CoP13

 

 

 

Empfehlungen

des

Dokumentationszentrums für Artenschutz

 

( D.C.S.P. )

 

zu den Anträgen, welche bei der

13.Konferenz der Vertragsstaaten in Bangkok (Thailand)

vom 2. - 14. Oktober 2004 gestellt werden.

 

 

 

 

DOCUMENTATION CENTER FOR SPECIES PROTECTION

CENTRE DE DOCUMENTATION POUR LA PROTECTION DES ESPECES

CENTRO DE DOCUMENTATION PARA LA PROTECCION DE ESPECIES

Wielandgasse 44

A-8010 Graz

TEL. (0316) 82 21 24

FAX (0316) 81 21 24

www.dcsp.org

office@dcsp.org

 

Antrag 13.1 von Irland (EU)

< FÜR BILD ANKLICKEN >

Aufnahme eines neuen Paragraphen nach § 4 der Interpretationsabteilung der Anhänge mit folgendem Text( mit folgender § Nummer):

5. Folgende sind nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention:

a.) in vitro kultivierte DNA*, die keine Bestandteile des Originals enthält, von welchem sie deriviert sind;

b.) Zellen oder Zellstränge** in vitro kultiviert, welche theoretisch auf einer Molekularebene keine Teile des Originaltieres oder der Originalpflanzen enthält, von der sie abstammt;

c.) Urin und Fäkalien;

d.) Medizin und andere pharmazeutische Produkte, wie Impfstoffe (Vaccine oder Impfstoffe, ausschließlich jener in Entwicklungs- und Prozeßmaterialien+, daß theoretisch auf einer Molekularebene keine Teile

e.) Fossilien.

*das ist DNA, welche aus den Bestandteilen zusammengestellt wurde und nicht ausschließlich direkt aus Pflanzen oder Tieren entnommen wurde.

** das ist die Kultur einer Pflanzen- oder Tierzelle, die aufbewahrt und/oder unter künstlichen Bedingungen vermehrt wurde und keinen signifikanten Teil der Originalpflanze oder des Originaltieres enthält, von der es abstammt.

+das ist ein Produkt, einer Forschung oder eines Herstellungsprozesses wie Medikamente, potentielle Medikamente und andere Pharmazeutika, wie Impfstoffes, welche unter den Bedingungen der Forschung, diagnostischen Laboren oder pharmazeutischer Produktion hergestellt werden, und welche nicht für ihre Produktion en gros abhängig sind von Material, welches von Tieren oder pflanzen entnommen wurde, und keinen signifikanten Teil der Originalpflanzen oder des Tieres enthält, von der es abstammt.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Zu a.) und b.) in vitro kultivierte DNA , Zellen oder Zellkulturen können nicht Gegenstand der Konvention sein.

Zu c.) In Gigiri/Nairobi (CoP11) wurde in der Konferenzvorhalle ein Papier, künstlerisch bemalt und hergestellt aus Elefantensch....., feilgeboten. Viele Delegierte kauften dieses originelle Souvenir. Sogleich entwickelte sich eine nach Meinung von DCSP lächerliche Diskussion, ob dieses Papier (aus den fasrigen Rückständen der "Elefantenknödel" gefertigt) dem Artenschutz unterliegt oder nicht. Das Standing Committee ist zu beglückwünschen, daß diesem "Schwachsinn" regulativ nun ein Ende gemacht wird.

Zu d.) synthetisch erzeugte Medikamente können nicht Gegenstand der Konvention sein.

Zu e.) Wenn der Terminus Fossilien klarer definiert wird, z.B. Versteinerungen von Tieren oder Pflanzen und Teile von Tieren und Pflanzen, welche ausgestorben sind, so ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, weil Fossilien nicht Gegenstand der Konvention sein können.

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 Antrag 13.2 von der Schweiz

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Aufnahme eines neuen Paragraphen nach § 4 der Interpretationsabteilung der Anhänge mit folgendem Text( mit folgender § Nummer):

5. Folgende sind nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention:

a.) in vitro kultivierte DNA, die keine Bestandteile des Originals enthalten;

b.) Urin und Fäkalien;

c.) synthetisch erzeugte Medizin und andere pharmazeutische Produkte, wie Impfstoffe, welche keine Teile des originalen genetischen Materials enthält, von der sie abstammt; und

d.) Fossilien.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Zu a.) in vitro kultivierte DNA können nicht Gegenstand der Konvention sein.

Zu b.) siehe 13.1 c.)

Zu c.) synthetisch erzeugte Medikamente und Pharmazeutika können nicht Gegenstand der Konvention sein.

Zu d.) siehe 13.1 e.)


FAUNA

CHORDATA

MAMMALIA

CETACEA

Delphinidae

Antrag 13.3 von Thailand

Oracella brevirostris

Irrawadi Delphin

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Transfer von Anhang II nach Anhang I

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Bei dem Irrawadi Delphin handelt es sich um eine Art die im Brackwasser und vorwiegend im Süßwasser asiatischer Flüsse und Seen lebt. Die IUCN hat festgestellt, daß diese Art in allen Vorkommensgebieten einen starken Rückgang verzeichnet, in einigen Gebieten wird die Art als kritisch gefährdet eingestuft. Die Tiere werden regelmäßig der Natur für asiatische Delphinarien entnommen. Selten gelingt eine Nachzucht in Gefangenschaft, so gut wie alle in Delphinarien gezeigten Tiere werden der Natur entnommen. Auf Grund der hohen Mortalitätsrate dieser Tiere in Gefangenschaft muß laufend für Nachschub gesorgt werden. Die Art erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I. Ein Verwechselungsproblem besteht auch nicht, denn die Art ist leicht zu identifizieren. Zusätzlich ist die Art durch Habitatsverschmutzung und Zerstörung der Tiefwasserhabitate gefährdet.


Balaenopteridae

Antrag 13.4 von Japan

Balaenoptera acutorostrata

Zwergwal

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Transfer von Anhang I nach Anhang II der Okhotsk See-Westpazifik Bestandes, des Nordostatlantik Bestandes und des zentralen Nord Atlantik Bestandes.

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Die unendliche Geschichte geht weiter. Diesmal behauptet Japan der Zwergwal würde in den erwähnten Regionen keinesfalls die Kriterien des Anhang I erfüllen und wäre sogar durch die Überpopulation eine Gefährdung für den Bestand viele andere Arten von Fischen, und daß der Rückgang dieser besagten Fischarten eine Existenzbedrohung für jene Bevölkerung ist, welche vom Fischfang lebt. Immerhin ist diese Begründung neu, wenngleich nicht besonders originell.

Die Vermehrungsrate ist wie bei allen Walen nicht groß. Ein Weibchen bringt pro Jahr ein Junges zur Welt. Sollte diesem Antrag von Japan zugestimmt werden, so ist der positive Trend der Populationen schnell wieder umgekehrt. Japan spricht in seinem Antrag von keiner Fangquote, das heißt, daß die legale Entnahme nicht limitiert ist. Es wird zwar aufgezeichnet, wie die Art wieder in die Ausrottung getrieben wird, aber damit hat es sich auch schon. Ein Bejagen der Art bis zur nächsten Vertragstaatenkonferenz könnte den Beständen irreparablen Schaden zufügen.

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CARNIVORA

Felidae

Antrag 13.5 von den USA

Lynx rufus

Rotluchs

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Streichung aus Anhang II

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Der in Nordamerika in mehreren Unterarten vorkommende Rot-Luchs besitzt eine weite Verbreitung. Angaben zu Populationstrends werden keine gegeben. Die Nachfrage des Handels ist enorm und stetig steigend. In den letzten 5 Jahren wurden ca. 120.000 Individuen bzw. Felle exportiert, was etwa 5% der geschätzten Population entspricht. Da eine starke Handelsnachfrage besteht und Auswirkungen auf die Populationen nicht vorgelegt werden können, ist ein Verbleib in Anhang II ratsam.

