen wird nun gefischt um den Bedarf einigermaßen decken zu können. Da diese Arten ausschließlich auf natürliche Reproduktion angewiesen sind, fehlen nun die adulten Tiere um für eine ausreichende Nachkommenschaft zu sorgen. Hauptabnehmer der brasilianischen Langusten sind die USA, Frankreich und Japan. Von der Aufnahme in den CITES Anhang II verspricht sich Brasilien auch ein besseres Management des Handels, vor allem aber den illegalen Handel zu unterbinden.

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CNIDARIA

ANTHOZOA

GORGONACEAE

Corallidae

Antrag 14.21 der Vereinigten Staaten von Amerika

Corallium spp.

Rote Korallen

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Alle 26 Arten von Roten Korallen sind in ihrem Bestand angegriffen bis gefährdet. 1984 wurden noch 450 mt aufgesammelt. Seither geht die jährliche Einbringung dramatisch zurück, auf zuletzt nur mehr 28 mt. Und dies trotz der immer besseren Fischmethoden in immer tieferen Bereichen, bis 1500m Tiefe. Die Überfischung dieser Art ist schon so stark, daß die Juwelierindustrie heute schon alle Abfälle bei der Schmuckerzeugung zu Pulver vermahlt und mit synthetischen Harzen vermengt und eine Rote Korallenpaste produziert. Die Zerstörung des Ecosystems bei den heutigen Fangmethoden ist schon dramatisch und keinesfalls zu bagatellisieren. Aus EU Sicht geht es in erster Linie um Corallum rubrum, die Rote Mittelmeerkoralle. Spanien hat schon 19.. versucht, Corallum rubrum in den Anhang I aufnehmen zu lassen, ist aber gescheitert. Da die Nachfrage eher steigt, die natürliche Reproduktion in keiner Weise schritt halten kann, ist es dringend an der Zeit alle Rote Korallenarten im Anhang II zu listen. Corallum rubrum würde sogar die Kriterien für eine Anhang I Listung erfüllen.

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FLORA

 

AGAVACEAE

Antrag 14.22 der Vereinigten Staaten von Amerika

Agave arizonica

Arizonaagave

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Streichung vom Anhang I

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse der letzten Jahre, diese Art betreffend, haben ergeben, daß diese Art eine Naturhybride von Agave chrysantha und Agave toumeyana var.bella ist. Diese beiden guten Arten sind sehr häufig und keineswegs gefährdet. Die Kreuzung dieser beiden Arten bringt keimfähige Samen hervor, woraus "Agave arizonica" entsteht. Diese Hybride selbst ist aber nicht fortpflanzungsfähig.

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Antrag 14.23 der Vereinigten Staaten von Amerika

Nolina interrata

San Diego Bärengras

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Transfer vom Anhang I in Anhang II, einschließlich aller Teile und Derivate

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Diese Art ähnelt sehr der gärtnerisch häufig verkauften Nolina recurvata, dem "Elefantenfuß" welcher massenhaft künstlich vermehrt wird. Fakt ist daß das Verbreitungsgebiet in Kalifornien sich auf 9 Populationen beschränkt, und eines in Mexiko mit insgesamt etwa 9.000 Naturexemplaren. In einzelnen Vorkommensgebieten ist die Art nahe am aussterben. Derzeit gibt es auf Grund der Listung im Anhang I keinen Handel mit dieser Caudexpflanze, bei einer Ablistung würde der Handel sofort losgehen, was in der Vergangenheit vor 1983 der Fall war, daher auch die Gefährdung. Die Pflanze ist extrem langsamwüchsig und nicht für Zimmerkultur geeignet, obwohl das San Diego Bärengras für Zimmerkultur geeignet propagiert wird. Eine Ablistung in den Anhang II ist noch viel zu früh. Eine Populationsfestigung durch die USA wäre von Nöten, und vor allem gehört der laufende Habitatsverlust durch Urbanisierung gestoppt.

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CACTACEAE

Antrag 14.24 von Argentinien

Pereskia spp. und Quiabentia spp.

