Empfehlungen
des
Dokumentationszentrums für Artenschutz
( D.C.S.P. )
zu den Anträgen, welche bei der
12.Konferenz der Vertragsstaaten in Santiago de Chile (Chile)
vom 3. - 15.November 2002 gestellt werden.
DOCUMENTATION CENTER FOR SPECIES PROTECTION
CENTRE DE DOCUMENTATION POUR LA PROTECTION DES ESPECES
CENTRO DE DOCUMENTATION PARA LA PROTECCION DE ESPECIES
Wielandgasse 44
A-8010 Graz
TEL. (0316) 82 21 24
FAX (0316) 81 21 24
www.dcsp.org
Antrag 12.1 von der Schweiz
Änderung der Anmerkung °607 mit folgendem Text:
Folgende sind nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention:
a.) synthetisch gewonnene DNA, die keine Bestandteile des Originals enthält;
b.) Urin und Fäkalien;
c.) synthetisch erzeugte Medikamente und ander Pharmazeutika wie Impfstoffe, die keine Bestandteile des ursprünglichen, genetischen Materials, auf das sie sich zurückführen, enthalten; und
d.) Fossilien.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Zu a.) synthetisch gewonnene DNA können nicht Gegenstand der Konvention sein.
Zu b.) In Gigiri/Nairobi (CoP11) wurde in der Konferenzvorhalle ein Papier, künstlerisch bemalt und hergestellt aus Elefantensch....., feilgeboten. Viele Delegierte kauften dieses originelle Sovenier. Sogleich entwickelte sich eine nach Meinung von DCSP lächerliche Diskussion, ob dieses Papier (aus den fasrigen Rückständen der "Elefantenknödel" gefertigt) dem Artenschutz unterliegt oder nicht. Das Standing Committee ist zu beglückwünschen, daß diesem "Schwachsinn" regulativ nun ein Ende gemacht wird.
Zu c.) synthetisch erzeugte Medikamente können nicht Gegenstand der Konvention sein.
Zu d.) Wenn der Terminus Fossilien klarer definiert wird, z.B. Versteinerungen von Tieren oder Pflanzen und Teile von Tieren und Pflanzen, welche ausgestorben sind, so ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, weil Fossilien nicht Gegenstand der Konvention sein können.
FAUNA
Antrag 12.2 von der Schweiz
Agapornis spp., Platycercus spp., Barnardius spp., Cyanorhamphus auriceps, Cyanorhamphus novaezelandiae, Psittacula eupatria, Psittacula krameri und Padda oryzivora
Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Ringsittiche, Sprungsittich, Ziegensittich, Großer Alexandersittich, Halsbandsittich und Reisfink
Änderung mit folgendem Text:
Farbvarietäten, die aus Nachzuchten stammen, werden als zu einer domestizierten Form zugehörig betrachtet und sind daher nicht Gegenstand der Maßnahmen der Konvention.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
DCSP bekennt sich vollkommen zu den Zielen von CITES, ist aber der Meinung, daß künstlich geschaffene Exemplare grundsätzlich nichts in der Konvention verloren haben. Dabei ist es vollkommen egal, ob es sich um einen Hybriden einer Orchidee oder um eine herausgezüchtete Farbvarinate eines Papageies handelt. Haustiere und Pflanzenzüchtungen, auch wenn sie noch so selten sind und gehandelt werden, können niemals Gegenstand der Konvention sein. Es sind gerade solche von Menschenhand geschaffene Exemplare, welche beim Erwerb mit CITES konfrontiert werden, dann beim Käufer Unverständnis und Ablehnung von CITES hervorrufen. Dieselben Überlegungen gelten auch für die Anträge 12.43 und 12.51. Es ist daher nur zu überlegen, ob Verwechselungen mit Naturformen der oben angeführten Arten und Gattungen möglich sind. DCSP meint, daß es jeder wissenschaftlichen Behörde, welche beim Grenzübertritt von Lebendexemplaren ohnehin immer dabei ist, ein Leichtes ist, den Unterschied festzustellen. DCSP empfiehlt allerdings, Identifikationsblätter in Farbe als unterstützende Identifikationshilfe für die exekutierende Behörde anzubieten, so wie dies bei anderen Arten, Gattungen und Familien bereits der Fall ist.
CHORDATA
MAMMALIA
CETACEA
Delphinidae
Antrag 12.3 von Georgien
Tursiops truncatus ponticus
Großer Tümmler
Transfer von Anhang II nach Anhang I
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Bei dem Großen Tümmler handelt es sich um eine weltweit verbreitete, stark gefährdete Delphinart, die erst durch das Walfangmoratorium und die Aufnahme in Anhang II einen Schutz erfuhr. Als Küstenbewohner ist der Große Tümmler besonders durch Verschmutzung der Meere, legale und illegale Fischfangmethoden und Lebensraumzerstörung bedroht. Dies trifft in besonders hohem Maße auf das Schwarze Meer zu. Ein enormer Populationsrückgang ist in jedem Fall zu verzeichnen. Hinzu kommt die ausgesprochen niedrige Reproduktionsrate.
Die Handelsrelevanz bezieht sich vorwiegend auf Lebendtiere für Delphinarien o.ä. Durch die dabei auftretende hohe Sterblichkeitsrate wird der Bedarf an Naturentnahmen vervielfacht und ist bei dieser stark gefährdeten Population zu hoch für eine "nachhaltige Nutzung". Genauere Angaben zur Populationsentwicklung sind allerdings nicht bekannt.
Die Unterart Schwarzmeer-Großer-Tümmler ist äußerlich nicht und genetisch nur schwer von sonstigen Populationen zu unterscheiden. Aus diesem Grund erscheint ein "split-listing" problematisch. Besser wäre eine Listung der gesamten Art in Anhang I. Entsprechend dem Vorsorgeprinzip sollte diesem Antrag dennoch zugestimmt werden.
Balaenopteridae
Antrag 12.4 von Japan
Balaenoptera acutorostrata
Zwergwal
Transfer der Population der nördlichen Hemisphere (mit Außnahme der Population des Gelben Meeres, des Ostchinesischen Meeres und des Japanischen Meeres) von Anhang I nach Anhang II in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 9.24, Anhang 4 mit der folgenden Anmerkung:
Für den ausschließlichen Zweck, den Handel zwischen Parteien, die die internationale Konvention zur Regulierung des Walfanges (International Convention for the Regulation of Whaling) unterschrieben haben und ein effektives DNA-Registriersystem zur Überwachung det Fänge, der Einschleppungen vom Meer und der Importe von anderen Staaten besitzen, zu erlauben. Um zu gewährleisten, daß der Handel nicht mit Entnahmen über die Fangbeschränkungen hinaus endet, sollten die folgenden Zusatzmaßnahmen in Kraft gesetzt werden:
a.) ungeachtet der Bestimmungen des CITES-Artikels XIV, Paragraph 4 und 5, sollte jeglicher Handel Gegenstand der Bestimmungen des Artikels IV sein;
b.) Überlegungen über ein "Sicher Gefangen"-Etiketts unter Zuhilfenahme des IWC Revised Management Procedure;
c.) Festsetzung von Exportquoten, um zu gewährleisten, daß der Handel nicht mit Entnahmen über die Fangbeschränkungen hinaus endet;
d.) Angabe der Anzahl an involvierten Tieren auf den Handelspapieren, wenn die Warensendungen nur aus Tierteilen bestehen, und Überprüfung dieser Zahlenangaben durch DNA-Überwachungen der Importe;
e.) Erfüllung der Landesgesetze, um zu gewährleisten, daß legal gefangene Tiere importiert werden; und
f.) DNA-Verzeichnisse zur Überwachung der Fänge, der Einschleppungen vom Meer und der Importe und eine Forderung, daß allen Importen ein beglaubigtes DNA-Profil beiliegen muß.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Wie nahezu auf jeder Konferenz, versucht Japan, das von der International Whaling Commission (IWC) verhängte Moratorium zur Unterlassung jeglichen Walfanges zu unterlaufen. Es entspricht nicht dem Grundwesen von CITES, andere ältere internationale Übereinkommen zu unterlaufen.
Nachdem Japan die eigenen Populationen erfolgreich dezimiert hat, sollen nun die japanfernen, noch etwas größeren Populationen bejagt werden.
Das Moratorium der IWC schließt eine Zustimmung zu diesem Antrag aus.
Antrag 12.5 von Japan
Balaenoptera edeni
Brydewal
Transfer der westlichen Nordpazifik-Population von Anhang I nach Anhang II in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 9.24, Anhang 4 mit der folgenden Anmerkung:
Für den ausschließlichen Zweck, den Handel zwischen Parteien, die auch die internationale Konvention zur Regulierung des Walfanges unterschrieben haben und die ein effektives DNA-Registriersystem zur Überwachung der Fänge, der Einschleppungen vom Meer und der Importe von anderen Staaten besitzen, zu erlauben. Um zu gewährleisten, daß der Handel nicht mit Entnahmen über die Fangbeschränkungen hinaus endet, sollten die folgenden Zusatzmaßnahmen in Kraft gesetzt werden:
a.) ungeachtet der Bestimmungen des CITES-Artikels XIV, Paragraph 4 und 5, sollte jeglicher Handel Gegenstand der Bestimmungen des Artikels IV sein;
b.) Überlegungen über ein "Sicher Gefangen"-Etiketts unter Zuhilfenahme des IWC Revised Management Procedure;
c.) Festsetzung von Exportquoten, um zu gewährleisten, daß der Handel nicht mit Entnahmen über die Fangbeschränkungen hinaus endet;
d.) Angabe der Anzahl an involvierten Tieren auf den Handelspapieren, wenn die Warensendungen nur aus Tierteilen bestehen, und Überprüfung dieser Zahlenangaben durch DNA-Überwachungen der Importe;
e.) Erfüllung der Landesgesetze, um zu gewährleisten, daß legal gefangene Tiere importiert werden; und
f.) DNA-Verzeichnisse zur Überwachung der Fänge, der Einschleppungen vom Meer und der Importe und eine Forderung, daß allen Importen ein beglaubigtes DNA-Profil beiliegen muß.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Entsprechend dem Antrag 12.4 (Zwergwal) schließt das Walfang-Moratorium der IWC eine Zustimmung zu diesem Antrag aus.