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Antrag 13.6 von Kenia

Panthera leo

Löwe

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Transfer von Anhang II nach Anhang I,

  1. In Übereinstimmung mit der Resolution Conf.9.24, Annex 1, Kriterium C(i) und
  2. In Übereinstimmung mit Resolution Conf.9.24. Annex 1, Kriterium A(i ) und (ii), für die Populationen von West und Zentralafrika.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Abgesehen davon, daß die Unterart Panthera leo persicus ohnehin schon in Anhang I gelistet ist, ist die laufende Abnahme der Naturpopulation in West und Zentralafrika schon ausreichend Grund diese Art in dem Anhang I zu listen. So ist die Gesamtpopulation seit 1996 um 45 % zurückgegangen, wobei die Population von 1996 ohnehin nur mehr 30% der ursprünglichen Population betrug. Demgegenüber ist die Entnahme aus der Natur, insbesondere für Jagdtrophäen um 15,7 % zurückgegangen. Neben dem Habitatsverlust ist besonders der Jagddruck den "Hobbyjäger" ausüben hauptverantwortlich für die Abnahme der Populationsdichte. Geringfügig fällt der Anteil der lokalen Verwendung für traditionelle Volksmedizin und Volksbräuche dabei ins Gewicht. Es ist zwar eine Tatsache, daß Löwen weltweit in Gefangenschaft sich sehr stark vermehren. Diese Nachzuchten helfen aber nicht den Druck von der Naturpopulation zu nehmen, da dieser hauptsächlich eben durch die Jagdleidenschaft gut zahlender Trophäenjäger vorwiegend aus den USA ( 2002 350 Exemplare von 517) hervorgerufen wird. In 10 Vorkommensstaaten in Afrika ist die Jagd auf Löwen vollkommen verboten, in 18 Staaten ist die Jagd nur bei "Problemtieren" oder mit Permit erlaubt. Lediglich in 7 Staaten hat diese Art keinerlei nationalen Schutz. In Anbetracht der schon sehr bedenklichen Situation sind alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I für die Population von West und Zentralafrika erfüllt.

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PROBOSCIDEA

Elephantidae

Antrag 13.7 von Namibia

Loxodonta africana

Afrikanischer Elefant

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Änderung der Anmerkung betreffend die Population von Namibia beinhaltend:

-eine einmalige Exportquote für 2.000 kg Rohelfenbein (gewonnen von natürlich und kontrolliert

gestorbenen Exemplaren)

-Handel mit verarbeiteten Elfenbeinprodukten für kommerzielle Zwecke; und

-Handel mit Elefantenleder und Haarerzeugnissen für kommerzielle Zwecke

Empfehlung von DCSP: ablehnen

 

In Namibia stellen die etwa 11.000 Elefanten nur einen kläglichen Rest der ursprünglichen Populationen dar, auch wenn in den letzten Jahren eine leichte Zunahme zu verzeichnen war.

Mit sämtlichen Anträgen auf Ausweitung des Handels werden die restlichen Populationen aller anderen Ursprungsländer, auch des Indischen Elefanten, massiv in Gefahr gebracht. Zudem wird wieder das massive soziale und ökologische Problem einer unstimmigen Alterspyramide der Elefanten noch mehr zunehmen (Wildern der älteren, Stoßzahn tragenden Tiere, Abschuß der Leittiere und damit Verlust tradierten Wissens, Überhandnahme halbwüchsiger Tiere).

Es sei darauf hingewiesen, daß auch die meisten Populationen in den Antrag stellenden Ländern stark dezimiert sind und zum Teil im Promille-Bereich ihrer ursprünglichen Größe existieren. Nur einzelne Vorkommen (Z.B. jene des Krüger-Nationalparks in Südafrika) weisen größere – und zum Teil zu große – Dichten auf.

Die Vergangenheit hat bewiesen, daß der illegale Handel und die Wilderei nicht in den Griff zu bekommen ist, wenn ein internationaler Elfenbein-Handel existiert. Der Elfenbeintest mit markiertem Material (Polymerase chain reaction) hat sich schließlich auch in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen. Im Zeitraum Jänner 2000 bis Mai 2001 wurden weltweit 14.648 Stoßzähne und Elfenbeinobjekte beschlagnahmt, die Anzahl geschmuggelter Stoßzähne liegt natürlich wesentlich höher.

Die weltweite Elefantenpopulation ist dadurch weiterhin im Abnehmen begriffen, Überpopulationen nur ein lokales Problem einzelner Ursprungsländer. In den letzten 20 Jahren nahm die gesamtafrikanische Population um fast 57 % ab, allein im Zeitraum 1995 bis 1998 (Zeitraum mit dem besten Datenmaterial) um nahezu 16 %. Dies trifft sogar auf Länder wie Namibia und Sambia zu, die den Elfenbeinhandel wiederbeleben bzw. eine Ablistung erreichen wollen.

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Antrag 13.8 von Südafrika

Loxodonta africana

Afrikanischer Elefant

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Ergänzung der Anmerkung betreffend die Population von Südafrika den Handel mit Lederwaren für kommerzielle Zwecke zu erlauben.

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Südafrika versucht auf jeder Konferenz, den Handel mit Elefanten-Produkten wieder auszuweiten. Angaben zu Populationen und Trends werden keine gegeben. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, daß in Südafrika nur eine einzige größere Population existiert, jene des Krüger-Nationalparks. Sämtliche anderen, ca. 60 Vorkommen sind äußerst klein, absolut fragmentiert und viele knapp vor dem Erlöschen. Ansonsten gilt dasselbe wie unter Antrag 13.7 gesagt.

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PERISSODACTYLA

Rhinocerotidae

Antrag 13.9 von Swaziland

Ceratotherium simum simum

Südliches Breitmaulnashorn

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Transfer von Anhang I in Anhang II der Population von Swaziland mit folgender Anmerkung:

Für den exklusiven Zweck der Erlaubnis für den internationalen Handel mit

  1. lebenden Tieren zu entsprechenden und akzeptablen Destinationen; und
  2. Jagdtrophäen.

Alle anderen Produkte sollen betrachtet werden als Produkte von Arten gelistet im Anhang I und der Handel mit ihnen soll entsprechend reguliert sein.

 

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Das Breitmaulnashorn wurde im 20. Jahrhundert in Swaziland bereits ausgerottet, ein Wiedereinbürgerungsprogramm der 60er und 70er Jahre verlief jedoch erfolgreich. Der Gesamtbestand der Breitmaulnashörner im südlichen Afrika konnte sich durch die Listung in Anhang I und durchgeführte Schutzmaßnahmen wieder etwas erholen und beträgt nach letzten Zählungen 8.440 Tiere. Diese verteilen sich jedoch auf 247 Vorkommen, was eine durchschnittliche Populationsgröße von lediglich 34 Individuen bedeutet. In Swaziland leben derzeit 60 Breitmaulnashörner. Zwar ist seit der massiven Bekämpfung der Wilderei in den letzten 10 Jahren hier eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. Dennoch bedeutet der derzeitige Bestand eine Stagnation bezogen auf die letzten 20 Jahre, bzw. ein Rückgang von 55 % seit der erfolgreichen Wiedereinbürgerung vor 30 Jahren !

Eine Rückführung in den Anhang II würde zum einen wieder einmal ein "split-listing" bedeuten. Zum anderen würde in allen Staaten des südlichen Afrika wieder die Wilderei massiv zunehmen und die Nachfrage nach dem "Nashorn" massiv steigen. Illegaler Handel ist nach wie vor evident, der geringe legale Handel ist schließlich nur eine Folge der Listung in Anhang I. Zudem kann man es bestenfalls als riskant bezeichnen, mit einer Population von lediglich 60 Individuen eine "nachhaltige Nutzung" zu gewährleisten.

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AVES

FALCONIFORMES

Accipitridae

Antrag 13.10 von den USA

Haliaeetus leucocephalus

Weißkopf-Seeadler

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Transfer von Anhang I nach Anhang II in Übereinstimmung mit Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12),Annex 4, § B.2.b)

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Ursprünglich umfaßten die Bestände des amerikanischen Wappentieres ca. 250.000 Individuen. Die Art wurde bis zu den 60er-Jahren beinahe ausgerottet. Durch massive Schutzmaßnahmen konnten sich die damalig überlebenden 417 Brutpaare bis 1991 auf 70.000 vermehren. Aktuelle Populationsgrößen beruhen nur auf Schätzungen (ca. 100.000 Individuen, demnach ca. 40 % des ursprünglichen Bestandes). Diese Zunahme beschränkte sich jedoch nur auf Teile Nordamerikas, im Südwesten der USA existieren lediglich 40 Brutpaare (1998). Aktuelle Daten zu Populationsgrößen liegen jedoch nicht vor. Heute besteht die Hauptgefährdung der Weißkopf-Seeadler in der massiven Umweltverschmutzung (v.a. durch Pestizide und Schwermetalle) sowie im Lebensraumverlust. In Anbetracht des schlechten Zustandes der südwestlichen Vorkommen sowie dem Fehlen aktueller Populationstrends ist ein Verbleib der Art in Anhang I weiterhin anzuraten.

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PSITTACIFORMES

Psittacidae

Antrag 13.11 von Indonesien

Cacatua sulphurea

Gelbwangen-Kakadu

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Transfer von Anhang II in Anhang I, in Übereinstimmung mit Artikel II (1) der Konvention und den Kriterien aus Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12) Annex 1 §§ A i), ii), B i), iii), iv) und C i), ii).