Laub-Kakteen und Quiabentien

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Streichung aus Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Diese Kakteensträucher und Kakteenbäume werden von Vielen gar nicht als Kakteen wahrgenommen, unterscheiden sich diese Artvertreter vollkommen im Aussehen von den anderen Kakteen. Ein Verwechselungsproblem besteht also überhaupt nicht. Von Pereskia gibt es 16 Artvertreter, von Quiabentia nur 2. Es gibt so gut wie keinen internationalen Handel, auch keinen illegalen, und keine einzige Art dieser beiden Gattungen ist gefährdet oder auch nur angegriffen. Einige Arten haben zwar ein kleines Verbreitungsgebiet, es besteht aber bestenfalls nur wissenschaftliches Interesse. Der geringe lokale Handel mit diesen Arten beschränkt sich aber auf Blätter und Früchte. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß diese unsinnige bisherige Auflistung im Anhang II von CITES gerade bei den Kakteenliebhabern Zweifel an der Seriosität der Convention aufkommen hat lassen. CITES wurde ausgelacht und nicht ernst genommen. Es ist hoch an der Zeit, daß dieser kontraproduktive Umstand beendet wird.

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Antrag 14.25 von Mexiko 

Pereskiopsis spp.

Blatträgerkaktusarten

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      Streichung vom Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Dieser Antrag zeigt einmal mehr auf, daß Exemplare des Anhanges II oft sinnwidrig dort aufgelistet sind.

  1. Keine Pereskiopsisart ist auch nur im geringsten gefährdet.
  2. Es gibt fast keinen Handel mit diesen 8 Arten. Kakteenliebhaber haben wenig Interesse an diesen Arten, bestenfalls als Pfropfunterlage.
  3. Es gibt auch keinerlei Verwechselungsprobleme.

Es ist hoch an der Zeit, daß diese Gattung aus dem Anhang II gestrichen wird.

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CACTACEAE und ORCHIDACEAE

Antrag 14.26 von der Schweiz

Cactaceae spp. (#4) und Orchidaceae spp. (#8) in Anhang II, und alle Taxa angemerkt mit Anmerkung #1

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Verschmelzung und Änderung der Anmerkungen #1, #4 und #8 wie folgt:

"Betrifft alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen

  1. Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien) ausgenommen Samen von mexikanischen Cactaceae spp. aus Mexiko
  2. Setzlinge oder Gewebekulturen eingeschlossen in vitro, in festen und flüssigen Medien, transportiert in sterilen Behältern; und
  3. Schnittblumen und abgeschnittene Blätter (ausgenommen Blattblüher und andere Stammteile, und Pseudobulben) von künstlich vermehrten Pflanzen.
  4. Früchte und Teile und Derivate daraus von künstlich ausgewilderten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Vanilla (Orchidaceae) Opuntia Unterart Opuntia, Hylocereus und Selenicereus (Cactaceae)
  5. Einzelne Stammgelenke (Polster), Stammteile und Blüten und Teile und Derivate daraus von künstlich ausgewilderten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia Unterart Opuntia und Selenicereus (Cactaceae)
  6. Fertige Produkte, verpackt und fertig für den Einzelhandel (ausgenommen ganze oder gepfropfte Exemplare, Samen, Bulben und andere Ableger ) von Aloe spp., Aquilaria malaccensis, Cactaceae spp., Cibotium barometz, Cistanche deserticola, Cyclamen spp., Dionaea muscipula, Euphorbia spp., Galanthus spp., Orchidaceae spp. und Prunus africana; und.
  7. Nicht lebende Herbarexemplare für nichtkommerzielle Zwecke"

Empfehlung von DCSP: unterstützen

  1. da über 80% des internationalen Kakteensamenbedarfes von Kakteen stammen, deren Heimat in Mexiko ist, sollte zumindest die legale Naturentnahme der Kakteensamen in Mexiko unterbunden sein. Eine Plünderung wird dadurch verhindert.
  2. in vitro eingeschlossene Setzlinge und Gewebekulturen können nicht Gegenstand der Konvention sein.
  3. Schnittblumen und Blätter von künstlich vermehrten Pflanzen können nicht Gegenstand der Konvention sein.
  4.  