PROBOSCIDEA
Elephantidae
Antrag 12.6 von Botswana
Loxodonta africana
Afrikanischer Elefant
Änderung der Anmerkung °604 die Population von Botswana betreffend mit folgendem Text:
Für den ausschließlichen Zweck, im Falle der Population von Botswana zu erlauben:
a.) Handel mit Jagdtrophäen für nichtkomerzielle Zwecke;
b.) Handel mit Lebendtieren für komerzielle Zwecke nach geeigneten und akzeptablen Bestimmungsorten (und wie es von der nationalen Gesetzgebung des Importlandes festgelegt wird);
c.) Handel mit registrierten Beständen von Rohelfenbein (ganze Stoßzähne und Stücke), das aus Botswana stammte und der Regierung von Botswana gehört, für komerzielle Zwecke. Die Handelspartner müssen von CITES genehmigt werden und dürfen das Elfenbein nicht wieder exportieren. Die ersten 18 Monate nach der Aufnahme des Antrages (Mai 2004) darf kein internationaler Handel mit Elfenbein erlaubt werden. Danach kann eine anfängliche Menge von nicht mehr als 20,000 kg Elfenbein gehandelt werden, gefolgt von einem jährlichen Exportkontingent von nicht mehr als 4,000 kg ab dem Jahr 2005;
d.) Handel mit Häuten;
e.) Handel mit Lederwaren für nichtkomerzielle Zwecke; und
f.) Handel mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkomerzielle Zwecke.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Im Wesentlichen zielen alle 5 Anträge (von Botswana, Namibia, Südafrika, Zambia und Zimbabwe) darauf ab, die beschlagnahmten, aus Wilderei stammenden Elfenbeinbestände der genannten Länder auf den Markt zu bringen. Kurzfristig sollen dadurch 87.000 kg Elfenbein auf den Markt gebracht werden, weitere 13.000 kg sollen jährlich folgen. Es liegt auf der Hand, daß damit der weltweite, illegale Handel und die damit verbundene Wilderei wieder massiv aufleben werden. Die Wilderei wird offensichtlich auch mit einkalkuliert, woher sollen denn sonst die nach 2005 gehandelten jährlichen 13.000 kg Elfenbein stammen?
Eine komerzielle Nutzung jener wenigen Elefantenpopulationen, bei denen die Bestände zu stark zugenommen haben, sei diesen Ländern unbenommen. Mittel und Wege dazu gibt es auch bei Listung des Afrikanischen Elefanten in Anhang I zur Genüge und werden auch durchgeführt.
Mit diesen Anträgen werden jedoch die restlichen Populationen aller anderen Ursprungsländer, auch des Indischen Elefanten, massiv in Gefahr gebracht. Zudem wird wieder das massive soziale und ökologische Problem einer unstimmigen Alterspyramide der Elefanten noch mehr zunehmen (Wildern der älteren, Stoßzahn tragenden Tiere, Abschuß der Leittiere und damit Verlust tradierten Wissens, Überhandnahme halbwüchsiger Tiere).
Es sei darauf hingewiesen, daß auch die meisten Populationen in den Antrag stellenden Ländern stark dezimiert sind und zum Teil im Promille-Bereich ihrer ursprünglichen Größe existieren. Nur einzelne Vorkommen (z.B. jene des Krüger-Nationalparks in Südafrika) weisen größere – und zum Teil zu große – Dichten auf.
Die Vergangenheit hat bewiesen, daß der illegale Handel und die Wilderei nicht in den Griff zu bekommen ist, wenn ein internationaler Elfenbeinhandel existiert. Der Elfenbeintest mit markiertem Material (Polymerase chain reaction) hat sich schließlich auch in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen.
DCSP ist daher der Meinung, daß sämtliche Ablistungsanträge des Afrikanischen Elefanten entschieden abzulehnen sind.
Antrag 12.7 von Namibia
Loxodonta africana
Afrikanischer Elefant
Änderung der Anmerkung °604 die Population von Namibia bettreffend mit folgendem Text:
Für den ausschließlichen Zweck, im Falle der Population von Namibia zu erlauben:
a.) Handel mit Jagdtrophäen für nichtkomerzielle Zwecke;
b.) Handel mit Lebendtieren für nichtkomerzielle Zwecke nach geeigneten und akzeptablen Bestimmungsorten (wie es von der nationalen Gesetzgebung des Importlandes festgelegt wird);
c.) Handel mit Häuten;
d.) Handel mit Lederwaren und Elfenbeinschnitzereien für nichtkomerzielle Zwecke; und
e.) Handel mit registrierten Beständen von Rohelfenbein (ganze Stoßzähne und Stücke), das aus Namibia stammte und der Regierung von Namibia gehört. Die Handelspartner sind vom CITES-Sektretariat darauf geprüft worden, daß sie eine hinreichende nationale Gesetzgebung und interne Handelskontrollen haben, um zu gewährleisten, daß aus Namibia importiertes Elfenbein nicht wieder exportiert und in Übereinstimmung mit allen Anforderungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev.) inländische Erzeugungen und Handel betreffend gehandhabt wird. Die ersten 18 Monate nach der Aufnahme des Antrages (Mai 2004) darf kein internationaler Handel mit Elfenbein erlaubt werden. Danach kann eine anfängliche Menge von nicht mehr als 10,000 kg Elfenbein gehandelt werden, gefolgt von einem jährlichen Exportkontingent von nicht mehr als 2,000 kg Elfenbein ab dem Jahr 2005
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Die Meinung von DCSP zur generellen Situation des Afrikanischen Elefanten bzw. zu diesem Antrag - siehe unter Antrag 12.6.
Antrag 12.8 von Südafrika
Loxodonta africana
Afrikanischer Elefant
Änderung der Anmerkung °604 die südafrikanischen Population betreffend mit folgendem Text:
Für den ausschließlichen Zweck, um im Fall der südafrikanischen Population zu erlauben:
a.) Handel mit Jagdtrophäen für nichtkommerzielle Zwecke;
b.) Handel mit lebenden Tieren für eine Rückführung in Schutzgebiete, die im Sinne der Gesetzgebung des importierenden Landes formal als solche proklamiert wurden;
c.) Handel mit Häuten und Lederwaren;
d.) Handel mit Rohelfenbein in Form von ganzen Stoßzähnen jedweder Größe und mit in Stücke geschnittenen Elfenbein, wobei diese sowohl mindestens 20 cm lang als auch mindestens 1 kg schwer sein müssen. Die Elfenbeinbestände gehören der Regierung und stammen aus dem Kruger Nationalpark. Ein erster Lagerbestand von 30,000 kg und ein späteres jährliches Kontingent von 2,000 kg, das sich durch jährliche Todesfälle und Verwaltungspraktiken anhäuft, sind geplant.
Alle übrigen Exemplare sollten als Exemplare der Arten, die im Anhang I sind, erachtet werden, und der Handel mit ihnen sollte dementsprechend geregelt sein.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Die Meinung von DCSP zur generellen Situation des Afrikanischen Elefanten bzw. zu diesem Antrag - siehe unter Antrag 12.6.
Antrag 12.9 von Zambia
Loxodonta africana
Afrikanischer Elefant
Transfer der zambischen Population von Anhang I nach Anhang II für den Zweck, folgendes zu erlauben:
a.) Handel mit Rohelfenbein unter einem Kontingent von 17,000 kg von ganzen Stoßzähnen, die der Zambia Wildlife Authority (ZAWA) gehören und die sie durch Verwaltungstätigkeiten bekommen hat; und
b.) Lebendverkauf unter speziellen Umständen.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Die Meinung von DCSP zur generellen Situation des Afrikanischen Elefanten bzw. zu diesem Antrag - siehe unter Antrag 12.6.
Antrag 12.10 von Zimbabwe
Loxodonta africana
Afrikanischer Elefant
Abänderung der Anmerkung °604 die Population von Zimbabwe betreffend mit folgendem Text:
Für den ausschließlichen Zweck, im Falle der Population von Zimbabwe folgendes zu erlauben:
a.) Handel mit registrierten Beständen von Rohelfenbein (ganze Stoßzähne und Stücke) aus Zimbabwe, das der Regierung von Zimbabwe gehört, für kommerzielle Zwecke. Die Handelspartner müssen vom CITES-Sekretariats überprüft wurden, ob sie eine ausreichende nationale Gesetzgebung und interne Handelskontrollen haben, um sicherzustellen, daß das von Zimbabwe stammende Elfenbein nicht weiterexportiert und gemäß allen Anforderungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev.) betreffend interner Erzeugnisse und Handel behandelt wird. Es soll erst 18 Monate nach der Aufnahme des Antrages (Mai 2004) ein internationaler Handel mit Elfenbein erlaubt werden. Danach kann mit einem ersten Kontingent von mehr als 10,000 kg Elfenbein und mit einem späteren, jährlichen Kontingent von nicht mehr als 5,000 kg Elfenbein gehandelt werden;
b.) Handel mit Jagdtrophäen für nichtkommerzielle Zwecke;
c.) Handel mit lebenden Tieren für nichtkommerzielle Zwecke nach geeignete und akzeptable Bestimmungsorte;
d.) Handel mit Häuten und Lederwaren; und
e.) Handel mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Die Meinung von DCSP zur generellen Situation des Afrikanischen Elefanten bzw. zu diesem Antrag - siehe unter Antrag 12.6.
Antrag 12.11 von Indien und Kenia
Loxodonta africana
Afrikanischer Elefant
Transfer der Population, die zur Zeit im Anhang II ist, in den Anhang I in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 9.24, Anhang 1, Sektion C i), C ii) und D und teilweise in Übereinstimmung mit Anhang 3 von ‘Split-listing’ und Anhang 4 von ‘Precautionary measures’.
Empfehlung von DCSP: support
Mit dem Antrag Indiens und Kenias kann mit dem unseligen split-listing der Elefantenpopulationen Afrikas endlich aufgeräumt werden. Es hat sich in der Praxis erwiesen, daß dieses split-listing der Wilderei und dem illegalen Handel nicht Einhalt gebieten konnte. Die Kontrollmechanismen erwiesen sich als unzulänglich, Markierungsmethoden des Elfenbeinmaterials praxisfern. Im Zeitraum Jänner 2000 bis Mai 2001 wurden weltweit 14.648 Stoßzähne und Elfenbeinobjekte beschlagnahmt, die Anzahl geschmuggelter Stoßzähne liegt natürlich wesentlich höher.
Die weltweite Elefantenpopulation ist dadurch weiterhin im Abnehmen begriffen, Überpopulationen nur ein lokales Problem einzelner Ursprungsländer. In den letzten 20 Jahren nahm die gesamtafrikanische Population um fast 57 % ab, allein im Zeitraum 1995 bis 1998 (Zeitraum mit dem besten Datenmaterial) um nahezu 16 %. Dies trifft sogar auf Länder wie Namibia und Zambia zu, die den Elfenbeinhandel wiederbeleben bzw. eine Ablistung erreichen wollen.
Dem Antrag ist unbedingt zuzustimmen.
ARTIODACTYLA
Cameidae
Antrag 12.12 von Argentinien
Vicugna vicugna
Vikunja
Transfer der Population der Provinz Catamarca von Anhang I nach Anhang II für den ausschließlichen Zweck, einen internationalen Handel mit Stoffen, Produkte daraus und andere Handarbeitsartefakte aus Vikunja-Wolle, die von lebenden Tieren stammte, mit dem Etikett ‘VICUÑA – ARGENTINA’ zu erlauben.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Die Art ist nach einem Populationsrückgang von 400.000 auf 10.000 Exemplare von 1950-1970 nun endlich wieder am Zunehmen. Diese positive Entwicklung kann aber nur durch einen strengen Schutz durch CITES weiterhin gewährleistet werden. Das Scheeren von Wildtieren ist problematisch, da die Mortalität während der Gefangenschaft sehr hoch ist und auf soziale Bindungen unter den Tieren nicht geachtet wird (Trennung der Muttertiere von den Kälbern). Auf dieses Probleme wird in dem Antrag überhaupt nicht eingegangen bzw. keine Lösung geboten. Auch präsentiert der Antragsteller keine adequaten Institutionen zur Überwachung dieser Scheerungen, so daß illegale Wolle von gewilderten Tieren ebenso in den Handel kommen kann. Darüber hinaus übt die Öffnung des US-Amerikanischen Marktes und die dadurch gesteigerte Nachfrage einen für die Art nicht zu verkraftenden Druck aus.