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Bereits bei CoP 10 wurde von Deutschland ein solcher Antrag gestellt. Es ist eine Schande, daß diese Gelbwangen-Kakadu Unterarten weiter ausgebeutet werden konnten. Indonesien als einziger Vorkommensstaat stellt nun wieder den Antrag auf höchsten Schutz. Man kann nur hoffen, daß die Vertragsstaaten diesmal zustimmen, denn es ist nicht sicher, ob in weiteren sechs Jahren sich die Debatte nicht erübrigt, denn dann besteht die Möglichkeit, daß es diese Arten überhaupt nicht mehr in der Natur gibt. Die Nachfrage des kommerziellen Handels ist enorm und kann durch gelegentliche Nachzuchterfolge von Spezialisten bei weitem nicht gedeckt werden. Von der Unterart C.s.abbotti gibt es freilebend noch fünf Tiere, von C.s.sulphurea 107-115 Tiere, von C.s.citrinocristata 229-1.195 Tiere (1992 waren es noch 1.150-2.644 Tiere) und von C.s.parvula etwa 185 Tiere aufgeteilt auf sieben Populationen und weitere 1.544-2.134 verteilt auf drei Populationen. Diese Zahlen sprechen für sich. Wenn nicht jetzt die Notbremse gezogen wird, ist die Art verloren.

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Antrag 13.12 von Namibia und den USA

Agapornis roseicollis

Rosenköpfchen

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Löschung von Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Diese hübsche Papageienart ist unter dem Namen "Unzertrennliche" in jeder gut sortierten Zoohandlung zu finden. Diese Tiere stammen ausschließlich aus Nachzuchten. Für den Papageienliebhaber sind besonders Farbvarietäten aus der Nachzucht begehrt. Wildfänge sind meist auch anfälliger für Krankheiten und deshalb uninteressant. Die Populationen in der Natur haben sich soweit erholt, daß sie stellenweise sogar als Plage für die Maisbauern gelten. Die Tiere gelten sogar schon als Kulturfolger, so nehmen sie bereits künstliche Strukturen wie etwa Telefonmasten und ähnliches als Nistplätze an. Auch wird diese Art nicht in der Liste der gefährdeten Tiere der IUCN geführt.

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Antrag 13.13 von Mexiko

Amazona finschi

Blaukappenamazone

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Transfer von Anhang II in Anhang I, in Übereinstimmung mit Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12),Annex1und 4)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Diesem Antrag ist auf jeden Fall zuzustimmen. Zusätzlich zu der prekären Situation in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet (zurückgehende Populationen und Habitatzerstörungen) stellt A. finschi auch eine der am meisten gehandelten Psittacidenarten Mexikos dar. Vorgelegte Statistiken beweisen, daß in den letzten Jahren die Nachfrage am internationalen Markt wieder gestiegen ist. Dieser Markt wird zu einem Großteil aus illegalen Naturentnahmen bedient, da kaum Nachzuchterfolge bei dieser Art zu verzeichnen sind. Um einen noch weiteren Verlust durch illegale Entnahmen aus der Natur entgegenzuwirken ist auch hier dringender Handlungsbedarf gefragt (Aufnahme in App. 1).

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PASSERIFORMES

Emberizidae

Antrag 13.14 von Mexiko und den USA

Passerina ciris

Papstfink

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Aufnahme in Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II 2(a) der Konvention, und Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a, Kriterium B)i)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Dieser farbenprächtige Volierenvogel wird auf Grund seiner großen Beliebtheit immer mehr gehandelt. In den meisten Zoologischen Handlungen, wo Vögel feilgeboten werden, ist diese Art dabei. Die Art wird nur in unbedeutenden Mengen nachgezüchtet, vor allem deshalb, weil derzeit noch genügend Nachschub aus der Natur erfolgt. Obwohl es derzeit etwa noch 3,600.000 Individuen gibt, ist es eine Tatsache, daß die Naturbestände ständig abnehmen. Auch in Mexiko dem Hauptexporteur dieses Vogels dezimiert sich der Naturbestand. Neben der derzeit unkontrollierten Naturentnahme sind es auch noch andere Faktoren welche negative Einflüsse haben, insbesondere Brutparasiten. In einigen Vorkommensstaaten ist die Art bereits selten. Diese Wandervogelart ist auch mit einem fortschreitenden Habitatsverlust konfrontiert, benötigt doch ein Brutpaar mindestens 1,2 ha Territorium für sich. Es ist vernünftig und vorausschauend, diese Art schon jetzt unter Kontrolle von CITES zu stellen, bevor noch größerer Schaden passiert. Außerdem wird eine Aufnahme in den Anhang II die Volierennachzucht beflügeln.

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REPTILIA

TESTUDINARIA

Testudinidae

Antrag 13.15 von Madagaskar

Pyxis arachnoides

Madagaskar Spinnenschildkröte

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Transfer von Anhang II in Anhang I, in Übereinstimmung mit Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12),Annex1, §§ B.i),iii) und iv) und C.i)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die Spinnenschildkröte trägt ihren deutschen Namen wegen ihrer hübschen spinnennetzartigen Zeichnung am Rückenpanzer. Sie ist endemisch in Madagaskar und kommt dort in drei weiteren Unterarten vor. Es gibt insgesamt 10 Populationen, welche gemeinsam nur etwa 2.000km² Verbreitungsgebiet haben. Dieses liegt im schmalen Küstenstreifen (bis etwa 15 km ins Landesinnere) im Südwesten von Madagaskar. Bedroht sind die Arten vor allem durch den internationalen Handel mit geschlechtsreifen Tieren für die Terrarienhaltung. Nachzuchten in Gefangenschaft gelingen nur wenigen Spezialisten und sind äußerst selten. Die Notwendigkeit der strengen internationalen Schutzmaßnahmen wurden auch vom wissenschaftlichen Komitee von CITES erkannt. Es wurde die Art vom Status "verletzlich" auf "gefährdet" erhöht.

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Bataguridae

Antrag 13.16 von den USA

Malayemys spp.

Malayen-Sumpfschildkröte

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Aufnahme in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II 2(a) der Konvention unter den Bedingungen des Kriterium B)i), Annex 2a der Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Obwohl die Gattung derzeit nur mit der Art subtrijuga vertreten ist, will die USA die Gattung aus Vorsorge in Bezug auf mögliche taxonomische Veränderungen in Anhang II stellen. Die Art ist laut IUCN als angegriffen eingestuft. Die Art ist auf Grund ihrer langsamen Bewegungsart leicht zu fangen. Auch den Eiern wird zum Zwecke des Verzehrs nachgestellt. Hauptsächlich wird die Art wegen der traditionellen asiatischen Medizin und als Nahrungsmittel der Natur entnommen. Der Tierhandel ist unbedeutend, da die Art auf Grund ihrer "langweiligen" Lebensweise bei Terrarianern nicht sehr beliebt ist, außerdem gilt die Art als sehr empfindlich. Die Naturpopulationen nehmen überall stark ab, denn es gibt keine Nachzuchten. Die Art ist sehr krankheitsanfällig und wird leicht von Parasiten befallen, was für eine Nachzucht nicht gerade förderlich ist. Derzeit hat nur Indonesien ein Quotensystem für den Schutz der Art. Die Gattung (Art) erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II.

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Antrag 13.17 von Indonesien

Malayemys subtrijuga

Malayen-Sumpfschildkröte

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Aufnahme in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II 2(a) der Konvention unter den Bedingungen des Kriterium B)i), Annex 2a der Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Der Antrag unterscheidet sich von Antrag 13.16 nur dahingehend, daß nicht die Gattung sondern nur die Art unter Artenschutz gestellt werden soll. Sogar der Antragstext ist praktisch gleich. Ansonsten gilt dasselbe wie unter Antrag13.16 gesagt.

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Antrag 13.18 von den USA

Notochelys spp.

Plattrücken-Schildkröte

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Aufnahme in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II 2(a) der Konvention unter den Bedingungen des Kriterium B)i), Annex 2a der Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Obwohl die Gattung derzeit nur mit der Art platynota vertreten ist, will die USA die Gattung aus Vorsorge in Bezug auf mögliche taxonomische Veränderungen in Anhang II stellen. Die Art ist weit verbreitet aber nirgendwo mehr häufig. Die IUCN beurteilt den Status der Art als angegriffen. Die Art wird sowohl lokal als auch international gehandelt, zum Zwecke des Verzehrs, der traditionellen asiatischen Medizin als auch im Tierhandel, wobei letzterer eine unbedeutende Rolle spielt. Vorwiegend wird die Art nach China exportiert. 1999 wurde die Art noch täglich zwischen 2.000 und 3.000 kg gehandelt wobei schon eine enorme Mortalitätsrate während des Transportes immer festzustellen war. Dadurch sind die Naturbestände schon über 20% zurückgegangen. Die Gattung erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in Anhang II und ist nur eine konsequente Fortsetzung der Aufnahme der meisten asiatischen Süßwasserschildkröten wie es auf CoP12 geschehen ist.

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Antrag 13.19 von Indonesien

Notochelys platynota

Plattrücken-Schildkröte

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Aufnahme in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II 2(a) der Konvention unter den Bedingungen des Kriterium B)i), Annex 2a der Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Der Antrag unterscheidet sich von Antrag 13.18 nur dahingehend, daß nicht die Gattung sondern nur die Art unter Artenschutz gestellt werden soll. Sogar der Antragstext ist praktisch gleich. Ansonsten gilt dasselbe wie unter Antrag13.18 gesagt.