  5. Vanilla (Orchidaceae) Opuntia Unterart Opuntia, Hylocereus und Selenicereus (Cactaceae) werden außerhalb ihrer natürlichen Vorkommensgebiete massenhaft in Plantagen angebaut.
  6. In Australien freut man sich wahrscheinlich, wenn man "Ohrwaschlkaktus" exportiert.
  7. Da Fertigprodukte meist in den Ländern produziert werden, in denen die Pflanzen auch plantagenmäßig angebaut werden, so ist auch diese Anmerkung sinnvoll. Wenn der Handel mit Fertigprodukten dieser Arten frei erlaubt ist, so ist auch das Interesse des Handels groß, daß die "Rohstoff-Lieferanten" nicht aussterben.
  8. wissenschaftliche Zwecke sind auch dem Schutz der Exemplare dienlich.

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Antrag 14.27 von der Schweiz,

als Verwahrstaat, im Auftrag des Ständigen Ausschusses

Adonis vernalis, Guaiacum spp., Hydrastis canadensis, Nardostachys grandiflora, Panax ginseng, Panax quinquefolius, Picrorhiza kurrooa, Podophyllum hexandrum, Pterocarpus santalinus, Rauvolfia serpentina, Taxus chinensis, T. fuana, T. cuspidata, T. sumatrana, T. wallichiana, Orchidaceae spp. in Appendix II und alle Appendix-II taxa (Agave victoriae reginae, Aloe spp., Anacampseros spp., Aquilaria spp., Avonia spp., Beccariophoenix, Bowenia spp., Caryocar costaricense, Cibotium barometz, Cistanche deserticola, Cyathea spp.,

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Änderung der Anmerkungen betreffend diese Taxa mit folgendem Wortlaut:

  1. Für Adonis vernalis, Guaiacum spp., Nardostachys grandiflora, Picrorhiza kurrooa, Podophyllum hexandrum, Rauvolfia serpentina, Taxus chinensis, T. fuana, T. cuspidata, T. sumatrana und T. wallichiana:

"Bezeichnet alle Teile und Derivate, ausgenommen:

  1. Samen und Pollen; und
  2. Fertige Produkte, verpackt und fertig für den Einzelhandel."
  1. Für Hydrastis canadensis:
  2. "Bezeichnet unterirdische Teile (z.B. Wurzeln, Rhizome): im Ganzen, Teile oder pulverisiert."

     

  3. Für Panax ginseng und P. quinquefolius:
  4. "Bezeichnet ganze und geschnittene Wurzeln und Teile von Wurzeln"

     

  5. Für Pterocarpus santalinus:
  6. "Bezeichnet Holzblöcke, Sägespäne, Pulver oder Extrakte."

  7. Für Orchidaceae spp. Im Anhang II, und alle Anhang II Taxa (Agave victoriae-reginae, Aloe spp., Anacampseros spp., Aquilaria spp., Avonia spp., Beccariophoenix, Bowenia spp., Caryocar costaricense, Cibotium barometz, Cistanche deserticola, Cyathea spp., Cycadaceae spp., Cyclamen spp., Dicksonia spp., Didiereaceae spp., Dionaea muscipula, Dioscorea deltoidea, Euphorbia spp., Fouquieria columnaris, Galanthus spp., Gonystylus spp., Gyrinops spp., Hedychium philippinense, Lewisia serrata, Neodypsis decaryi, Nepenthes spp., Oreomunnea pterocarpa, Orothamnus zeyheri, Pachypodium spp., Platymiscium pleiostachyum, Protea odorata, Prunus africana, Sarracenia spp., Shortia galacifolia, Sternbergia spp., Swietenia humilis, Tillandsia harrisii, T. kammii, T. kautskyi, T. mauryana, T. sprengeliana, T. sucrei, T. xerographica, Welwitschia mirabilis, Zamiaceae spp.) und Anhang III Taxa (Gnetum montanum, Magnolia liliifera var. obovata, Meconopsis regia, Podocarpus neriifolius, Tetracentron sinense) versehen mit der Anmerkung #1:

"Bezeichnet alle Teile und Derivate, ausgenommen:

  1. Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien)
  2. Setzlinge oder Gewebekulturen eingeschlossen in vitro, in festen und flüssigen Medien, transportiert in sterilen Behältern;
  3. Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen; und
  4. Früchte und Teile und Derivate daraus von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Vanilla

Empfehlung von DCSP: zustimmen

Dieser scheinbar unübersichtliche Antrag bringt in Wahrheit, wenn er angenommen wird der exekutierenden Behörde eine wesentliche Erleichterung der Arbeit weil er die bisherigen Anmerkungen verringert und überschaubarer darstellt.