Antrag 12.13 von Bolivien
Vicugna vicugna
Vikunja
Transfer der bolivischen Population von Anhang I nach Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention mit dem ausschließlichen Zweck, einen internationalen Handel mit Produkten aus Vikunja-Wolle, die von lebenden Tieren stammte, mit dem Etikett 'VICUÑA – BOLIVIA' zu erlauben.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Jene Populationen Boliviens, welche nicht ohnehin schon durch eine Annotation für den Handel freigegeben sind, würden durch diesen Antrag aufs äußerste in Bedrängnis geraten. Hierbei handelt es sich um Kleinpopulationen zwischen 500 bis 4000 Tieren. Die Population, welche derzeit durch eine Annotation im Anhang II ist, umfaßt etwa 70% der Tiere Boliviens. Auch rechtfertigt die schlechte, staatliche Kontrolle des legalen Handels mit Vikunja-Produkten keine Lockerung des Schutzes dieser Populationen.
Antrag 12.14 von Chile
Vicugna vicugna
Vikunja
Transfer der Population der Primera Región von Chile von Anhang I nach Anhang II durch eine Abänderung der Anmerkungen -106 und +211.
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Der Antrag zielt darauf ab, jene sich nur langsam nach jahrzehntelanger intensiver Bejagung erholenden Bestände in der "Primera-Region" wieder dem Handel zugänglich zu machen. Die Kontrollmechanismen zur Verhinderung des Wilderns sind noch nicht ausgereift. Ebenso ist der Handel mit Produkten toter Tiere, welche in Gefangenschaft gehaltenen wurden, problematisch. Wenn die Wolle von einem toten Tier gewonnen wird, ist sie natürlich länger und von der Industrie begehrter. Die unzureichenden Kontrollen können derzeit noch nicht verhindern, daß auch gewilderte Tiere bzw. deren Wolle in den Handel kommen. Außerdem wirft die Haltung von Vikunjas in Gefangenschaft bzw. das Entkommen von Tieren weitere Probleme auf, wie etwa Krankheitsübertragung auf Wildtiere oder Einfluß auf das Sozialverhalten der Herden.
AVES
RHEIFORMES
Rheidae
Antrag 12.15 von Chile
Rhea pennata pennata
Darwins Nandu
Transfer der chilenischen Population von Anhang I nach Anhang II in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 9.24, Anhang 4, Sektion B.2.b).
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Die Art ist ohnehin schon durch die Lebensraumzerstörung und eine niedrige Reproduktionsrate einem starken Druck ausgesetzt, dazu kommt, daß der Nandu wegen seines Fleisches, seiner Haut und seiner Eier bejagt wird. Zwischen 1987 und 1997 wurden 57 Exemplare in Zoos in alle Welt exportiert. Chile möchte Nachzuchttiere aus Zuchtstationen in den Handel bringen, jedoch finden sich in dem Antrag keinerlei Hinweise auf bereits vorhandene, funktionierende Einrichtungen. Es ist zu befürchten, daß Wildtiere von diesen Unternehmungen herangezogen werden. Im Zusammenhang mit der ohnehin nicht sehr großen chilenischen Population ist diese zu erwartende Entnahme nicht zu rechtfertigen.
PSITTACIFORMES
Psittacidae
Antrag 12.16 von Costa Rica
Amazona auropalliata
Gelbnacken-Amazone
Transfer von Anhang II nach Anhang I
Empfehlung von DCSP: unterstützen
A. auropalliata kommt in Mexiko, Costa Rica, Guatemala, Honduras, El Salvador und Nicaragua vor. In Mexiko, Costa Rica, El Salvador und Honduras ist die Art knapp vor dem Aussterben. Möglicherweise ist die Art in Guatemala schon ausgestorben. In Mexico leben wahrscheinlich nur mehr 40 Exemplare. In Nicaragua ist die Art als gefährdet eingestuft und wird von dort immer noch legal gehandelt und leider massenhaft illegal der Natur entnommen. Für so ein Tier werden 500 US$ und mehr bezahlt. Ein schwerwiegendes Problem ist auch die starke Naturentnahme der lokalen Bevölkerung zum Zwecke der Haustierhaltung, insbesondere in Nicaragua, wo die Art auf lokalen Märkten um 50 US$ angeboten wird. Hauptsächlich wird die Art in die USA, in die EU und nach Japan exportiert. Diese Art ist der meistgehandelte Papagei in Mittelamerika und wird häufig an der Grenze zwischen den USA und Mexiko von Schmugglern beschlagnahmt. In geringem Maße wird die Art in den USA von privaten Papageienliebhabern nachgezüchtet, jedenfalls nicht bedarfsdeckend. Die Art erfüllt alle Kriterien für den Anhang I. Eine Aufnahme in den höchsten Schutzstatus unter CITES sollte der Art das Überleben ermöglichen.
Antrag 12.17 von Mexico
Amazona oratrix
Große Gelbkopfamazone
Transfer von Anhang II nach Anhang I
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Die große Gelbkopfamazone kommt in Belize, Guatemala, Honduras und Mexiko vor. In Belize und Mexiko droht die Art auszusterben, in Guatemala und Honduras ist die Art stark gefährdet. Der Habitatsverlust insbesondere in Guatemala ist erschreckend, dramatisch in Mexiko. Mexiko hat jährlich die größten Urwaldverluste in der Welt. Dieser prächtige Papagei gehört zu den populärsten Amazonen der Welt, wohl auch wegen seiner guten Haltbarkeit. Neben dem legalen Handel werden auch viele solche Vögel illegal der Natur entnommen. Die Art wird sowohl in den USA als auch in Europa regelmäßig nachgezüchtet, bestenfalls deckt dies aber 50 % der Nachfrage, die anderen 50 % sind nach wie vor Naturentnahmen. Um das Überleben der Art nachhaltig zu sichern, ist eine Aufnahme in den Anhang I unumgänglich.
Antrag 12.18 von Deutschlang im Namen der Europäischen Union
Ara couloni
Gebirgsarara oder Blaukopfara
Transfer von Anhang II nach Anhang I in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 9.24, Anhang 1, Sektion D.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Der Gebirgsarara lebt in Peru, Bolivien und Brasilien, sein Verbreitungsgebiet ist relativ klein, die Gesamtpopulation 1990 waren noch 10.000 geschlechtsreife Individuen. Genaue Zahlen sind derzeit unbekannt, Tatsache ist jedoch, daß in Bolivien diese Vögel rar geworden sind, insbesondere durch Habitatsverlust wegen illegaler Deforestation. Die Art wird zwar nachgezüchtet, insbesondere in Tschechien und der Slovakei, jedoch keinesfalls bedarfdeckend. Fast alle der gehandelten Naturexemplare sind illegal der Natur entnommen. Bemerkenswert ist die Tatsache, daß auf lokalen Märkten in Bolivien diese Exemlare um 300 -1.100 US$ angeboten werden, während in Europa Gebirgsararas zwischen 4.000 - und 7.000 US$ kosten, ja Spitzenpreise bis 12.500 US$ gehen. Daß dies den Schmuggel geradezu begünstigt und dadurch die Population ständig abnimmt, ist die Folge davon. Man kann annehmen, daß alle in Europa gehandelten Blaukopfaras illegal der Natur entnommen wurden. Erschwerendes liegt auch in der geringen natürlichen Nachkommenschaft, eine geschädigte Population erholt sich daher sehr schwer. Im Übrigen ist DCSP der Meinung, daß alle Großpapageien für die Haustierhaltung ungeeignet sind. Im Regelfall wird auf Grund des hohen Preises nur ein Tier gekauft, meist nicht artgerecht gehalten und eine Fortpflanzung fast nie ermöglicht. DCSP ist der Meinung, daß alle Araras im Anhang I aufgelistet gehören, es gibt keine Art dieser Gattungen, bei der die Population zunimmt oder wenigstens stabil bleibt. Schuld daran ist immer der Mensch, einerseits durch die Habitatszerstörung und andererseits durch die maßlose Gier, sich mit diesen prächtigen Vögeln umgeben zu müssen.
Antrag 12.19 von Südafrika
Poicephalus robustus
Kap-Papagei
Transfer der Südafrika-Population von Anhang II nach Anhang I in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 9.24, Anhang 1, Sektion A ii), B i) und C ii).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Der Kap-Papagei kommt in Südafrika endemisch vor und ist ein Habitatsspezialist. Er lebt nur in Steineibenwäldern (Podocarpus). Da die Steineibe zur Furniergewinnung sehr stark der Natur entnommen wird, ist der Habitatsverlust für diesen Vogel enorm groß. Erschwerend ist, daß diese Vögel nicht jedes Jahr brüten, daher nimmt die Population ständig ab, so daß der Status bereits als kritisch eingestuft werden muß. Zusätzlich wird die Art von Pecanuß Farmern abgeschossen und auch in der traditionellen lokalen Medizin verwendet. Sowohl lokal wird die Art als Haustier gehalten als auch international legal und illegal gehandelt, wenngleich auch sehr wenig. Man schätzt die Gesamtpopulation nur mehr auf etwas über 600 Individuen, wobei aber nur ca.100 Vögel brüten. Ein maximaler Schutz im Anhang I ist dem Überleben der Art sicher hilfreich, wird aber nicht ausreichen. Südafrika als einziger Vorkommensstaat und Antragsteller wird zusätzlich das Überlebensmanagement für die Art verbessern müssen.
REPTILIA
TESTUDINATA
Platysternidae
Antrag 12.20 von China und den Vereinigten Staaten von Amerika
Platysternon megacephalum
Großkopfschildkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Die Großkopfschildkröte kommt in China, Laos, Myanmar, Thailand und Vietnam vor. Diese Art lebt in kleinen, relativ kalten Bergflüssen, meist in stark fließenden Gewässern. In den meisten Vorkommensgebieten ist die Art gefährdet und meist nicht häufig, in einigen Gebieten ist die Situation überhaupt unklar. Tatsache ist, daß die Art gehandelt wird, im asiatischen Raum zum Zwecke des Verzehrs und international als sehr gefragtes Terrarientier, vor allem auf Grund ihres bizarren Aussehens. In fast allen Vorkommensgebieten ist die Großkopfschildkröte durch lokale Gesetze geschützt, daher sind praktisch alle Naturentnahmen illegal. Es gibt keine Nachzuchten, wohl auf Grund der schwierigen Nachahmung des natürlichen Lebensraumes. Der Habitatsverlust, vor allem durch Flußregulierungen zur Elektrizitätsgewinnung, ist ein weiteres Erschwernis für die Möglichkeiten des Fortbestandes dieser Art. Die Art ist zwar ein ausgezeichneter Kletterer und kann kleine Wasserfälle ohne weiteres überwinden, nicht aber Staumauern. Da die Populationsdichte überall abnimmt und die Art alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II erfüllt, ist es notwendig die Art unter internationalen Schutz zu stellen.