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Antrag 13.20 von den USA

Amyda spp.

Knorpel- Weichschildkröte

< FÜR BILD ANKLICKEN >

Aufnahme in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II 2(a) und der Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a § Bi.)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Dieser Antrag ist zu befürworten, auf Grund der noch relativ guten Populationenbestände in den meisten Teilen des Verbreitungsgebietes, aber mit Rückgängen in großen Teilen des Verbreitungsgebietes, ist eine Aufnahme in Anhang II recht zufertigen. Der Großteil des Handels mit dieser Art findet zwischen den Südostasiatischen Staaten, einschließlich China, statt, wo die Schildkröten für den lokalen Gebrauch verwendet werden. Wobei hier in den letzten Jahren massive Ausbeutung der Wildbestände im gesamten Verbreitungsgebiet vorkam. Internationaler Handel mit anderen Mitgliedsstaaten ist kaum nennenswert. Die Frage ob eine bessere Kontrolle des Handels innerhalb dieser Staaten durch die Aufnahme gegeben ist bleibt trotzdem offen.

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Carettochelydidae

Antrag 13.21 von den USA

Carettochelyddidae spp.

Weichschildkröten

< FÜR BILD ANKLICKEN >

Aufnahme in Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II § 2(a) der Konvention, und Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a, § B)i)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Textlich der gleiche Antrag wie der von Indonesien, jedoch auf die Familie der Carettochelyidae bezogen, die bis jetzt nur eine Art umfaßt. Auch zu befürworten, mit dem Hintergedanken, daß u.U. eine neue Art in dieser Familie zu erwarten ist und auf diese weise kein neuer Antrag mehr zu stellen und diese Art automatisch eingeschlossen wäre.

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Antrag 13.22 von Indonesien

Carettochelys insculpta

Papua Weichschildkröte

< FÜR BILD ANKLICKEN >

Aufnahme in Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II § 2(a) der Konvention, und Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a, § B)i)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Auch dieser Antrag ist zu befürworten, jedoch auf Grund der noch relativ guten Populationenbestände in den meisten Teilen des Verbreitungsgebietes (Ausnahme Teile von Papua-Neuguinea) ist eine Aufnahme in Anhang II als ausreichende Maßnahme anzusehen. Die Gefahr für diese Art geht nicht nur vom internationalen Handel aus, sondern ein Großteil der adulten Tiere und vor allem der Eier sind für den lokalen Markt bestimmt. Geeignetes Populationsmanagement vor Ort könnte eine Besserung der Situation bringen. Zusätzlich wäre eine bessere Kontrolle des Handels, hier ist vor allem der Handel nach Japan, Hongkong, Thailand, Malaysia und China, wo im Zoofachhandel und auf den Märkten regelmäßig Jungtiere, bestimmt für den internationalen Markt, auftauchen, durch die Aufnahme in Anhang II gegeben.

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Chelidae

Antrag 13.23 von Indonesien und den USA

Chelodina mccordi

McCords Schlangenhalsschildkröte

< FÜR BILD ANKLICKEN >

Aufnahme in Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II § 2(a) der Konvention, und Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a, § B.i)

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Dieser Antrag ist unter allen Umständen zu befürworten, jedoch sollte diese Art im Grunde in den Anhang I eingeschlossen werden. Laut Information sind die vorhandenen Populationen auf ein Maß gesunken (beinahe Ausgestorben) daß einen Handel nicht mehr lukrativ macht, da Wildtiere kaum zu bekommen sind. Auch die Zahl der Nachzuchten ist unbedeutend (einige Hobby Züchter in Europa und USA, sowie zweifelhafte Aufzuchten in Indonesien), um die Nachfrage zu decken.

Da aber auf der anderen Seite keine Gefährdung durch die Habitatzerstörung zu erwarten ist, könnte sich die Populationen relativ rasch erholen und so der Handel wieder Interesse an der Art gewinnen. Um diesem Zustand entgegenzuwirken wäre sogar eine Aufnahme in Anhang I zu empfehlen.

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CROCODYLIA

Crocodylidae

Antrag 13.24 von Kuba

Crocodylus acutus

Spitzkrokodil

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Transfer der Population von Kuba von Anhang I in Anhang II, in Übereinstimmung mit Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12),Annex4, § B.2 e) und Resolution Conf. 11.16

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Das Spitzkrokodil ist im mittelamerikanischen Raum zwar weit verbreitet, besitzt jedoch ein stark fragmentiertes Areal und ist in einem Großteil des Verbreitungsgebietes massiv gefährdet (USA, Costa Rica, Venezuela, Dominikanische Republik). Im Vergleich zu diesen Staaten bestehen in Cuba zwar noch größere Vorkommen, allerdings täuschen die vorgelegten Zahlen, da Cuba Jungtiere und Subadulti mitzählt, andere Länder jedoch die maßgeblichen fortpflanzungsfähigen Tiere. Das "Farming" in Cuba besteht erst seit 10-20 Jahren und umfaßt nur 330 fortpflanzungsfähige Tiere. Insgesamt zeigt sich der Fortpflanzungserfolg der kubanischen Populationen als rückläufig. Ein Populationsanteil von nur 12 % Jungtiere wird von Cuba als Zeichen einer gesunden Population gewertet. Der kommerzielle Handel dieser Farmen basiert vorwiegend auf naturentnommene Gelege. Illegaler Handel wird regelmäßig registriert. Zudem läuft der Antrag auf ein weiteres "split-listing" hinaus.

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Antrag 13.25 von Namibia

Crocodylus niloticus

Nilkrokodil

< FÜR BILD ANKLICKEN >

Transfer der Population von Namibia von Anhang I in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II, § 2 (a) der Konvention und Resolution Conf.9.24 (Rev.Co P12),Annex4, § B.2 b)

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Es werden keine Angaben zu Größe und Trends der namibischen Gesamtpopulationen angegeben, in geschützten Gebieten (ca. 10 % des Verbreitungsgebietes) existieren noch 1.500 Individuen. Im Jahr 2000 wurden 2.500 lebende Individuen und 166 Häute exportiert. Die Zuchtstationen halten jedoch nur 48 fortpflanzungsfähige Tiere. Der Export beruht demnach vor allem auf Naturentnahmen. Namibia ist der Meinung, daß ihr Antrag keinen Einfluß auf Populationen anderer Staaten nimmt, dabei liegen die Vorkommensgebiete überwiegend an Grenzflüssen zu Angola, Botswana, Sambia und Zimbabwe. Offensichtlich besitzen namibische Nil-Krokodile ein derartiges Staatszugehörigkeitsgefühl, daß diese patriotischen Tiere die Flussufer nicht wechseln.

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Antrag 13.26 von Sambia

Crocodylus niloticus

Nilkrokodil

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Beibehaltung der Population von Sambia in Anhang II, vorbehaltlich einer jährlichen Exportquote von maximal 548 Wildtieren (beinhaltend Jagdtrophäen, beinhaltend kontrollierte Problemtiere). Diese Quote beinhaltet nicht Ranching-Exemplare.

Empfehlung von DCSP: ablehnen

Sambia möchte die Nachfrage nach Krokodil-Produkten verstärkt durch Naturentnahmen decken, da ihr Ranching-Programm rückläufig ist und deren Ausbau einen vermehrten Investitionsbedarf bedeutet. Dabei ist festzustellen, daß die Exporte von Exemplaren aus Zuchtfarmen ohnehin fast zur Hälfte auf Naturentnahmen beruhen. Die Naturentnahme von Gelegen nahm in den letzten 4 Jahren um ca. 80 % zu !

Populationstrends wurden nur in dem einzigen Vorkommensgebiet mit höheren Populationsdichten erhoben. Die meisten Vorkommensgebiete weisen ausgesprochen geringe Populationsdichten auf. Der Antrag beruht auf dem Grundsatz, daß bei schlecht laufenden Ranching-Programmen einfach auf die Naturressourcen zurückgegriffen werden soll.

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SAURIA

Gekkonidae

Antrag 13.27 von Madagaskar

Uroplatus spp.

Blattschwanz-Geckos

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die Gattung der Blattschwanz-Geckos ist endemisch in Madagaskar. Sämtliche der zehn Artvertreter leben in Waldgebieten. Derzeit wird gerade eine elfte Art neu beschrieben. Ihre Anpassung an ein leben in Bäumen zeigt sich durch die Ausbildung von Haftlamellen an der Unterseite des Körpers und den saugnapfähnlichen Zehen. Die Tiere sind nachtaktiv und können ihre Farbe verändern. Ihre Nahrung besteht ausschließlich aus kleinen Insekten. Die runden Eier werden von den Weibchen am Fuße von Bäumen und abgestorbenen Pflanzen abgelegt. Die Tiere sind auf Grund Ihrer spektakulären Schwanzform bei Terrarianern sehr begeht. Es gibt Nachzuchtexemplare, jedoch können diese nicht den Bedarf decken. Dadurch kommt es ständig zu Naturentnahmen und selbst Schutzgebiete sind von diesen Plünderungen betroffen. Zusätzlich ist die Gattung durch die Zerstörung des Lebensraumes betroffen. Madagaskar als einziger Vorkommensstaat möchte mit der Listung im Anhang II die internationale Kontrolle über die Anzahl der Exporte bekommen, da einige Arten bereits die biologischen Kriterien für den Anhang I erfüllen würden.