Die Anmerkung für Adonis vernalis bis T. wallichiana ist ausreichend und begrüßenswert vereinfacht.

  1. Die Anmerkung für Hydrastis canadensis bezeichnet präzise was gehandelt wird.
  2. Die Anmerkung für Panax ginseng und P. quinquefolius ist nun ebenfalls exakt.
  3. Die Anmerkung Pterocarpus santalinus ist nun ebenfalls exakt.
  4. Die Anmerkung für Orchidaceae spp. bis Tetracentron sinense, bisher versehen mit #1, präzisiert in klaren Worten die Handelsausnahmen und erleichtert die Exekutierung.

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DIAPENSIACEAE

Antrag 14.28 der Vereinigten Staaten von Amerika

Shortia galacifolia

Shortie

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Streichung von Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die Art ist seit 1983 im Anhang II. Das natürliche kleine Vorkommensgebiet liegt in Nordamerika in den Appalachen-Bergen. In den 1960er Jahren wurde ein großer Teil der Population durch den Bau eines Wasserkraftwerkes zerstört. Die Population konnte sich aber in der Zwischenzeit erholen und es gibt keinen nationalen oder internationalen Handel mit Wildpflanzen. Der Bedarf für die Gärtnereien kann aus Nachzuchten leicht gedeckt werden. Darüber hinaus ist die Pflanze national in den einzelnen Bundesstaaten Georgia und Nord-Carolina streng geschützt und die Populationen werden überwacht.

Eine Streichung aus dem Anhang II von CITES ist gerechtfertigt.

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EUPHORBIACEAE

Antrag 14.29 von der Schweiz

Euphorbia spp. in Anhang II

Wolfsmilchgewächse in Anhang II

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Änderung der Anmerkung betreffend Euphorbia spp., welche im Anhang II gelistet sind, wie folgt:

"Sukkulente, ausschließlich nicht-bleistiftförmige, nicht korallenförmige, nicht kandelaberartige Arten, mit Formen und Ausmaßen wie beschrieben, ausgenommen die Arten, welche im Anhang I gelistet sind:

  1. Bleistiftförmige sukkulente Euphorbia spp.: ganze Pflanzen mit stachellosen, aufrechten Stämmen von bis zu 1 cm Durchmesser und einer Länge von mehr als 25 cm, unverzweigt oder überwiegend in Wurzelnähe verzweigend, blattlos oder mit kleinen Blättern;
  2. Korallenförmig sukkulente Euphorbia spp.: ganze Pflanzen mit stachellosen, mehrfachverzweigten, manchmal scharf zugespitzten Stämmen mit einem Durchmesser von bis zu 3 cm und mehr als 50 cm Länge, blattlos oder mit unauffälligen oder kurzzeitigen Blättern; und
  3. Kandelaberförmige sukkulente Euphorbia spp.: ganze Pflanzen mit angewinkelten oder auskragenden Stämmen und paarweisen Stacheln, ausschließlich an den Kanten, mindestens 3 cm Durchmesser und mehr als 50 cm Länge, unverästelt oder verästelt."

Empfehlung von DCSP: zurückziehen

Von den ca.900 sukkulenten Euphorbien werden derzeit 328 Arten gehandelt. Hintergedanke dieses Antrages ist, daß bis jetzt eine überwiegende Vielzahl von Arten, welche vom Handel überhaupt nicht betroffen sind, unnötig "mitgeschleppt" werden. Auch von den 328 gehandelten ist der größere Teil nicht gefährdet. Obwohl der vorliegende Antrag vom Sinn her durchaus zu begrüßen ist, so muß darauf hingewiesen werden, daß der Antrag in dieser Form aus 2 Gründen abzulehnen ist:

  1. Die exekutierenden Behörden sind mit solch einem Text vollkommen überfordert, ja selbst die wissenschaftliche Behörde wird mit dieser unpräzisen und etwas "schwammigen" Vorgabe nicht viel anzufangen wissen.
  2. Es müßte eine begleitende Checkliste vorliegen, wo alle jene sukkulenten Euphorbiaarten angeführt sind, welche im Anhang II geschützt sein sollen.