Im Übrigen ist DCSP auf Grund von eigenen jahrelangen Beobachtungen des internationalen Süßwasserschildrötenhandels mit Exemplaren aus dem asiatischen Raum insbesondere in Europa (und vor allem in Österreich) der Überzeugung, daß alle asiatischen Süßwasserschildkröten in dem Anhang II von CITES aufgelistet werden sollten. Außerdem werden über 25% aller Süßwasserschildkrötenarten der Welt auf den asiatischen Nahrungsmärkten gehandelt, wobei jährlich allein in China 12 bis 20 Millionen Stück aller dieser Arten für verschiedene Zwecke feilgeboten werden. Keine Gattung und keine Art aus diesem Vorkommensgebiet kann noch als nicht angegriffen bezeichnet werden.
Emydidae
Antrag 12.21 von China und Deutschland im Namen der Europäischen Union
Mauremys [Annamemys] annamensis
Annam-Schildkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A, B i) und B ii).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese Süßwasserschildkröte kommt in Vietnam, möglicherweise auch in Kambodscha vor. Sie lebt in Sümpfen und langsam fließenden Gewässern. Die Art ist in ihrem Bestand als kritisch gefährdet zu bezeichnen. Da es keinen legalen Handel dieser Art in Vietnam gibt, sind sämtliche gehandelte Exemplare illegal. Die Art wird regelmäßig auf chinesischen Märkten zum Verzehr angeboten. Auch im internationalen terraristischen Handel wird die Art ständig angeboten, insbesondere in den USA und Europa. Vor allem wegen der hübschen gelben und schwarzen Kopfzeichnung und der guten Haltungseignung ist die Art bei Schildkrötenliebhabern sehr begehrt. Hauptgrund ist aber der Habitatsverlust, insbesondere wegen der Trockenlegung der Sümpfe, in denen die Art lebt. Die Art erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Antrag 12.22 von China und Deutschland im Namen der Europäischen Union
Heosemys depressa, Heosemys grandis, Heosemys leytensis und Heosemys spinosa
Flache Erdschildkröte, Riesen-Erdschildkröte, Philippinen- Erdschildkröte und Stachel-Erdschildkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a:
a.) Sektion A und B i) für Heosemys depressa;
b.) Sektion B i) für Heosemys grandis und Heosemys spinosa; und
c.) Sektion A für Heosemys leytensis.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Alle diese Schildkrötenarten leben im asiatischen Raum und sind eigentlich mehr unter ihrem Synonymgattungsnamen Geomyda bekannt, unter dem sie noch heute gehandelt werden. H.depressa, H.grandis wird vor allem stark durch die Naturentnahme zu Nahrungszwecken bedroht. H.spinosa ist eine in Schildkrötenliebhaberkreisen beliebte und begehrte Art, zum Teil auch H.grandis, vor allem im juvenilen Stadium. Der Status von H.depressa gilt als kritisch gefährdet, jener von H.spinosa als gefährdet und jener von H.grandis als angegriffen. Alle drei Arten erfüllen die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Betreffend die Situation H.leytensis versteht DCSP die Antragsteller nicht, denn DCSP ist der Meinung, daß es keine andere Schildkrötenart gibt, welche mehr die Kriterien des Anhanges I erfüllen würde als diese Art. Faktum ist, daß 3 Exemplare dieser Art das letzte Mal vor über 80 Jahren gefangen wurden und vor 14 Jahren nochmals eine. Die Art lebt nur bei Cabalian im Süden der Insel Leyte, zu den Phillipinen gehörend. Tatsache ist auch, daß in der Schildkrötenliebhaber-High Society alle davon träumen, einmal eine H.leytensis zu besitzen. Der Preis, welcher dafür bezahlt werden würde, wäre enorm und nur mehr als "verrückt" zu bezeichnen. Fraglich ist, ob die Art überhaupt noch existent ist und nicht nur eine vage Existenz-Hoffnung besteht, ähnlich wie beim tasmanischen Beutelwolf. Sicherlich ist ein Schutz im Anhang II besser als gar keiner. Im Übrigen ist eine Identifikation bei einem eventuellen Handel dieser Art mehr als fraglich, mangels an Aussehenskenntnis praktisch aller wissenschftlichen Behörden. Eine Identifikationsinformation für diese Art wird dringend notwendig sein.
Antrag 12.23 von China und den Vereinigten Staaten von Amerika
Hieremys annandalii
Tempelschildkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese Art kommt in Kambodscha, Laos, Vietnam, Thailand und Malaysia vor. Unsicher ist ein Vorkommen in Myanmar. In fast allen Vorkommensgebieten ist diese bis 50 cm große Süßwasserschildkröte gefährdet. Dieses Tier lebt in stehenden oder ruhig fließenden Gewässern. Habitatsverlust ist einer der Gründe ihrer Gefährdung. Häufig wird diese vegetarisch sich ernährende Schildkröte auch in buddhistischen Tempelteichen gehalten, insbesondere in Vietnam. Daher auch der Vulgärname. Hauptgrund ist aber die viel zu starke Naturentnahme. Die Tempelschildkröte wird im asiatischen Raum vielfach gegessen, insbesondere in China. Der meiste Handel mit dieser Art ist legal, zum geringeren Teil illegal. Alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II werden erfüllt. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Antrag 12.24 von Indien und den Vereinigten Staaten von Amerika
Kachuga spp. (ausgenommen Kachuga tecta)
Dachschildkröten
Aufnahme in den Anhang II mit Ausnahme von Kachuga tecta in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und:
a.) der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B für Kachuga dhongoka, Kachuga kachuga, Kachuga sylhetensis und Kachuga trivittata; und
b.) der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2b, Sektion A für Kachuga smithii und Kachuga tentoria.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Alle Arten dieser Gattung leben in Indien, Bangladesh, Pakistan, Nepal und Myanmar. Abgesehen von K. tecta, welche zu Recht im Anhang I ist und dort verbleiben muß, sind alle anderen Arten im Status mindestens als gefährdet einzustufen, die Nominatform und K.trivittata als kritisch gefährdet zu betrachten. Es ist nicht sicher, ob K.trivittata nicht schon ausgestorben ist. Die Ursachen für die zum Teil schon dramatischen Rückgänge der Naturpopulationen sind vielfältig. Habitatsverluste sind überall ein Grund. Zum geringen Teil werden diese Arten, vorwiegend die klein bleibenden Gattungsvertreter, auch für den Terrarientierhandel der Natur entnommen. Die Arten sind auf Grund ihres hübschen Aussehens und der guten Haltbarkeit bei Schildkrötenliebhabern sehr begehrt. Vereinzelte Nachzuchterfolge sind derzeit noch ohne Bedeutung. Hauptursache sind jedoch die Naturentnahmen für die asiatischen Nahrungsmärkte. Alle Arten dieser Gattung erfüllen die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II. DCSP befürchtet, daß die Situation sich in den nächsten Jahren noch weiter verschlimmern wird und dann die gesamte Gattung die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I erfüllen wird. K. trivittata und K.kachuga erfüllen schon jetzt alle Kriterien des Anhanges I. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Antrag 12.25 von China und Deutschland im Namen der Europäischen Union
Leucocephalon yuwonoi
Sulawesi Erdschildkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese Art ist endemisch auf der Insel Sulawesi zu Indonesien gehörend. Die Sulawesi Erdschildkröte wird im Status als kritisch gefährdet eingestuft, außerdem ist die Art überhaupt selten. Obwohl die Habitate relativ unbeschädigt sind, ist die Gesamtpopulation dramatisch zurückgegangen. Die Art wurde erst 1995 wissenschaftlich beschrieben und in dieser kurzen Zeit ist die Gesamtpopulation auf 20% geschrumpft. Sowohl der internationale Terrarientierhandel, als auch der Verkauf auf chinesischen Lebensmittelmärkten tragen Schuld an der Misere. DCSP meint, daß die Art bereits alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I erfüllen würde, daher ist eine Aufnahme in den Anhang II das Mindeste, was getan werden muß, um ein Überleben dieser Art zu ermöglichen. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Antrag 12.26 von China und den Vereinigten Staaten von Amerika
Mauremys mutica
Dreikiel-Wasserschildkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese Art kommt in China, Japan und Vietnam vor und war einmal die häufigste gehandelte Süßwasserschildkröte in China. Sie wird zwar immer noch regelmäßig gehandelt, ist aber inzwischen fast überall im Bestand gefährdet. In sehr geringem Maße kommt die Art auch in den Haustierhandel, wird aber nur von wenigen Schildkrötenspezialisten wirklich begehrt. Die fast ausschlißliche Bedrohungsursache ist der Verkauf auf chinesischen Lebensmittelmärkten. Sowohl legaler als auch illegaler Handel ist bekannt. Die Dreikiel-Wasserschildkröte erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Antrag 12.27 von China und Deutschland im Namen der Europäischen Union
Orlitia borneensis
Borneo-Flußschildkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion B i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese bis 75 cm groß werdende Süßwasserschildkröte ist nur in Borneo und Sumatra beheimatet. Die Art ist gefährdet auf Grund der übermäßigen Naturentnahme zum Zwecke des Verkaufes vorwiegend auf den chinesischen Lebensmittelmärkten, aber auch auf anderen asiatischen Märkten. Auch Habitatsverlust erschwert der Population eine Stabilisierung. Selten wird die Borneo-Flußschildkröte auch im Reptilientierhandel angeboten, der Bedarf diesbezüglich ist unbedeutend für die Artverminderung. Vorwiegend ist der Handel legal, aber auch illegaler Handel ist bekannt. Vom Anrainerstaat Indonesien wird der Antrag unterstützt, schon deshalb weil auch im Land diese Art unter Schutz steht. O.borneensis erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Antrag 12.28 von China und den Vereinigten Staaten von Amerika
Pyxidea mouhotii
Indische Dornschilkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese Schildkröte lebt in Indien, Laos, Vietnam, Myanmar und China vorwiegend in feuchten Bergwäldern. Die Art wird von der IUCN als gefährdet eingestuft, was auf fast alle Vorkommensgebiete zutrifft. Lediglich in Indien ist die Art in einigen Gebieten, vor allem in Nationalparks, noch häufig. Die Art wird stark und regelmäßig gehandelt, auf vielen asiatischen Lebensmittelmärkten angeboten. Die Populationsdichte nimmt überall ab. Solange die Art nicht unter CITES geschützt ist, kann auch zwischen legalem und illegalem Handel nicht unterschieden werden. Der Habitatsverlust überall erschwert noch die Situation. In unbedeutend geringem Maße wird die Art in chinesischen Schildkrötenfarmen gezüchtet. Die Indische Dornschildkröte erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Antrag 12.29 von China und den Vereinigten Staaten von Amerika
Siebenrockiella crassicollis
Schwarze Dickkopf-Schildkröte
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Aritkel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Siebenrockiella crassicollis lebt in Indonesien, Maleysia, Kambodscha, Laos, Myanmar, Thailand und Vietnam. Sie lebt sowohl im Süßwasser, in Sümpfen, in Reisfeldern und Flüssen, als auch im Brackwasser in den Mangrovenwäldern. In Vietnam und Kambodscha ist die Art gefährdet, sonst überall angegriffen. Auf Grund der unbotmäßigen Naturentnahme ist die Populationsdichte überall ständig abnehmend, die Tendenz ist weiterhin fallend. Die Art wird häufig auf vielen asiatischen Lebensmittelmärkten feilgeboten. Allein in 10 Monaten von 1999 wurden aus Maleysia über 135.000 naturentnommene Exemplare nach China exportiert. Hauptsächlich ist der Handel illegal, es gibt keine wirksamen Kontrollen. Habitatsverlust überall verschlimmert die Situation noch.