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SERPENTES

Colubridae

Antrag 13.28 von Madagaskar

Langaha spp.

Blattnasennattern

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die Gattung Langaha mit ihren drei Artvertretern ist endemisch in Madagaskar. Die attraktiv gezeichnete Baumschlange weist eine starke Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Tieren auf, sie haben die Nasenspitze in Form eines Blattes ausgebildet. Sie sind praktisch auf ganz Madagaskar zu finden, geschützte Lebensräume finden sie jedoch nur in drei nationalen Schutzgebieten. Die Tiere sind ob ihrer außergewöhnlich schlanken, ästeimitierenden Form von Terrarianern sehe begehrt. Dieses Interesse ist tendenziell steigend, wie die vorgelegten Exportzahlen zeigen. Es gibt bereits Nachzuchterfolge, jedoch decken diese in keinster Weise die Nachfrage. Die Regulierung des internationalen Handels durch CITES kann zudem einen positiven, fördernden Effekt auf Nachzuchtprogramme haben.

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Antrag 13.29 von Madagaskar

Stenophis citrinus

Stenophis citrinus

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Aufnahme in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Diese spektakuläre gelb und schwarz gebänderte Schlange ist endemisch in Madagaskar. Es gibt zwei Populationen, eine im Nationalpark Bemaraha und eine im Nationalpark Namoraka. Diese Art ist hauptsächlich durch den Terrarientierhandel bedroht, da diese Art auf Grund ihrer Schönheit bei Terrarianern sehr begehrt ist. Die Schlange lebt in buschartigen Gebieten mit vielen Sträuchern, welche ihren Lebensraum darstellen. Sie bevorzugt sehr heiße und feuchte Gebiete in windgeschützten Tälern. Diese Spezialisierung macht sie zur leichten Beute für ortskundige Schlangenfänger. Die madagassische Regierung kontrolliert sämtliche Besucher der Nationalparks auf illegal entnommene Tiere, jedoch würde eine Listung im Anhang II diese Bemühungen auf internationaler Ebene unterstützen.

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Viperidae

Antrag 13.30 von Kenia

Atheris desaixi.

Kenia Buschviper

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Aufnahme in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II, §2 (a) und Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a

Empfehlung von DCSP: zurückziehen

Die Kenia-Buschviper lebt endemisch in zwei Populationen in Kenia. Sie kommt in Baumregionen zwischen 1600-1700 m Seehöhe vor. Es gibt keine wissenschaftlichen Daten über die Anzahl der Exemplare und auch die Handelszahlen sind nicht repräsentativ. Es gibt keine nationalen Bemühungen um ein Schutz- oder Zuchtprogramm, lediglich scheint die Art von Kenia am Papier geschützt zu werden. Auch die Schmuggler an den Grenzen scheinen der Regierung immer eine Nasenlänge voraus zu sein. Kenia sollte diesen Antrag nochmals überarbeiten und sich bemühen, das Problem schon im Land selbst in den Griff zu bekommen. Eine Listung in CITES alleine ist keine Lösung und stellt lediglich ein Abschieben von Problemen dar.

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Antrag 13.31 von Kenia

Bitis worthingtoni

Kenia Hornviper

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Aufnahme in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II, §2 (a) und Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die Kenia-Hornviper kommt nur in Kenia vor. Sie bewohnt ausschließlich Grasland in Regionen über 1.500m. Diese Regionen werden aber als Viehweiden genutzt, das heißt, sie bewohnt keine der national geschützten Gebiete. Die außergewöhnlichen hornartigen Spitzen an der Schnauze machen die Tiere zu attraktiven Terrarientieren. Die Art wird in vielen zoologischen Gärten und auch von Privatpersonen gehalten, jedoch gibt es keine verläßlichen Daten über Nachzuchten. Daher ist sie massiv durch Plünderungen der Naturpopulation bedroht. Die Kenia-Hornviper wird zwar von nationalen Schutzgesetzen geschützt, jedoch wird diese Art häufig geschmuggelt. Deshalb möchte die kenianische Regierung eine weitere internationale Kontrolle mit der Listung im Anhang II erreichen.

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ELASMOBRANCHII

LAMINIFORMES

Lamnidae

Antrag 13.32 von Australien und Madagaskar

Carcharodon carcharias

Weiße Hai

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Aufnahme in den Anhang II einschließlich der Anmerkung einer Null Export Quote für diese Art.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Auf der Artenschutzkonferenz in Gigiri in Kenia (Cop.11) war der Antrag den Weißen Hai in den Anhang I aufzunehmen. Es kam zu sehr emotionalen Diskussionen und die Abänderung, die Art nur in den Anhang II aufzunehmen. 51 Länder stimmten dafür, 47 dagegen somit erreichte der Antrag nicht die erforderliche 2/3 Mehrheit. Die Folge davon ist eine weitere dramatische Abnahme der Gesamtpopulation in den Jahren seit CoP11. Dieser wichtige Prädator wird seit dem reißerischen Film als teuflische Bestie weltweit verfolgt. Jeder "sportliche" Hochseefischer macht Jagd auf ihn. Sein schreckliches Gebiß muß als Wohnzimmerzierde für die "Männlichkeit" seines Fängers zeugen. Es ist dieser "Machowahn" der diesen Populationsschwund bewirkt hat. Lediglich Australien hat diese Art im Anhang III gelistet, sonst ist die Art nirgends international geschützt. In einigen Meeren vor Australien ist die Population um 95% zurückgegangen, vielerorts beträgt sie nur mehr 20 - 40 % der ursprünglichen Populationsdichte. Wenn die Ausbeutung dieser Art weiterhin ohne CITES Kontrolle geschehen kann, so ist es absehbar, daß eine Gefährdung nahe der Ausrottung passieren wird. Es ist die letzte Chance diese Art, wenn auch eine Null-Quote gemacht wird, noch vor dem Aussterben zu Bewahren.

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ACTINOPTERYGII

PERCIFORMES

Labridae

Antrag 13.32 von den Fidschi Inseln,

Irland im Namen der EU und den USA

Cheilinus undulatus

Napoleonfisch

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Aufnahme in den Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II § 2(a) der Konvention. Die Art erfüllt die Kriterien der Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a § B.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Der Napoleonfisch kommt praktisch im gesamten Indo-Pazifischen Raum vor. Somit gelten als Vorkommensstaaten 48 Staaten, einschließlich die Antragsteller. Die Tiere leben in einer Tiefe von 1-60m und leben in Kleingruppen von 2 bis 7 Tiere welche ein Territorialverhalten zeigen. Sie sind sehr stark abhängig von einem intakten Korallenriff. Somit geht eine Bedrohung der Korallenriffe immer einher mit Lebensraumverlust des Napoleonfisches. Genaue Zahlen über den Populationsstatus sind bei Meerestieren immer schwierig, es kann jedoch auf Grund von zurückgegangen Sichtungen durch Taucher und auch durch immer aufwendigere Fangmethoden auf den generellen Rückgang der Art geschlossen werden. Die Art wird vor allem in asiatischen Spezialitätenrestaurants häufig angeboten. Ein Kilo Napoleonsfisch kostet zwischen 90 und 175 US$. Alleine in Hongkong wurden 1997 32.000 Tonnen Riffische allgemein importiert, was einen Wert von 500 Millionen US$ repräsentiert. Malaysia, Philippinen und Indonesien exportieren lebende Fische von 10-40cm Größe um diese beim Endverbraucher auf Speisegröße zu mästen. Die Vorkommensstaaten wünschen sich mit der Listung in CITES eine Kontrolle des legalen Handels, da viele Staaten bereits bestimmte Einschränkungen oder überhaupt Verbote für den Handel haben.

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ARTHROPODA

INSECTA

LEPIDOPTERA

Papilionidae

Antrag 13.34 von der Schweiz

Ornithoptera spp., Trogonoptera spp. und Troides spp.

in Anhang II

Vogelflüglerarten

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Streichung der Anmerkung " sensu D' Abrera".

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Dieser Antrag ist zu befürworten, da es sich um einen Formfehler handelt. Dieser Zusatz wurde eingeführt bevor es ein Nomenklatur Komitee gab und Standardreferenzen durch Resolutionen auf Empfehlung dieses Komitees festgelegt wurden. Der Formfehler muß nun durch einen Antrag geändert werden und durch eine Resolution die neue Standardreferenz festgelegt werden.