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LEUMINOSAE

Antrag 14.30 von Brasilien

Caesalpinia echinata

Pernambuckholz

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Aufnahme in Anhang II, einschließlich aller Teile und Derivate

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Das Echte Brasilholz gab als brasilianischer Nationalbaum dem Land den Namen. Sein Vorkommen beschränkt sich auf den Atlantischen Küstenwald. Auf Grund der Ausbeutung des früher vor allem als Brasilholz bezeichneten Baumes wurden diese einzigartigen Trockenwälder seit dem 16. Jahrhundert hemmungslos ausgebeutet. So wurden bis heute 93 % des Bestandes vernichtet. Das stark fragmentierte Areals des Pernambukholzes beschränkt sich heutzutage auf nur etwas mehr als 100 km² in SO-Brasilien.

Während das Holz ursprünglich vielseitiger verwendet wurde, auch als Tropenholz und zur Farbstoffgewinnung, beschränkt sich die heutige Nutzung vor allem auf den Bau von Bögen für Saiteninstrumente. Obwohl Violinbögen bereits mehrheitlich aus Carbonfasern hergestellt werden, bevorzugen professionelle Musiker weiterhin Pernambuk-Bögen wegen ihrer Klangeigenschaften. Günstige Pernambukbögen sind bereits ab 300 € erhältlich. Der jährliche Weltbedarf liegt bei ca. 200 m³ Pernambukholz.

Die Kultivierung des Pernambukholzes und sonstige Schutzbestrebungen werden seit nunmehr über 30 Jahren durchgeführt, es kommt jedoch dennoch häufig zu Naturentnahmen und zu illegalem Handel. Auf Grund der aktuellen Bestandsentwicklung ist die Notwendigkeit zur Aufnahme in Anhang I bereits abzusehen.

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Antrag 14.31 von Deutschland im Namen der EU und im Interesse der EU

Dalbergia retusa und Dalbergia granadillo

Cocoboloholz und Foseholz

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die beiden Bäume kommen von Mexiko bis nach Panama vor. Primär geht es in diesem Antrag um Dalbergia retusa das durch Abholzung stark bedroht ist und in einigen Teilen seines Vorkommensgebietes bereits ausgerottet ist. Das Cocoboloholz wird in den Vorkommensländern gerne als Schnitzholz für touristische Reiseandenken verwendet. Aber das Holz wird auch nach Nordamerika als attraktives Tropenholz für exklusive Zwecke verarbeitet ebenso findet es Verwendung im Holzinstrumentebau. Plantagenanbau gibt es in praktisch jedem Vorkommensstaat. Jedoch werden nach wie vor bis zu 100jährige Bäume aus der Natur entnommen, dies hauptsächlich von privaten und nicht von staatlichen Waldflächen. Der Baum ist sehr langsamwüchsig, dennoch würde sich der Anbau durch den hohen Wert des Holzes rentieren. Nationale Schutzbemühungen gibt es und es wäre wichtig, das Interesse des Handels durch eine Listung in Anhang II auf das Cocoboloholz aus nachhaltiger Nutzung zu lenken. Dalbergia grandillo, das Foseholz, ist nur mit DNA-Analyse von Dalbergia retusa zu unterscheiden. Daher sollten beide Arten, auf Grund des Verwechslungsproblems in den Anhang II aufgenommen werden.

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Antrag 14.32 von Deutschland im Namen der EU und im Interesse der EU

Dalbergia stevensonii

Honduraspalisander

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Das Honduraspalisander kommt vor allem im laubtragenden, immergrünen Sumpfurwald in Beliz und angrenzenden Regionen in Guatemala und Mexiko vor. Aufforstung oder Plantagenzucht gibt es keine. In einigen Gebieten sind bereits 80% der Bäume gerodet worden. Verwendet wird das seltene Holz vor allem im Holzinstrumentebau für Klanghölzer für das Musikinstrument Marimbafon. Das Marimbafon ist vergleichbar mit einem Vibraphon oder einem Xylophon, wobei es keine Metallteile und einen größeren Klangumfang hat.

Es ist zu befürchten, daß der Baum in Kürze vor der Ausrottung steht, wenn nicht im Sinne des Vorsorgeprinzips ein Handelsregulativ in Form einer Listung in Anhang II in Kraft tritt.