Cheloniidae
Antrag 12.30 von Kuba
Eretmochelys imbricata
Echte Karettschildkröte
Transfer der Population der kubanischen Gewässer* von Anhang I nach Anhang II, gemäß der Resolution Conf. 9.24, ausschließlich, um der kubanischen Regierung den Export ihres Vorrates an Schildkrötenpanzern (7,800 kg), die legal von den nationalen Schutz- und Verwaltungsprogrammen zwischen 1993 und 2002 gesammelt wurden, zu erlauben, mit folgender Anmerkung:
a.) der Export wird nicht stattfinden, solange das CITES-Sekretariat nicht bestätigt hat (innerhalb von 12 Monaten der Entscheidung), daß das Importland entsprechende, interne Handelskontrollen hat und nicht weiterexportieren wird, und das CITES Standing Committee diese Bestätigung nicht akzeptiert; und
b.) die Wildbestände in den kubanischen Gewässern werden weiterhin als Anhang I - Arten behandelt.
* In Übereinstimmung mit Artikel I(a) der Konvention wird die Population, für die der Transfer beantragt wird, auf die regionale Karibikpopulation innerhalb der geographischen Grenzen der kubanischen Gewässer, die unter die Zuständigkeit der kubanischen Republik fallen, beschränkt. Die Panzer stammen ausschließlich aus diesen Gebieten.
Am 19.8.2002 hat Kuba seinen Antrag zurückgezogen
Trionychidae
Antrag 12.31 von China und den Vereinigten Staaten von Amerika
Chitra spp.
Chitra-Weichschildkröten
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese bis zu 50 cm groß werdenden Weichschildkröten sind fast überall als kritisch gefährdet einzustufen. Sie leben in Indien, Bangladesch, Pakistan, Thailand, Indonesien und Malaysia, möglicherweise auch in Nepal. Die Arten sind reine Fischfresser. Sowohl Chitra chitra als auch Chitra indica waren zu keinen Zeiten häufig, die Populationsdichten waren immer geringer, als bei anderen Süßwasserschildkröten, wohl auf Grund der einzelgängerischen Lebensweise. Eine dritte Art wird gerade wissenschaftlich beschrieben. Diese seltsamen Tiere leben sowohl im Süßwasser als auch im Brackwasser, immer aber an Sandstränden, da sich die Tiere eingraben. Lokal wird die Art überall gegessen, aber auch auf asiatischen Lebensmittelmärkten angeboten. Die Tiere sind extrem bissig, wohl mit ein Grund, warum auch international bei Schildkrötenliebhabern eine Nachfrage besteht. Für Jungtiere werden sehr hohe Preise bezahlt. Auch Eierhandel dieser Arten ist bekannt. Habitatsverlust ist auch eine Ursache für den Rückgang dieser Weichschildkrötenn. Alle Arten dieser Gattung erfüllen die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
Antrag 12.32 von China und den Vereinigten Staaten von Amerika
Pelochelys spp.
Riesen-Weichschildkröten
Aufnahme in den Anhang II
a.) Pelochelys cantorii: in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2a, Sektion A und B i); und
b.) Pelochelys bibroni: in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(b), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2b, Sektion A.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Die Gattung Pelochelys ist derzeit mit 2 Arten vertreten. Mehrere neue Arten werden gerade wissenschaftlich beschrieben. P.cantorii hat ein großes Verbreitungsgebiet und kommt in fast allen Staaten Festlandasiens vor. P.bibroni lebt in Indonesien und auf den Phillipinen. Diese Weichschildkröten erreichen einen Carapaxdurchmesser von 60 cm. Das Habitat sind immer große Tieflandflüsse bis zu deren Mündung ins Meer. Alle Populationen sind angegriffen, einige gefährdet, vor allem P.cantorii. Hauptgrund für den fortschreitenden Rückgang der Populationsdichte ist die viel zu starke Entnahme dieser Tiere aus der Natur, vorwiegend zu Nahrungszwecken. Sowohl lokal als auch international werden die Riesen-Weichschildkröten gehandelt. So wurden in 10 Monaten von 1999 43.000 Exemplare von Malaysia exportiert. China ist der Hauptimporteur dieser Arten. Beide Arten werden sowohl legal als auch illegal gehandelt. In Thailand wird P.cantorii auch für den Internationalen Reptilientierhandel gehandelt. Es gibt weiters Souvenierhandel, wenngleich von untergeordneter Bedeutung. Auch in der asiatischen Volksmedizin werden beide Arten verwendet. Erschwerend ist ebenso der fortschreitende Habitatsverlust. Die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II werden erfüllt. Die Meinung von DCSP zur generellen Situation der asiatischen Schildkröten - siehe unter Antrag 12.20.
SAURIA
Gekkonidae
Antrag 12.33 von Neuseeland
Hoplodactylus spp. und Naultinus spp.
Neuseeland Geckos
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a) und 2(b), der Konvention.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Bei den Neuseeland-Geckos handelt es sich um bislang 17 beschriebene, ausschließlich auf Neuseeland vorkommende Reptilien. Die Beschreibung weiterer Arten ist in den kommenden Jahren zu erwarten. Einzelne dieser Arten, wie der Grüne Baumgecko (Naultinus elegans), sind auf Grund ihrer attraktiven Färbung für den Tierhandel von großem Interesse, insbesondere durch die hohen Preise, je nach Art mehrere 1.000 US$. In Deutschland und den USA werden Spitzenpreise bis zu 15.000 US$ bezahlt. Seit den nationalen Schutzmaßnahmen 1996 werden diese Tiere vorwiegend illegal exportiert.
Einzelne Arten wie Hoplodactylus pacificus und H. granulatus sind auf Neuseeland weit verbreitet und nicht alle für den Handel von Interesse.
Hauptursachen für den eklatanten Rückgang etlicher Arten in den letzten 30 Jahren sind Biotopzerstörung und der enorme Raubdruck durch zahlreiche, v.a. aus Europa eingeschleppte Säugetiere. Die geringe Größe und starke Fragmentierung des Verbreitungsgebietes einzelner Arten (Hoplodactylus stephensi, H. nebulosus, H. kahutarae, Naultinus manukanus, N. grayii), die für Reptilien außergewöhnlich niedrige Fortpflanzungsrate, eine beachtliche Körpergröße (meist über 20 cm Länge) und eine auffallende Färbung machen diese Arten besonders empfindlich gegenüber Naturentnahmen.
Auf Grund des "Look-alike-Problems" und der unklaren taxonomischen Verhältnisse ist die Aufnahme aller Vertreter beider Gattungen empfehlenswert.
Teiidae
Antrag 12.34 von den Vereinigten Staaten von Amerika
Cnemidohorus hyperythrus
Orangekehlige Rennechse
Streichung aus dem Anhang II
Empfehlung von DCSP: unterstützen
55 Arten der Gattung der Rennechsen besiedeln die USA, vornehmlich werden steppenartige und verbuschte Lebensräume besiedelt. Rennechsen kommen meist in hohen Populationsdichten vor und sind auch schwierig zu fangen.
Populationsrückgänge der in Mexiko und Kalifornien relativ weit verbreiteten Orangekehligen Rennechse gehen auf die Einschränkung des Lebensraumes durch Landwirtschaft und menschliche Besiedlung zurück. Die Handelsrelevanz für Lebendtierhaltung ist ausgesprochen gering, illegaler Handel unbekannt.
ELASMOBRANCHII
ORECTOLOBIFORMES
Rhincodontidae
Antrag 12.35 von Indien und den Philippinen
Rhincodon typus
Walhai
Aufnahme in den Anhang II
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Bei diesem in tropischen Meeren vorkommenden Planktonfresser handelt es sich um eine zwar weit verbreitete, in einzelnen Meeresteilen jedoch drastisch zurückgehende Haiart. Besonders hohe Rückgänge sind z.B. bei den Philippinen zu verzeichnen. Es wurden jährlich Rückgänge bis zu 20-30% festgestellt. Durch die sehr niedrige Fortpflanzungsrate wird der Walhai durch die Überausbeutung besonders rasch dezimiert.
Der Rückgang ist auf die zu hohe industrielle Nutzung zurückzuführen (Nutzung des Leberöls für Dichtungsprüfungen sowie des Fleisches und der Flossen), vorwiegend in fernöstlichen Ländern. Die stark steigenden Preise für diese Produkte sind auch ein Zeichen des Rückganges dieser Art. Auch illegaler Handel ist bekannt. Eine Aufnahme in Anhang II wäre eine wichtige Maßnahme zum Arterhalt und zur Regulation des Marktes.
LAMNIFORMES
Cetorhinidae
Antrag 12.36 von dem Vereinten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Europäischen Union
Cetorhinus maximus
Riesenhai
Aufnahme in den Anhang II.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Die Situation des in Meeresgebieten der gemäßigten Breiten vorkommenden Riesenhaies liegt ähnlich wie beim Walhai. Auch in der Biologie ähneln sich beide Arten (Planktonfresser, weite Verbreitung, geringe Dichten, äußerst niedrige Fortpflanzungsraten). Der Rückgang der Art in den letzten 10 Jahren beträgt in zahlreichen Regionen, vor allem bei Schottland und Norwegen, 50-90% und ist gut dokumentiert. Der Rückgang im Nordost-Atlantik in den letzten 50 Jahren beträgt über 90%, auf den Achill-Inseln und in irländischen Gewässern kam die Befischung bereits vollständig zum Erliegen.
Gehandelt wird mit Leberöl, Fleisch wird zu Fischmehl verarbeitet. Die als Delikatesse gehandelten Riesenhai-Flossen, deren Preise schon in den 90er-Jahren auf über 30.000 US$ gestiegen sind, lassen sich leicht von denen anderer Hai-Arten unterscheiden. Die Aufnahme in Anhang II ist als dringende Maßnahme anzusehen.
ACTINOPTERYGII
SYNGNATHIFORMES
Syngnathidae
Antrag 12.37 von den Vereinigten Staaten von Amerika
Hippocampus supp.
Seepferdchen
Aufnahme in den Anhang II
a.) Hippocampus comes, Hippocampus spinosissimus, Hippocampus barbouri, Hippocampus reidi, Hippocampus erectus und Hippocampus ingens in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2 a, Sektion B.i); und
b.) die anderen 26 beschriebenen Arten in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(b), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2 b, Sektion A.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Die 32 Seepferdchenarten leben in allen temperierten, subtropischen und tropischen Meeren. 94 Anrainerstaaten haben Zugang zu den Vorkommensgebieten. Alle 32 Arten sind im Bestand angegriffen oder gefährdet, einige stark gefährdet und einige von der Ausrottung bedroht. Diese Tiere weden vor allem in der traditionellen asiatischen Medizin verwendet. Zu hunderten Tonnen werden die Tiere getrocknet und dann gemahlen. Allein in Hong Kong wurden im Jahr 2000 über 23 Tonnen getrocknete Seepferdchen importiert (man bedenke, daß das Trockengewicht dieser kleinen Tiere äußerst gering ist). Allein Thailand exportierte 2001 über 10,5 Tonnen. 75 Länder handeln mit Seepferdchen, 42 Länder exportieren. In geringem Maße werden die Tiere lebend für die Aquaristik gehandelt, jedoch sind diese Mengen für die Gefährdung eher bedeutungslos, ebenso der Souvenierhandel. Wenn diesem maßlosen Raubbau nicht ein Riegel vergeschoben wird, kann es in naher Zukunft zur Ausrottung einzelner Arten kommen. Auch illegaler Handel ist bekannt. In der EU sind alle Seepferdchen im Anhang D aufgelistet und zumindest einer Kontrolle unterworfen. In vielen Anrainerstaaten sind Seepferdchen geschützt oder es ist der Export verboten. 6 Arten erfüllen alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II, die anderen 26 Arten sollen aus Verwechselungsgründen mitgeschützt werden, insbesondere weil in getrocknetem Zustand eine Unterscheidung sehr schwierig ist.