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MOLLUSCA

BIVALVIA

MYTILOIDA

Mytilidae

Antrag 13.35 von Italien und Slowenien

Lithophaga lithophaga

Meerdattel

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Aufnahme in Anhang II, (in Übereinstimmung mit Artikel II, § 2 (a))

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Die Meerdattel lebt in selbstgeschaffenen Hohlraumsystemen von Kalkgestein an den Küsten des Mittelmeeres und angrenzender Atlantikbereiche, eingebunden in einer langjährigen biologischen Sukzession verschiedenster Lebewesen. Die Naturentnahme basiert ausschließlich auf Zerstörung des Lebensraumes (Sprengen oder Zertrümmern des Gesteines). Seit einzelne Ursprungsländer die Art in den 80er und 90er-Jahren unter Schutz stellten (Italien, Slowenien, Kroatien, Griechenland), entstand ein reger illegaler Handel, der nur schwer kontrollierbar ist. In einzelnen Staaten ist die Meerdattel bereits vom Aussterben bedroht. Die Meerdattel wurde längst in den Anhang II der Berner Konvention aufgenommen. Da eine nachhaltige Naturentnahme gar nicht erfolgen kann, wäre die Meerdattel eigentlich in Anhang I aufzunehmen.

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PHYLUM CNIDARIA

ANTHOZOA und HYDROZOA

HELIOPORACEA, STOLONIFERA, SCLERACTINIA, MILLEPORINA, STYLASTERINA.

Heliporidae, Tubiporidae, Scleractinia, Milleporidae, Stylasteridae

Antrag 13.36 von der Schweiz im Auftrag des Tierkomitees

Heliporidae spp., Tubiporidae spp., Scleractinia spp., Milleporidae spp., Stylasteridae spp.

Steinkorallenarten

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Anmerkung für Helioporidae spp., Tubiporidae spp., Scleractinia spp., Milleporidae spp., und Stylasteridae spp. mit folgendem Wortlaut: "Fossilien, namentlich alle Kategorien von Steinkorallen, ausgenommen lebende Stöcke (gemeint sind Stücke von Steinkorallen an denen lebende Exemplare wie Invertebrata und Korallenalgen, welche nicht in den Anhängen gelistet sind haften, und welche feucht aber nicht im Wasser transportiert werden müssen) sind nicht Gegenstand der Konvention."

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Dieser Antrag resultiert aus der Arbeit des Tierausschusses von CITES. Wenn Abgestorbene Korallen als Basis genommen werden um andere Tiere oder Pflanzen darauf anzusiedeln, welche nicht in CITES gelistet sind, um diese zu Handeln, so ist dies keine Sache von CITES. Denn genaugenommen wäre dann ein Zementblock, in dem ja Kalk von fossilen Meerestieren verarbeitet ist, Sache von CITES. Um im internationalen Handel fossile von nichtfossilen Korallen unterscheiden zu können, hat der Tierausschuß hierzu ein Arbeitspapier herausgegeben, welches bei der CoP13 als Anmerkung zu den Anhängen aufgenommen werden soll.

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FLORA

ASCLEPIADACEAE

Antrag 13.37 von Botswana, Namibia und Südafrika

Hoodia spp.

Hoodia-Kaktus

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Aufnahme in Anhang II,

Anmerkung mit folgendem Wortlaut:

Sieht alle Teile und Derivate vor, ausgenommen jene, welche das Etikett tragen: "Produziert aus Hodia spp. material, gewonnen aus kontrolliertem Anbau und Produktion in Zusammenarbeit mit den CITES Management-Behörden von Botswana/Namibia/Süd-Afrika unter der Übereinkunft Nummer BW/NA/ZA xxxxxx"

 

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Diese Pflanzen wurden in der lokalen Volksmedizin als Aphrodisiakum verwendet. Die Pharmaindustrie hat eine große Begehrlichkeit nach dieser Gattung, da die medizinische Verwendung vielfältig ist. Als Appetitzügler, als Aphrodisiakum, zur Tuberkulosebekämpfung, gegen Hämorrhoiden, gegen Zuckerkrankheit und andere Krankheiten wird die Pflanze verwendet. Der Handel für Sukkulentenliebhabern ist zu vernachlässigen. Wohl wird die Gattung in Chile in größerem Stil vermehrt, aber die Nachfrage ist so groß, daß die Naturbestände laufend abnehmen. Der Status von 4 Arten ist bereits als angegriffen zu bezeichnen. Die Naturpopulation von Hoodia pillansii umfaßt nur mehr 250 Exemplare. Es wird aber vor allem an den Antragstellerstaaten selbst liegen den ungezügelten Raubbau an diesen Pflanzen in den Griff zu bekommen, denn aus diesen 3 Staaten kommen fast alle Exporte. Die 3 Staaten haben lokale Schutzmaßnahmen und trotzdem werden Sammelpermits offensichtlich sehr großzügig vergeben. CITES ist nicht ein Ausgleich für schlampig durchgeführte Schutzmaßnahmen. CITES soll vor allem unterstützend helfen die Arten zu schützen, bzw. vor einer Ausrottung zu bewahren. Es wird auch an den lokalen CITES Behörden der 3 Antragstellerstaaten liegen, wenn CITES betreffend diese Gattung wirksam werden soll.

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EUPHORBIACEAE

Antrag 13.38 von Thailand

Euphorbiaceae (Anhang II) ausgenommen künstlich vermehrte Farbmutanten von Euphorbia lactea sind nicht Gegenstand der Durchführung der Konvention.

Wolfsmilchgewächse ausgenommen Farbmutanten welche als "Felsenkaktus, Kandelaberkaktus und Drachenknochenbaum" gehandelt werden

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Anmerkung mit folgendem Wortlaut:

Künstlich vermehrte Exemplare von Euphorbia lavtea sind ausgenommen von den Vorschriften der Konvention wenn sie:

  1. verpflanzt sind auf Wurzelstöcke von Euphorbia neriifolia L.;
  2. Farbmutanten sind; oder
  3. Kammartige Verästelungen ausbilden oder fächerförmig sind.

 

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Es handelt sich ausschließlich um künstlich vermehrte Hybriden von Euphorbia lactea. DCSP ist grundsätzlich der Meinung, daß Hybriden aus künstlicher Vermehrung nicht Gegenstand von CITES sein können. Es ist also nur zu prüfen, ob es eine Verwechselungsmöglichkeit mit ähnlichen in der Natur vorkommenden Arten gibt. Diese Farbmutationen und Formmutationen sind unverwechselbar und werden massenhaft produziert. In allen Blumenmärkten werden diese Pflanzen zur Heimpflege angeboten. Viele dieser Mutanten sind chlorophyllos und können nur gepfropft auf ebenfalls künstlich vermehrten Pfropfunterlagen überleben. Sinngleiches sollte auch für Euphorbia trigona gelten. Eine Ablehnung dieses Antrages würde das ohnehin schon in der Bevölkerung vorhandene Unverständnis zu CITES nur weiter vergrößern.

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Antrag 13.39 von Thailand

Euphorbiaceae (Anhang II) ausgenommen künstlich vermehrte Exemplare von Kulturpflanzen von Euphorbia milii sind nicht Gegenstand der Durchführung der Konvention.

Wolfsmilchgewächse ausgenommen Kulturpflanzen des "Christusdorns"

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Anmerkung mit folgendem Wortlaut:

Künstlich vermehrte Exemplare von Euphorbia milii sind nicht Gegenstand der Vorschriften der Konvention wenn sie:

  1. gehandelt werden in Sendungen zu 100 oder mehr Stück;
  2. leicht als künstlich vermehrte Exemplare zu identifizieren sind.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Es gilt Ähnliches wie unter Antrag 13.38 gesagt. Der "Christusdorn" ist die wohl am häufigsten kultivierte sukkulente Pflanze in Heimkultur. Massenhaft werden alle Formen, Hybriden und Mutanten dieser Gattung in vielen Gärtnereien auf der ganzen Welt vermehrt. Die Pflanze ist auch ein Kulturfolger in vielen Tropenländern verwildert oder wird bewußt als pflanzlicher Zaun angebaut. Ebenso dient diese Art massenhaft als Pfropfunterlage für viele andere Arten. Eine Naturentnahme in Madagaskar der ursprünglichen Heimat dieser Pflanze geschieht nicht. Außerdem ist die Art als eine der wenigen endemischen Arten in Madagaskar welche keinesfalls gefährdet ist. Außerdem sind die Kulturpflanzen leicht von der Natur entnommenen zu unterscheiden. Ebenso ist eine Verwechselung mit anderen Euphorbiaceaen so gut wie auszuschließen.