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MELIACEAE

Antrag 14.33 von Deutschland im Namen der EU und im Interesse der EU

Cedrela spp.

Westindische Zedern

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Cedrela odorata ist derzeit im CITES Anhang III von Peru und Kolumbien. Das Zigarrenkistchenholz ist wegen seiner Verrottungsresistenz und wegen seiner Insektenbeständigkeit weltweit begehrt und die Nachfrage steigt ständig. Dieses Qualitätsholz kann aber immer weniger eingebracht werden, einerseits wegen der starken Rodung der Vorkommenswälder, andererseits wegen zu starker Entnahme aus der Natur. So ist die Art in vielen Vorkommensstaaten Mittel und Südamerikas schon sehr rar. Auch im mehreren Staaten Afrikas, Asiens, Ozeaniens und in Australien ist dieser begehrte Baum eingeschleppt und wird plantagenmäßig angebaut. Eine Unterscheidung des Holzes, ob es aus einer Plantage oder aus der Natur kommt, ist nicht möglich. Um weiteren Raubbau aus der Natur zu verhindern ist eine Unterschutzstellung im Anhang II von CITES notwendig. Der illegale Handel mit dieser Art ist enorm, sind doch 90% aller peruanischen Cedrela odorata Naturentnahmen illegal. In Honduras, Nikaragua und Guatemala ist die Situation ähnlich außer jeglichen Kontrolle. Oft werden solche Bäume auch in den Nationalparks geschlägert. Alle anderen Cedrelaarten müssen wegen der leichten Verwechselbarkeit gemäß Artikel II, 2(b) der Konvention mitgeschützt werden.

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ORCHIDEACEAE

Antrag 14.34 von der Schweiz

Orchidaceae spp. in Anhang II

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Änderung der Anmerkung betreffend Orchidaceae spp., welche im Anhang II gelistet sind, mit folgendem Wortlaut:

"Künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen sind nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention, wenn Bedingungen erfüllt werden, wie nachstehend beschrieben in den Paragraphen a.) und b.), und zwar bei Cymbidium, Dendrobium, Miltonia, Odontoglossum, Oncidium, Phalaenopsis and Vanda:

  1. Die Exemplare sind leicht als künstliche vermehrt erkennbar und zeigen keinerlei Zeichen für eine Entnahme der der Natur wie etwa mechanische Beschädigungen, oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Algen oder andere blattsitzende Organismen and en Blättern haftend, oder Beschädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und

  1. wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Verschlägen oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern) jede mit 20 oder mehr Pflanzen des selben Hybriden; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen einen hohen Grad an Gleichförmigkeit und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muß von Dokumenten, wie einer Warenrechnung begleitet werden, welche eindeutig die Zahl der Pflanzen pro Hybride anzeigen; oder
  2. wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blühte pro Exemplar, dann ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z.B. ausgezeichnet mit gedruckten Schildern oder mit bedruckten Verpackungen verpackt, welche den Namen des Hybriden und das Land der Letztverarbeitung aufweisen. Dies sollte leicht sichtbar sein und eine einfache Überprüfung ermöglichen.

Pflanzen, die die Ausnahmen nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES Dokumenten begleitet sein."

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die angeführten Gattungen werden weltweit massenhaft hybridisiert angeboten, sehr oft auch als Gattungshybriden oder Mehrgattungshybriden. Für die wissenschaftliche Behörde sind diese Hybriden alle leicht identifizierbar, es gibt keine Verwechselungsprobleme. Hybriden können nicht Gegenstand der Konvention sein.

  1. Der Text sagt eigentlich schon alles
  2. (i) auch hier sagt der Text alles

(ii) detto. Besonders ist hier zu begrüßen, daß die bisherige Diskriminierung des Touristen gegenüber dem Handel nun wegfällt. Es kann nun auch eine einzige Hybride, welche obige Kriterien erfüllt, CITES-frei grenzüberschreitend von jeder Person mitgenommen werden.

Ein längst fälliger Antrag, dem unbedingt zugestimmt werden sollte. CITES war gerade in diesem Punkt schon geradezu lächerlich und vollkommen unrealistisch. In jedem Baumarkt und jedem besseren Lebensmittelgeschäft werden oben angeführte Hybriden angeboten, brauchten aber bisher CITES Ausfuhrpapiere, um sie von einem Land in ein anderes Land zu verbringen, in der EU sogar noch zusätzlich CITES Einfuhrpapiere. Es ist nur zu hoffen, daß dieser CITES kontraproduktive Schwachsinn nun ein Ende findet.