PERCIFORMES
Labridae
Antrag 12.38 von den Vereinigten Staaten von Amerika
Cheilinus undulatus
Tapiro oder Napoleonfisch
Aufnahme in den Anhang II in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2 a, Sektion B.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Dieser Fisch lebt im Indopazifik, in den Korallenriffen von 48 Staaten. Dieser früher sehr häufige Fisch wird auf Grund der starken Überfischung überall immer weniger gefangen. In der IUCN Red List wird die Gesamtpopulation zwischen angegriffen und gefährdet bezeichnet. In mittelfristiger Zukuft besteht die Gefahr der Ausrottung dieses Fisches, sollten nicht wirksame Maßnahmen gegen die Überfischung ergriffen werden. Vorwiegend wird der Handel über Singapur und Hong Kong getätigt. Für 1 kg dieses Fisches werden je nach Qalität zwischen 90-175 US$ bezahlt. Große Tiere dieser Art wiegen bis zu 200 kg. Von Indonesien ist auch illegaler Handel bekannt. Der hohe Preis und die sehr große Nachfrage sind nicht mehr in Einklang mit einer nachhaltigen Nutzung zu bringen. Die Art erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II von CITES.
Nototheniidae
Antrag 12.39 von Australien
Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsonii
Patagonischer Butterfisch und Antarktischer Butterfisch
Aufnahme von Dissostichus eleginoides in den Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention; und
Aufnahme von Dissostichus mawsonii in den Anhang II, in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(b), der Konvention;
mit folgender Anmerkung:
Die Erhaltung, Verwaltung oder andere relevante Maßnahmen oder Entschlüsse der Kommission für Erhaltung der antarktischen Meerespopulationen (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources) für Dissostichus spp. in Bezug auf Dissostichus spp., welche innerhalb der der CCAMLR-Konvention unteliegenden Gebiete gesammelt wurden, sollen sich um die Ziele des regulativen Handels von Dissostichus spp. unter CITES einschließlich der Ziele von Artikel IV von CITES bemühen.
Für Mitgliedsstaaten von CITES, welche mit Exemplaren von Dissostichus spp. Handel betreiben, die in Übereinstimmung mit der Erhaltung, Verwaltung und anderen relevanten Maßnahmen oder Entschlüssen von CCAMLER, einschließlich des Fangdokumentationsplans für Dissostichus spp., gesammelt und gehandelt werden, gilt, daß diese ihre Pflichten im Rahmen von CITES in bezug auf den Handel mit Dissostichus spp. erfüllt haben.
Der Handel mit Exemplaren von Dissostichus spp., die außerhalb der Gebiete der CCAMLR-Konvention gesammelt wurden, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen von CITES und wird auch entsprechend geregelt.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese zwei Fischarten leben im antarktischen Ozean und in den kalten Meeresregionen Südamerikas. Die Befischung geschieht vollkommen unkontrolliert und meist illegal. In einem Vorkommensgebiet wurde die Population durch illegale Befischung innerhalb eines Jahres um 55% reduziert. Die Fische werden frühestens mit 12 Jahren geschlechtsreif und zeigen eine geringe Fruchtbarkeit. Gerade solche Exemplare sind besonders empfindlich für Naturentnahmen, schnell ist eine lokale Population ausgerottet. Derzeit werden 10 US$ pro kg in den Restaurants bezahlt. Die Nachfrage nach diesem Fisch ist in Japan und den USA sehr groß. Chile ist der Hauptexporteur. Laut CCAMLR greifen die bisherigen Schutzmaßnahmen nicht, da etwa die Hälfte der Fische illegal gefangen werden. Es ist daher eine dringende Notwendigkeit, diese Art unter internationalen Schutz zu stellen. Eine Aufnahme in den Anhang II des Übereinkommens würde die positiven Intentionen von CCAMLR bestens unterstützen und eine beschränkte, aber doch nachhaltige Nutzung gewährleisten.
ARTHROPODA
INSECTA
LEPIDOPTERA
Papilionidae
Antrag 12.40 von Deutschland im Namen der Europäischen Union
Atrophaneura jophon und Atrophaneura pandiyana
Sri Lanka Rosenschmetterling
Aufnahme von Atrophaneura jophon in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2 a, Sektion A; und
Aufnahme von Atrophaneura pandiyana in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2 (b), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2 b, Sektion A.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Dieser prächtige Schmetterling ist auf Sri Lanka endemisch und stark gefährdet. Vorwiegend ist es der Habitatsverlust, aber auch der Handel mit dieser Art, die zur kritischen Populationssituation geführt haben. Allein 25.000 Stück wurden 1996 in genadeltem Zustand in alle Welt exportiert. Pro Stück werden zwischen 100-200 US$ (Weibchen erzielen meist den doppelten Preis wie Männchen) derzeit verlangt. Da das Fangen von Atrophaneura jophon in Sri Lanka strengstens verboten ist und es nirgendwo in der Welt eine Nachzuchtstation gibt, welche diese Art nachzüchtet, sind somit alle angebotenen Exemplare illegal der Natur entnommen. Die in Indien vorkommende Art Atrophaneura ist leicht verwechselbar mit dem Sri Lanka Rosenschmetterling und sollte daher, um jegliche Verwechselungen zu vermeiden, ebenfalls im Anhang II aufgenommen werden. Atrophaneura jophon erfüllt alle Kriterien für ein Aufnahme in den Anhang II.
Antrag 12.41 von Deutschland im Namen der Europäischen Union
Papilio aristophontes, Papilio nireus und Papilio sosia
Schwalbenschwanzschmetterlinge
Aufnahme von Papilio aristophontes in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang 2 a, Sektion A; und
Aufnahme von Papilio nireus und Papilio sosia in den Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(b), der Konvention und er Resolution Conf. 9.24, Anhang 2 b, Sektion B.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Papilio aristophontes kommt nur auf den Komoren vor und ist im Bestand gefährdet. Habitatsverlust und sehr starke Naturentnahmen sind die Ursachen dafür. Je nach Geschlecht werden von Schmetterlingsammlern zwischen 90 -180 US$ bezahlt. Die Art wird nirgendwo nachgezüchtet. Die Arten Papilio nireus (weit verbreitet in Afrika) und Papilio sosia (ebenfalls in einigen afrikanischen Staaten beheimatet) sehen Papilio aristophontes sehr zum Verwechseln ähnlich und sollten daher, um Papilio aristophontes effektiv schützen zu können, ebenfalls unter Artenschutz in CITES gestellt werden.
FLORA
ARAUCARIACEAE
Antrag 12.42 von Argentinien
Araucaria araucana
Andentanne
Aufnahme von Araucaria araucana in den Anhang I, Ersatz von Araucaria araucana** +219 (Populationen von Argentinien und Chile) und Streichung von Araucaria araucana* -114 #1 in Anhang II
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Der Antrag Argentiniens soll die derzeitige unsinnige Situation eines "split-listings" bereinigen. Während die Populationen dieses urzeitlichen Baumes in den einzigen Ursprungsländern Chile und Argentinien in Anhang I gelistet sind, befinden sich Bestände in Nicht-Ursprungsländern (z.B. Aufforstungen auf den Philippinen) in Anhang II. Dieser kontraproduktive und nicht vollziehbare Mißstand wurde durch eine Fehlinterpretation des Sekretariats auf der letzten Konferenz der Mitgliedsstaaten verursacht. Eine Beibehaltung würde einen gefährlichen Präzedenzfall darstellen, der den Anhang I selbst ad absurdum führt. Schließlich stammen alle Exemplare der Nicht-Ursprungsländer von den jetzt in Anhang I befindlichen Populationen ab. Dieser Fehlinterpretation ist ein Ende zu setzen.
CACTACEAE
Antrag 12.43 von der Schweiz
Cactaceae spp.
Kakteen
Zusatzartikel zur Anmerkung °608, die auf künstlich vermehrte Exemplare jener Formen von Gymnocalycium mihanovichii (Zuchtsorten), die kein Chlorophyll besitzen, verweist, mit folgendem Text:
Cactaceae spp. Farbvarianten, welche kein Chlorophyll besitzen, gepfropft auf die folgenden Unterlagen: Harrisia "Jusbertii", Hylocereus trigonus oder Hylocereus undatus.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Dieser Antrag zielt auf die Erweiterung der Anmerkung °608 für alle Kakteen. Es handelt sich um künstlich erzeugte chlorophyllose Farbmutanten, welche in gepfropfter Form vorwiegend weiß, gelb und rot in den Handel kommen. Diese Pflanzen kommen in der Natur nicht vor und können wurzelecht praktisch nicht überleben. Da neben den vielen Formen von Gymnocalycium mihanovichii schon viele andere Kakteen so erzeugt werden und zu erwarten ist, daß diese "Mode" noch viele weitere Kakteen erfassen wird, ist dieser Antrag, alle Kakteenarten zu erfassen, vollkommen gerechtfertigt. Diese Farbmutanten sind ebensowenig wie Haustiere Sache von CITES.
Antrag 12.44 von der Schweiz
Opuntioideae spp.
Feigenkakteen
Steichung aus dem Anhang II
Empfehlung von DCSP: unterstützen
DCSP wies schon in Kyoto, anläßlich einer Besprechung der "plant specialist group" darauf hin, daß es einerseits ein Unsinn ist, die Subfamilien Pereskioideae und Opuntioideae im Anhang II mitzuschleppen, wenn man andererseits berechtigte Kandidaten der Subfamilie Cactoideae so schwer in den Anhang I bringen kann.
Folgende Fakten sind grundsätzlich festzuhalten:
1.) Die 361 Artvertreter der Subfamilie Opuntioideae haben als Wildexemplare so gut wie keine
Handelsrelevanz. Es werden überhaupt nur wenige Arten gehandelt, einerseits weil nur geringes Kaufinteresse besteht (wohl wegen der "Blühfaulheit und der unguten Bestachelung), und andererseits alle diese Artvertreter sehr leicht vegetativ zu vermehren gehen. Alle kommerziell angebotenen Artvertreter sind vegetativ vermehrt und nicht der Natur entnommen. Meist sind Opuntien bei Händlern "Ladenhüter".