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ORCHIDACEAE

Antrag 13.40 von Thailand

Orchidaceae in Anhang II

Orchideen in Anhang II

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Anmerkung mit folgendem Wortlaut:

Künstlich vermehrte Exemplare von Orchideen-Hybriden sind nicht Gegenstand der Vorschriften der Konvention wenn:

a.) sie bereits als künstliche vermehrte Exemplare wahrnehmbar sind;

b.) sie keine Charakteristika von aus der Natur gesammelten Exemplaren zeigen;

c.) Sendungen von Dokumenten wie Frachtpapieren begleitet werden, welche klar den Hybridnamen der Orchidee in der Fachsprache anzeigt und vom Versender unterzeichnet sind.

Exemplare, auf welche diese Kriterien nicht klar zutreffen, müssen von entsprechenden CITES Dokumenten begleitet sein.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

DCSP ist grundsätzlich der Meinung, daß Hybriden und künstlich geschaffene Ausleseformen nicht Gegenstand von CITES sein können. Entscheidend ist, was die Pflanzen betrifft, ob es Kriterien gibt, welche zweifelsfrei eine Unterscheidung von Naturpflanzen ermöglichen, bzw. eine Verwechselung ausgeschlossen werden kann. Dies ist mit vorliegendem Antrag bezüglich der Orchideen des Anhanges II ausreichend und gut beschrieben. Außerdem berücksichtigt dieser Antrag alle Orchideenhybriden. Es gibt davon derzeit etwa 110.000, jährlich kommen 3.000 weitere hinzu. Es ist dabei gleich ob ein Tourist sich eine Hybride kauft und diese grenzüberschreitend von einem Land in das andere Land verbringt oder ob 100 oder mehr gleiche Hybriden von einem Händler transportiert werden. Es ist dann nur mehr eine Sache des phytosanitären Dienstes und nicht mehr von CITES. Dieser Antrag sollte Vorrang vor Antrag 13.41 haben.

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Antrag 13.41 von der Schweiz

Orchidaceae in Anhang II

Orchideen in Anhang II

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Anmerkung um künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Familien auszunehmen, ausschließlich unter der Voraussetzung, daß die Exemplare blühen, eingetopft und etikettiert sind und professionell vorbereitet wurden für den kommerziellen Einzelhandelsverkauf und daß eine Identifikation leicht möglich ist:

Cymbidium

Zwischenartliche Hybriden innerhalb der Gattung und Gattungsbastarde

Dendrobium

Zwischenartliche Hybriden innerhalb der Gattung und Gattungsbastarde, im Gartenbau als "Nobiletypus" und "Phalenopsistypus" bekannt, welche beide von kommerziellen Züchtern und privaten Liebhabern klar erkennbar sind.

Miltonia

Zwischenartliche Hybriden innerhalb der Gattung und Gattungsbastarde

Odontoglossum

Zwischenartliche Hybriden innerhalb der Gattung und Gattungsbastarde

Oncidium

Zwischenartliche Hybriden innerhalb der Gattung und Gattungsbastarde

Phalenopsis

Zwischenartliche Hybriden innerhalb der Gattung und Gattungsbastarde

Vanda

Zwischenartliche Hybriden innerhalb der Gattung und Gattungsbastarde

Die Anmerkung liest sich ausdrücklich folgendermaßen:

Künstlich vermehrte Exemplare sind nicht Gegenstand der Bedingungen/Vorbehalte der Konvention wenn:

a.) sie im blühenden Zustand gehandelt werden, das heißt, mit mindestens einer offenen Blüte pro Exemplar, mit zurückgebogenen Blütenblättern;

b.) sie professionell vorbereitet wurden für den kommerziellen Einzelhandelsverkauf wie zum Beispiel durch Kennzeichnung mit gedruckten Etiketten und in Bedruckter Verpackung verpackt;

c.) sie leicht als künstlich vermehrte Exemplare erkannte werden können durch Zeigen eines hohen Grades an Sauberkeit, unbeschädigte Blütenstände, intaktes Wurzelsystem und generelles Fehlen von Beschädigungen oder Verletzungen wie sie zu Pflanzen gehören, welche der Natur entnommen wurden;

d.) die Pflanzen keine Charakteristika solcher aus wildem Ursprung stammender zeigen, wie Beschädigungen durch Insekten oder andere Tiere, Pilze oder Algen, welche auf den Blättern sitzen, oder mechanische Beschädigungen am Blütenstand, den Wurzeln, den Blättern oder anderen Teilen, welche vom Einsammeln resultieren und

e.) Etiketten oder Verpackungen den Handelsnamen, das Land der künstlichen Vermehrung oder Falle des internationalen Handels während des Produktionsprozesses, das Land in dem die Exemplare etikettiert und verpackt wurden, bezeichnen; und Etiketten oder Verpackungen ein Bild der Blüte zeigen oder mit anderen Mitteln die zutreffende Verwendung von Etiketten und Verpackungen auf einfach nachzuprüfendem Weg, nachweisen.

Pflanzen welche sich nicht eindeutig für eine Ausnahme qualifizieren, müssen von entsprechenden CITES Dokumenten begleitet sein.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Sollte Antrag 13.40 nicht angenommen werden, so sollte wenigstens dieser Antrag unterstützt werden. Zumindest deckt dieser Antrag etwa 50% aller Hybriden ab, zumindest die am häufigsten gehandelten. Leider begünstigt dieser Antrag nur den Großhändler, der Tourist geht dabei leer aus. Trotzdem sollte der Antrag unterstützt werden, wenn Bedarf ist. Ansonsten gilt das unter Antrag 13.40 gesagte.

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Antrag 13.42 von der Schweiz (als Verwahrstaat, im Auftrag des Pflanzenkomitees)

Orchidaceae in Anhang II

Orchideen in Anhang II

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Änderung der Anmerkung betreffend Phalenopsis Hybriden folgendermaßen:

Künstlich vermehrte Exemplare von Hybriden innerhalb der Gattung Phalenopsis sind nicht Gegenstand der Vorschriften der Konvention, wenn:

a.) Exemplare in Sendungen bestehend aus einzelnen Containern (das heißt Kartons, Schachteln oder Kisten) gehandelt werden, welche je 20 oder mehr Pflanzen enthalten;

b.) alle Pflanzen in einem Container der selbe Hybrid sind und es keine Vermischung von verschiedenen Hybriden innerhalb eines Containers gibt;

c.) Pflanzen eines Containers einfach als künstlich vermehrte Exemplare erkannt werden können, durch das Zeigen eines hohen Grades an Einheitlichkeit in Größe und Wuchsstadium, Sauberkeit, intaktem Wurzelsystem und generellem Fehlen von Beschädigungen und Verletzungen wie sie zu Pflanzen gehören, welche aus der Natur stammen;

d.) Pflanzen keine Charakteristika solcher aus wildem Ursprung stammender zeigen, wie Beschädigungen durch Insekten oder andere Tiere, Pilze oder Algen, welche auf den Blättern sitzen, oder mechanische Beschädigungen an den Wurzeln, den Blättern oder anderen Teilen, welche vom einsammeln resultieren; und

e.) Sendungen von Dokumenten wie Frachtpapieren begleitet werden, welche klar die Zahl der Pflanzen festhalten und vom Versender unterzeichnet sind.

Pflanzen welche sich nicht eindeutig für eine Ausnahme qualifizieren, müssen von entsprechenden CITES Dokumenten begleitet sein.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Sollten die Anträge 13.40 und 13.41 nicht angenommen werden, so sollte dieser Antrag als Minimalvariante unterstützt werden. Er beinhaltet nur die Hybriden der Gattung Phalaenopsis, der am häufigst gehandelten Hybrid-Orchidee. Es gibt derzeit etwa 22.500 verschiedene Phalaenopsishybriden. Leider sind auch hier nur die Großhändler bevorzugt, die Einzelperson, welche eine solche Hybride CITES frei erwerben möchte, hat nichts davon. Ansonsten gilt das unter Antrag 13.40 gesagte.

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Antrag 13.43 von Kolumbien

Cattleya trianaei

Wintercattleya

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Transfer von Anhang I in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Da aufgrund der vorliegenden Information, sich die Populationen in freier Natur erholt haben (obwohl Untersuchungen von nur drei Subpopulationen vorliegen) und auch gute Nachzuchterfolge zu verzeichnen sind, ist dieser Antrag prinzipiell zu befürworten,. Hilfreich bei der Entscheidung wären auch Zahlen von den Nachzuchtprogrammen in Vitro, um so sich ein Bild zu machen, ob die nach wie vor bestehende Nachfrage dieser sehr schön blühenden Cattleya auch tatsächlich aus diesen Kulturen gedeckt werden kann, und nicht wieder auf Naturbestände zurückgegriffen werden wird.