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Antrag 14.35 von der Schweiz,

als Verwahrstaat, im Auftrag des Ständigen Ausschusses

Orchidaceae spp. enthalten im Anhang II

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Änderung der Anmerkung betreffend Orchidaceae spp., welche im Anhang II gelistet sind, mit folgendem Wortlaut:

"Künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen sind nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention, wenn Bedingungen erfüllt werden, wie nachstehend angegeben unter a.) und b.), und zwar bei Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis and Vanda:

    1. Die Exemplare sind leicht als künstlich vermehrt erkennbar und zeigen keinerlei Zeichen für eine Entnahme der Natur wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Algen oder andere blattsitzende Organismen an den Blättern haftend oder Beschädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und

    1. wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern), jede mit 20 oder mehr Pflanzen des selben Hybriden; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit müssen einen hohen Grad an Gleichförmigkeit und Gesundheit zeigen; und die Warensendung muß von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, welche eindeutig die Zahl der Pflanzen pro Hybride anzeigen; oder
    2. wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten Blüte pro Exemplar, dann ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, z.B. ausgezeichnet mit gedruckten Schildern oder mit bedruckten Verpackungen verpackt, welche den Namen des Hybriden und das Land der Letztverarbeitung aufweisen. Dies sollte leicht sichtbar sein und eine einfache Überprüfung ermöglichen.

Pflanzen, die die Ausnahmen nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein."

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Dieser Antrag unterscheidet sich von dem Antrag 14.34 der Schweiz nur dadurch, daß die Gattungen Miltonia, Odontoglossum und Oncidium fehlen. Sollte der höherwertigen Antrag der Schweiz nicht die erforderliche Zustimmung erhalten, so sollte wenigstens diesem Antrag zugestimmt werden. Ansonsten gilt dasselbe wie beim Antrag 14.34 geschrieben.

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TAXACEAE

Antrag 14.36 der Vereinigten Staaten von Amerika

Taxus cuspidata

Bonsai-Eibe

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Anpassung der Listung im Anhang II wie folgt:

  1. Löschung des Wortlauts "und zwischenartliche Taxen dieser Art"; und
  2. Änderung mit folgendem Wortlaut: "Exemplare von Hybriden und Nachzuchten sind nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention."

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Von Taxus cuspidata werden viele Hybriden geschaffen, ebenso wird die Art massenhaft in vegetativer Stecklingskultur vermehrt. Die pharmazeutische Industrie verwendet diese Pflanzen zur Gewinnung von chemischen Derivaten, besonders bei der Produktion von Psychopharmaka. Auch in der Homöopathie ist Taxus cuspidata gefragt. Da Hybridpflanzen und Nachzuchtpflanzen keine Naturentnahmen sind, können sie auch nicht Gegenstand der Konvention sein.

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Antrag 14.37 von der Schweiz,

als Verwahrstaat, im Auftrag des Ständigen Ausschusses

Taxus chinensis, T. cuspidata, T. fuana und T. sumatrana

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  1. Löschung der Anmerkung betreffend Taxus chinensis, Taxus fuana und Taxus sumatrana im Anhang II, welche lautet:
  2. "Ganze künstlich vermehrte Pflanzen in Töpfen oder kleinen Behältern, wobei jede Sendung von einem Schild oder Dokument begleitet wird unter Angabe des Taxons oder der Taxa und des Textes "künstlich vermehrt", sind nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention"; und

  3. Änderung der Anmerkung betreffend Taxus cuspidata wie folgt:

"Künstlich vermehrte Hybriden und Kultivare von Taxus cuspidata in Töpfen oder kleinen Behältern, wobei jede Sendung von einem Schild oder Dokument begleitet wird unter Angabe des Taxons oder der Taxa und des Textes "künstlich vermehrt", sind nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention."

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Wenn der Antrag 14.36 angenommen wird, dann muß in Konsequenz dieser Antrag angenommen werden.

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DCSP wünscht allen Teilnehmern an der Konferenz gutes Gelingen!