2.) DCSP ist weder aus der Literatur noch aus eigener Sicht eine Gefährdung auch nur eines solchen Artvertreters auf Grund von Naturentnahmen bekannt. Die wenigen bekannt gewordenen Naturentnahmen waren wohl nur aus wissenschaftlichem Interesse. Festzuhalten ist auch, daß wohl kein Sammler auf die Idee kommt, eine ganze Pflanze samt der Wurzel auszugraben, bestenfalls wird ein Glied abgebrochen. Gefährdung für Opuntien besteht bestenfalls durch Habitatsverlust.
3.) Handel mit Opuntien bzw. mit Produkten, welche aus diesen Pflanzen gewonnen werden, gefährdet keine Art. Diese Opuntien werden plantagenmäßig angebaut (Cocinilla-Lausproduktion und Früchtehandel).
4.) So sehr es zu begrüßen ist, wenn aus Gründen der Verwechselung (look-alike
problem) ganze Familien unter Artenschutz gestellt werden, auch wenn nicht alle Artvertreter einer Familie oder Gattung gefährdet sind (z.B. Aloe spp.), darf festgehalten werden, daß eine Verwechselung der Artvertreter von Opuntioideae mit Artvertretern von Cactoideae so gut wie
unmöglich ist. Für eine "wissenschaftliche Behörde" im Sinne von CITES ist das überhaupt kein Thema, und selbst für einen exekutierenden Zollbeamten beim grenzüberschreitenden Warenverkehr ist ein "Ohrwaschlkaktus" von einem "Kugelkaktus" leichtest zu unterscheiden.
5.) Die Subfamilie Opuntioideae erfüllt die Fort Lauderdale-Kriterien für eine Aufnahme bzw. Belassung im Anhang II nicht.
Abschließend darf noch bemerkt werden, daß bei den hunderttausenden Kakteenliebhabern völliges Unverständnis für einen Schutz unter CITES für die Subfamilie Opuntioideae, wie es derzeit der Fall ist, besteht. CITES wird nicht ernst genommen, wenn solche Unsinnigkeiten weiter bestehen. Und es ist wichtig, daß CITES auch von der Bevölkerung mitgetragen und ernst genommen wird.
Antrag 12.45 von der Schweiz
Pereskioideae spp., Pereskiopsis spp. and Quiabentia spp.
Pereskien
Streichung aus dem Anhang II
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Für die Subfamilien Perieskioideae, Pereskiopsis und Quiabentia gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für Opuntioideae. Festzustellen ist jedoch, daß noch weniger Handelsrelevanz ist wie bei den Opuntien, da an diesen Pflanzen so gut wie kein Interesse bei den Kakteenliebhabern besteht. Eine Verwechslung mit anderen Kakteen ist vollkommen ausgeschlossen. Lediglich in botanischen Gärten werden diese belaubten Pflanzen gezeigt und dem staunenden Publikum als Kaktuspflanze vorgestellt. Viele Pereskien sind schon auf Grund des baumförmigen Wuchses für den Pflanzenliebhaber uninteressant. Die geringe lokale Nutzung ist Nachhaltig und ohne Bedeutung für eine Gefährdung. Für die Gefährdung einzelner Artvertreter sind ausschließlich Habitatsverlust verantwortlich, keinesfalls aber der Handel.
Antrag 12.46 von den Vereinigten Staaten von Amerika
Sclerocactus nyensis
Tonopah Fishhook Cactus
Transfer von Anhang II nach Anhang I
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Dieser in Nevada/USA endemische Kaktus hat ein sehr schwer zugängliches Verbreitungsgebiet und ist sehr schwer zu finden. Wie groß die Population tatsächlich ist, ist unbekannt. Es wird ein regelmäßiger Handel mit Samen dieser Art betrieben, insbesondere in Europa wird dieser Samen im Internet angeboten. Sicher ist, daß der Samen in Österreich ausschließlich von der Gesellschaft für Kakteenkunde angeboten wird und nur für Mitglieder der Gesellschaft bekommbar ist. Alle angebotenen Samen von Scleocactus stammen aus einer Quelle und sind ausschließlich Samen von artenreinen Mutterpflanzen. Auch diese Mutterpflanzen wurden seinerzeit aus Samen aufgezogen. Diese Samen wurden vor vielen Jahren der Natur entnommen, im Gewächshaus aufgezogen und nun absolut artenrein zur Samenbildung gebracht. Faktum ist, daß kein in Österreich bisher und derzeit angebotenes Samenkorn der Natur entnommen wurde. DCSP hat sich persönlich vom Wahrheitsgehalt im Gewächshaus des übrigens einzigen österreichischen Sclerocactusspezialisten überzeugt. Faktum ist, daß die Verbreitung von künstlich erzeugten artenreinem Samen zum Artenschutz beiträgt und diesem nicht schadet. Da es in Europa nur wenige Sclerocactusspezialisten gibt, kennen sich diese alle untereinander. Glaubhaft wurde DCSP vom Präsidenten der Österreichischen Kakteengesellschaft mitgeteilt, daß die Situation bei den anderen Anbietern von Sclerocactussamen gleich ist wie jene beim österreichischen Sclerocactusspezialisten. Die angefürten Gründe für eine Aufnahme in den Anhang I treffen keinesfalls zu. Trotzdem ist bei diesem Antrag die Frage zu stellen, warum man nicht gleich die gesamte Gattung in den Anhang I stellt ? Von den über 20 Arten Sclerocactus ist ohnehin schon fast 1/3 im Anhang I und die Verwechslungsmöglichkeit der Artvertreter untereinander ist auch sehr groß.
Antrag 12.47 von den Vereinigten Staaten von Amerika
Sclerocactus spinosior ssp. blainei
Blaine's Pincushion
Transfer von Anhang II nach Anhang I
Empfehlung von DCSP: ablehnen
Dieser Kaktus ist ebenfalls wie die im Antrag 12.46 beschriebene Art in Nevada/USA endemisch. Alle Kriterien sind gleich wie bei Sclerocactus nyensis, alles andere auch.
CRASSULACEAE
Antrag 12.48 von den Vereinigten Staaten von Amerika
Dudleya traskiae
Insel Santa Barbara Dudleya
Transfer von Anhang I nach Anhang II
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Dieser Extremendemit der Insel Santa Barbara, nahe der Küste von Los Angeles, ist zwar noch immer gefährdet, vor allem durch Farmwirtschaft, im speziellen durch domestizierte Hasen. 1970 war die Art praktisch ausgestorben. Durch intensive Schutzmaßnahmen konnte die Naturpopulation wieder gefestigt werden. Heute gibt es wieder Pflanzengruppen mit bis zu 100 Einzelrosetten. Dudleyen sind ebenso wie die ähnlich aussehenden Echeverien bei Sukkulentenliebhabern begehrt. Die Vermehrung ist vegetativ höchst einfach, daher ist eine Naturentnahme vollkommen uninteressant. Legale oder illegale Naturentnahmen sind nicht bekannt, gehandelt werden in geringem Maße ausschließlich künstlich vermehrte Exemplare. Die Art erfüllt nicht mehr die Kriterien für Anhang I.
LILIACEAE
Antrag 12.49 von Südafrika
Aloe thorncroftii
Thorncrofts Aloe
Transfer von Anhang I nach Anhang II in Übereinstimmung mit der Resolution Conf. 9.24, Anhang 4, Sektion B, Paragraph 2 (a).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Von dieser kleinen Aloe gibt es in der Natur noch etwa 7900 Exemplare in 8 Vorkommensgebieten in Südafrika. Es gibt weder einen legalen noch illegalen Handel mit dieser Art. Die Art ist nicht sehr attraktiv, so daß kaum Interesse bei Aloenliebhabern besteht. Nur ganz wenige Sukkulentengärtnereien bieten die Pflanze an. Alles jedoch aus Samen gezogene Pflanzen. Diese Art ist in Südafrika geschützt, von den 8 Vorkommensgebieten sind 3 in geschützter Natur. Verwechselt kann sie nur mit Aloe suprafoliata werden. Da die Art sehr leicht aus Samen vermehrt werden kann, lohnt sich eine Naturentnahme nicht, umsomehr die Art schwer zu finden ist. Eine Herabstufung ist voll gerechtfertigt, die Kriterien für einen Verbleib in Anhang I werden nicht erfüllt.
MELIACEAE
Antrag 12.50 von Nicaragua
Swietenia macrophylla
Mahagoni
Aufnahme in den Anhang II der neotropischen Population, einschließlich Stämme, zersegtes Holz, Furnierblätter und Sperrholz, in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution, Anhang 2 a.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Die Populationen des amerikanischen Mahagonibaumes verzeichnen im gesamten Verbreitungsgebiet einen Rückgang. Dieser ist vor allem auf den illegalen Handel und die nicht nachhaltige Nutzung zurückzuführen. In Brasilien und Kolumbien sind schon einige Populationen durch die drastische Übernutzung ausgestorben. Weiters finden illegale Schlägerungen auch in geschützten Gebieten statt. Eine Regeneration aus natürlichen Beständen ist auf Grund der anspruchsvollen Ökologie und der inzwischen sehr niedrigen Populationsdichte nicht zu erwarten. Eine Aufnahme in den Anhang II würde eine rigorose Überwachung des Handels und der Nutzung nach sich ziehen. Der übermäßigen, nicht kontrollierten Nutzung muß Einhalt geboten werden.
ORCHIDACEAE
Antrag 12.51 von den Vereinigten Staaten von Amerika
Appendix-II Orchidaceae spp.
Orchideen
Anmerkung zu den Orchidaceae des Anhang II
Die Anmerkung mit folgendem Text:
Künstlich vermehrte Hybriden innerhalb der Gattungen Cattleya, Cymbidium, Dendrobium (nur phalaenopsis und nobile Typen), Oncidium, Phalaenopsis und Vanda, einschließlich ihrer Mehrgattungshybriden, sind nicht Gegenstand der Konventionsbestimmungen, wenn:
a.) Exemplare in Lieferungen, bestehend aus einzelnen Containern, wie z.B. Kartons, Schachteln oder Holzkisten, mit je mehr als 100 Pflanzen, gehandelt werden;
b.) alle Pflanzen innerhalb eines Containers die gleichen Hybriden sind und keine unterschiedlichen Hybriden im selben Container beigemischt sind.
c.) alle Pflanzen eines Containers leicht als künstlich vermehrte Exemplare durch einen hohen Grad an Einheitlichkeit in Größe und Wachstumsstadium, Sauberkeit, unverletzte Wurzelsysteme und ein generelles Fehlen von Schäden oder Verletzungen, die Wildpflanzen aufweisen können, identifiziert werden können;
d.) Pflanzen keine Charakteristika von Wildpflanzen, wie etwa Schäden durch Insekten oder andere Tiere, durch Pilz- oder Algenbefall, oder mechanischen Schäden an Wurzeln, Blättern oder andere Teile verursacht durch Aufsammeln, aufweisen; und
e.) Lieferungen von Dokumenten begleitet sind, wie Warenrechnungen, welche klar die Anzahl der Pflanzen festhalten und welche der 6 ausgenommenen Gattungen in der Lieferung enthalten sind, und welche vom Liferanten unterzeichnet sind. Pflanzen die nicht klar den Ausnahmen entsprechen müssen von entsprechenden CITES Dokumenten begleitet sein.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Dieser Antrag der USA ist sehr praxisbezogen, denn er trägt der Realität Rechnung, daß heute in jeder Blumenhandlung, in allen Blumenmärkten, in vielen Baumärkten und in praktisch jedem zweiten Lebensmittelhandel Orchideenhybriden meist massenhaft angeboten werden. Warum die Hybriden der Gattung Miltonia, welche ebenfalls massenhaft gehandelt werden, nicht auch dabei sind, ist DCSP nicht verständlich.