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Antrag 13.44 von Thailand

Vanda coerulea

Blaue Vanda

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Transfer von Anhang I in Anhang II

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Diese prächtige Orchidee wird in vielen Ländern künstlich vermehrt, insbesondere vegetativ. Für den internationalen Handel mit dieser Art werden so gut wie keine Pflanzen der Natur entnommen. Dies vor allem auch deshalb weil Ausleseformen und Hybriden dieser Art noch schöner sind als die Naturform. Erfreulich ist auch daß sich die Naturbestände fast überall, wohl auch Dank bisheriger CITES Listung in Anhang I, gut erholt haben und für einen Verbleib in Anhang I die Kriterien nicht mehr gegeben sind. Lediglich in Myanmar wird die Pflanze noch aus der Natur entnommen, aber nur für lokale Zwecke. Dieser Antrag muß aber auch in Zusammenhang mit Antrag 13.40 und 13.41 gesehen werden, denn Hybriden dieser Art würden sonst nicht frei gehandelt werden können.

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OROBANCHACEAE

Antrag 13.45 von China

Cistanche deserticola

Wüstenginseng

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Erweiterung der Anmerkung #1

Betrifft alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen

  1. Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien)
  2. Setzlinge oder Gewebekulturen eingeschlossen in vitro, in festem und flüssigem Medium, transportiert in sterilen Behältern; und
  3. Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Um diese nur in China vorkommende kleine parasitisch wachsende Pflanze optimaler zu schützen und vor allem um eine Nachzucht zu fördern ist diesem Antrag zuzustimmen, da, so muß angenommen werden, es sich bei den vorhergehenden Anmerkungen um Formfehler gehandelt hatte, und diese nicht im Sinne des Antragstellers waren. Mit dem neuen Antrag sind nun auch alle Teile und Derivate (ausgenommen Samen etc.) der Pflanze beinhaltet.

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PALMAE

Antrag 13.46 von Madagaskar

Chrysalidocarpus decipiens

Madagaskar-Königspalme

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Transfer vom Anhang II in den Anhang I

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Bei dieser Palme handelt es sich um eine in Madagaskar endemische Pflanze. Ihr Vorkommensgebiet ist sehr beschränkt, sie bevorzugt steinigen Boden und den Uferbereich von Bächen in den wenigen noch intakten Waldreserven von Madagaskar. Zusätzlich zur Bedrohung durch die jährlichen Buschbrände bedroht auch der Handel mit den Palmherzen als Delikatesse den Fortbestand der Art. 1995 konnten überhaupt nur mehr 200 Exemplare gezählt werden. Auch die IUCN stuft diese Palmenart als gefährdet ein. Es werden sowohl Samen als auch Jungpflanzen gehandelt, wobei dies durch die Listung im Anhang II legal ist. Dadurch kann sich die Population nicht selbst regenerieren. Madagaskar als Antragsteller und einziger Vorkommensstaat möchte dadurch bessere Kontrollmöglichkeiten gegen die Plünderung dieser Art bekommen.

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TAXACEAE

Antrag 13.47 von China und den USA

Taxus wallichiana

Himalaja Eibe

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Änderung der Anmerkung für Taxus wallichiana (derzeit Anmerkung #2) zu:

Betrifft alle Teile und Erzeugnisse ausgenommen:

  1. Samen und Pollen; und
  2. fertige pharmazeutische Produkte.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Diesem Antrag ist aus Definitionsgründen zuzustimmen, weil dadurch eine effektivere Kontrolle (die Mehrheit des Handels mit diesen Arten betrifft halbverarbeitete Derivate und Produkte und nicht die Pflanze selbst) des internationalen Handels ermöglicht. Weiters werden in dem Antrag Synonyme zu T. wallichiana aufgelistet, die bis jetzt nicht inkludiert waren.

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Antrag 13.48 von China und den USA

Taxus chinensis, Taxus cuspidata, Taxus fuana, Taxus sumatrana und alle intraspezifischen Taxa dieser Arten.

China Eibe, Japan Eibe, Fuana Eibe, Sumatra Eibe

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Aufnahme in Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II 2(a) der Konvention, und entsprechend Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a, Kriterium B)i)

Betrifft alle Teile und Erzeugnisse ausgenommen:

a. Samen und Pollen; und

b. fertige pharmazeutische Produkte.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Alle aufgelisteten Arten weisen einen Populationsrückgang auf und der Trend durch die große Nachfrage von Produkten dieser Arten seitens der Pharmaindustrie noch eine weitere Dezimierung nach sich ziehen wird. Zusätzlich sind diese Arten so genannte "Ausweicharten" zu T. wallichiana (siehe diesen Antrag). Gravierend ist auch die Tatsache, daß von manchen Ländern (z.B. Japan, Indonesien, Philippinen) keine Zahlen hinsichtlich des illegalen Handels (der, so ist zu befürchten, in großen Stil existiert) vorliegen.

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THYMELAEACEAE

Antrag 13.49 von Indonesien

Aquilaria spp. und Gyrinops spp.

Agar-Holz und Adler-Holz

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Aufnahme in Anhang II in Übereinstimmung mit Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a, §§ A und Bi und Annex 2b.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Das harzige Kernholz dieser beiden Baumgattungen wird v.a. im islamischen, buddhistischen und japanischen Kulturkreis für Räuchermittel, Massageöl, Parfums, Kosmetika und Arzneimittel verwendet. An diesen in südostasiatischen Regenwäldern vorkommenden Baumarten wird extremer Raubbau betrieben. Es werden für den Handel nur ältere Bäume benötigt, da die Harzproduktion des Kernholzes erst durch Pilzbefall oder mechanische Beschädigungen als Abwehrmaßnahme ausgelöst wird. Dies trifft nur auf einen geringen Teil der gefällten Bäume zu. Seit der Aufnahme einer Art, Aquilaria malaccensis, in Anhang II verlagert sich dieser Raubbau auf verschiedenste Arten dieser Seidelbastgewächse. Die Bestände von Aquilaria beccariana, A. microcarpa und A. hirta wurden bereits stark dezimiert. Auch am erst kürzlich in Papua-Neuguinea wiederentdeckte Adlerholz Gyrinops ledermannii hat ein massiver Abholzungsboom eingesetzt. Dieser Raubbau ist jedoch vollkommen unnotwendig, da sich zumindest einzelne Arten gut kultivieren lassen und das Harz ab dem 4./5. Lebensjahr ähnlich wie beim Kautschukbaum "ernten" läßt, wie dies in Vietnam bereits praktiziert wird. Der Endverbraucherpreis für das Rohprodukt stieg in den letzten Jahren zunehmend und liegt bereits über 1.000 € / kg. Aus Indonesien wurden in den letzten Jahren jährlich 150 – 300 t exportiert. Es ist selbst für Experten schwierig, am handelsüblichen Produkt eine Unterscheidung auf Artniveau vorzunehmen. Aus diesem Grund erscheint ein "split-listing" der Gattung problematisch. Der Antrag Indonesiens wurde zwar äußerst mangelhaft gestellt, entsprechend dem Vorsorgeprinzip sollte diesem Antrag unbedingt zugestimmt werden.

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Antrag 13.50 von Indonesien

Gonystylus spp.

Ramin-Holz

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Aufnahme in Anhang II in Übereinstimmung mit Resolution Conf.9.24 (Rev.CoP12), Annex 2a, §§ A und Bi und Annex 2b, §B, mit der Anmerkung #1, die heißt:

Betrifft alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen

  1. Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien)
  2. Setzlinge oder Gewebekulturen eingeschlossen in vitro, in festem und flüssigem Medium, transportiert in sterilen Behältern; und
  3. Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen.

Empfehlung von DCSP: unterstützen

Schon bei der CoP8 in Kioto wurde von Dänemark der Antrag gestellt Gonystylus bancanus in den Anhang II aufzunehmen. Dies wurde leider damals nicht getan, so daß jetzt einer der wichtigsten Vorkommensstaaten den Antrag stellt, die gesamte Gattung in den Anhang II zu listen.

Dieser Sumpfbaum mit Kniewurzeln wächst im indomalayischen Raum; das Holz wird hauptsächlich als Vollholz verarbeitet und ist sehr hart. Die Handelsbezeichnung ist Ramin, wahrscheinlich das in Mitteleuropa am häufigsten verwendete Tropenholz; es ist unter den Tropenhölzern Spitzenqualität; wird für Nut- und Federbretter, Profilleisten, Umleimer usw. verwendet. Jeder Baumarkt, jeder Leisten-Holzhändler bietet es an. Die Bestände sind sehr stark zurückgegangen, eine Aufforstung findet nicht statt. Von der IUCN wird die Gattung als angegriffen eingestuft. Derzeit geht die Entnahme aus der Natur ungehemmt weiter. Große mengen werden vor allem illegal der Natur entnommen. Seit 2001 ist Ramin n CITES Anhang III von Indonesien. Der Schutz ist aber keinesfalls ausreichend, insbesondere weil Malaysia einen Vorbehalt eingelegt hat. Es ist hoch an der Zeit, daß die Gattung generell unter CITES geschützt wird. Dies hätte schon 1992 geschehen sollen.

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DCSP wünscht allen Teilnehmern an der Konferenz gutes Gelingen!