Zu a.) und b.) Es ist vollkommen klar, daß die gärtnerisch produzierte Pflanze wie ein Ei dem anderen gleicht. Eine "Fremdpflanze" würde sofort auffallen. Es ist Massenproduktionsware, die darauf abzielt, rasch "verbraucht" zu werden. Schon allein die einheitlichen Kulturgefäße lassen klar die Massenproduktion erkennen.
Zu c.) und d.) Für jeden Vertreter der wissenschaftlichen Behörde ist bei der Beschau anläßlich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs an Hand von äußeren Merkmalen leicht erkennbar, ob es sich um ein der Natur entnommenes Exemplar handelt oder nicht. Frasspuren, Pilzbeschädigungen, Algenbewuchs und eine andere Wurzelausbildung sind für der Natur entnommene Exempare charakteristisch. Ein Produzent von Massenware ist darauf bedacht, daß keinerlei Schäden gleich welcher Art an den Hybridpflanzen aufscheinen. Wenn man z.B. ein Natur-Dendrobium anschaut ist es meist schrumpelig und arg zerzaust, dieselbe Art aus künstlicher Vermehrung ist drall und prall.
Zu e.) Großerzeuger haben gar kein Interesse an Naturexemplaren, die Pflanzen, welche sie verkaufen, werden zu hunderttausenden von einer Hybridenart in Meristemkultur erzeugt. Alle Pflanzen sehen von einer Hybridart vollkommen gleich aus, sowohl was den Pflanzenkörper als auch die Blütenfarbe und Form betrifft. Richtig ist, wenn die Herkunft unklar ist oder wenn die Pflanzen vorangeführte Kriterien nicht erfüllen, daß entsprechende CITES - Dokumente vorgelegt werden müssen.
DCSP meint abschließend, daß dieser Antrag, wenn er angenommen wird, viel zur Akzeptanz von CITES in der breiten Bevölkerung beitragen könnte. Es versteht derzeit niemand, daß für eine in einem Blumenmarkt gekaufte Orchideenhybride beim Grenzübertritt eine CITES - Bescheinigung vorgelegt werden muß, gleich in welcher Stückzahl.
OROBANCHACEAE
Antrag 12.52 von China
Cistanche deserticola
Wüsten Cistanche
Streichung aus dem Anhang II
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese Pflanze ist ein Parasit und besitzt keine Wurzeln. Der vorliegende Antrag zielt nur darauf, die Anmerkung #3 zu streichen, die Pflanze aber im Anhang II zu belassen. In #3 wird von Wurzeln und Teilen von Wurzeln gesprochen, was unsinnig ist und nur Unklarheit schafft. China als einziger Vorkommensstaat ist auch der Antragsteller.
PORTULACACEAE
Antrag 12.53 von den Vereinigten Staaten von Amerika
Lewisia maguirei
Maguires Bitter-Wurzel
Streichung aus dem Anhang II
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Lewisia magueri kommt endemisch in Nevada/USA vor. Die Naturpopulation wird auf etwas mehr als 4500 Exemplare geschätzt und wird als stabil eingestuft. Die Pflanze ist sehr klein und sukkulent. Zwar wäre die Pflanze für Sukkulentenliebhaber interessant, auf Grund der schwierigen Kultur aber nicht sehr begehrt. Weder legale, noch illegale Naturentnahmen sind bekannt. Die Naturentnahme ist außerdem verboten. Mit künstlich vermehrten Exemplaren ist ein geringer Handel bekannt. Im Übrigen ist der einzige Vorkommensstaat der Antragsteller. Die Art erfüllt nicht die Kriterien für einen Weiterverbleib im Anhang II von CITES.
ZYGOPHYLLACEAE
Antrag 12.54 von Deutschland im Namen der Europäischen Union
Guaiacum spp.
Pockholzarten
Aufnahme in Anhang II in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(b), der Konvention mit folgender Anmerkung:
Betrifft alle Teile und Derivate, inklusive Holz, Rinde und Extrakte.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Guaiacum officinale und G.sanctum sind schon im Anhang II von CITES aufgelistet. Pockholzbäume sind immergrüne, kleine Bäume, welche in Mittelamerika, in der Karibik und in den südlichen USA beheimatet sind. 3 der 4 weiteren Arten sind im Naturbestand abnehmend, eine Art (G.coultari) ist in Gefahr auszusterben. Pockholz ist ein extrem hartes Holz, welches vielfältig Verwendung findet. Maschinenlager, Kugellager, Holzkämme, Bowlingkugeln, Schnitzereien usw. sind nur einige Verwendungszwecke. Die Wurzeln werden als Naturmedizin gegen Rheumatismus und Syphilis verwendet. Die Rinde der Wurzeln von G.angustifolium wird zur Seifenproduktion verwendet. Auch zur Aromatisierung von Likör wird es verwendet. Es ist ein reger legaler Handel mit Pockholz vorwiegend aus Mexiko. Leider gibt es auch illegalen Handel, insbesondere kommt es zu Falschdeklarationen. Da die einzelnen Arten im verarbeiteten Zustand und auch als Holz fast nicht zu unterscheiden sind, ist es sehr zweckmäßig, die gesamte Gattung unter Artenschutz in den Anhang II zu stellen.
Anmerkung:
Mehrere Anträge wurden von der neuen Regierung von Madagaskar vor der Abgabefrist eingereicht, aber diese Regierung wurde erst nach dem 6.Juni von den Vereinten Nationen anerkannt. Diese Anträge werden nun hier nachgetragen. Das Sekretariat ist bereit, diese als in Übereinstimmung mit dem Artikel XV der Konvention abgegeben zu betrachten, wenn vor der zwölften Konferenz der Vertragsstaaten über diplomatische Wege bestätigt wird, daß das Amt, welches die Anträge eingereicht hat, das offiziell ernannte Verwaltungsorgan von Madagaskar ist.
DCSP meint dazu:
Die Entscheidung, ob die Anträge als rechtzeitig eingebracht zu gelten haben, wird sicherlich das Plenum der Vertragsstaaten treffen. Bedauerlich ist, daß das Sekretariat die Anträge Madagaskars erst am 20.9. bzw. 23.9.2002 veröffentlicht hat. Dieser Termin ist auf alle Fälle zu spät. Von der Sache her, wäre es schade, wenn die durchaus wünschenswerten Anträge Madagaskars nicht zur Abstimmung kämen.
FAUNA
REPTILIA
TESTUDINATA
Testudinidae
Antrag 12.55 von Madagaskar
Pyxis planicauda
Madagaskar Flachrückenschildkröte
Transfer von Anhang II nach Anhang I in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 1, der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang I, Sektionen A (i), (ii) und (v), B (i), (iii) und (iv), und C (i).
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese Art kommt nur in einem kleinen laubabwerfenden Trockenwald 50 km nordöstlich von Morondava vor. Die Art hat nur eine geringe Fortplanzungsrate, die Weibchen legen pro Saison meist nur 1 Ei. Die Gesamtpopulation dürfte weniger als 10.000 Exemplare sein. Die Art ist bei Schildkrötenliebhabern sehr begehrt und auch viel zu häufig gehandelt. Diese Art ist auch sehr empfindlich in der Haltung, daher gibt es in Gefangenschaft auch starke Mortalität. Nachzuchten sind seltene Einzelfälle. Im Jahr 2000 wurden über 1300 und im Jahr 2001 wurden über 500 Exemplare exportiert, auch illegaler Handel ist bekannt. In der EU ist diese Art ohnehin schon im Anhang A. Die Art erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I.
SAURIA
Chamaeleonidae
Antrag 12.56 von Madagaskar
Brookesia perarmata
Aufnahme in den Anhang I in Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 1, der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang I, Sektionen B (i) und (iii), und C (i) und (ii), zweiter Absatz.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Das Vorkommensgebiet dieses 11 cm großen Kleinchameleons ist auf Madagassehr klein. Das bizarr aussehende Tier ist bei Terrarianern sehr begehrt und wurde und wird immer wieder in den Handel gebracht, obwohl die Art schwierig zu halten geht und es mehrheitlich nach kurzer Haltungsdauer zum Tod kommt. In der Natur ist die Art nahe dem Aussterben. Die Art erfüllt alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I. Eine Verwechselung mit anderen Brookesiaarten ist so gut wie auszuschließen.
Antrag 12.57 von Madagaskar
Brookesia spp.(außer Brookesia perarmata)
Aufnahme in den Anhang II mit Außnahme von Brookesia perarmata.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Die Situation bei den anderen 25 Arten ist kaum anders als bei B.perarmata. Die gesamte Gattung erfüllt nach Ansicht von DCSP alle Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang I, daher ist eine Aufnahme in den Anhang II ohnehin nur eine Minimalschutzmaßnahme. DCSP ist der Meinung, daß alle Chamaeleonidae von Madagaskar in den Anhang I gehören. Vor allem deshalb will alle Chameleons schwierigst zu haltende Terrarientiere sind. Nach langjährigen Beobachtungen der Chamälenhalterszene von DCSP muß festgestellt werden, daß bestenfalls auf 1000 Exemplare 1 Nachzuchterfolg zu vermelden ist. Meist ist dies auch noch ein glücklicher Zufall.
AMPHIBIA
ANURA
Microhylidae
Antrag 12.58 von Madagaskar
Scaphiophryne gottlebei, S.madagascariensis, S.marmorata und S. pustulosa.
Aufnahem in den Anhang II;
a.) In Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(a), der Konvention und der Resolution Conf. 9.24, Anhang II, Sektion B (i) für Scaphiophryne gottlebei, Scaphiophryne pustulosa; und
b.) In Übereinstimmung mit Artikel II, Paragraph 2(b), der Konvention und Resolution Conf. 9.24, Anhang II, Sektion A für Scaphiophryne madagascariensis und Scaphiophryne marmorata.
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Diese spektakulär bunten Frösche, alle nur auf Madagaskar beheimatet, sind bei Froschlurchliebhabern sehr begehrt. Auf Grund von Exporten zu Tausenden, vorwiegend nach den USA und nach Europa sind inzwischen alle Populationen angegriffen. Die Populationsdichte nimmt ständig ab, außerdem sind die Verbreitungsgebiete sehr klein und die laufende Habitatszerstörung kommt noch erschwerend hinzu. Diese Microhyliden erfüllen die Kriterien für eine Aufnahme in den Anhang II.
FLORA
ORCHIDACEAE
Antrag 12.59 von Madagaskar
Aerangis alata / Aerangis platyphylla *
*In Übereinstimmung mit der Standardnomenklatur eingeführt von der Konferenz der Vertragsstaaten sind das Synonyme von Aerangis ellisii.
Transfer von Anhang II nach Anhang I
Empfehlung von DCSP: unterstützen
Der Antrag ist leider wissenschaftlich sehr schlecht vorbereitet. In der "Flore de Madagascar" von 1941 sind A.platyphylla und A.alata